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            "content": "2 4. Sofern ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, wann wurde über den Rechts- behelf entschieden bzw. ist mit einer Entscheidung hierüber durch die zu- ständige Stelle der Landesregierung zu rechnen? Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Die Besoldung, die dem Beamten zuletzt zugestanden hat, ist nach den in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen für den Monat, in dem der einstweili- ge Ruhestand beginnt und für weitere drei Monate weiterzuzahlen. Wird ent- sprechend der in Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage Erwerbseinkommen auf diese Bezüge angerechnet? Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand war Herr Dr. Geue ohne Fort- zahlung der Besoldung beurlaubt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die in der Frage genannte Fortzahlungsregelung waren bei Herrn Dr. Geue deshalb nicht er- füllt. Ihm stand somit für den Monat seiner Ruhestandsversetzung sowie die fol- genden drei Monate keine Besoldung zu, auf die Erwerbseinkommen anzurech- nen wäre. 6. Falls das Erwerbseinkommen auf die weiter gewährte Besoldung angerech- net wird, erfolgt die Anrechnung voll oder anteilig, z. B. zur Hälfte? Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Nach Ablauf der Zeit, in der die Besoldung weiter gewährt wird, ist nach den in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen ein Übergangsgeld zu zahlen. Wird entsprechend der in Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage Erwerbsein- kommen auf das Übergangsgeld angerechnet? Wenn ja, in welcher Höhe? Da Herrn Dr. Geue kein Übergangsgeld zustand, wird unterstellt, dass die Frage auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge gerichtet ist. Dies vorausgeschickt, wird die Frage 7 wie folgt beantwortet. Aufgrund der vorangegangenen Beurlaubung ohne Fortzahlung der Besoldung steht Herrn Dr. Geue kein erhöhtes Ruhegehalt zu; er hat mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jedoch einen unmittelbaren Anspruch auf eine Ver- sorgung in Höhe seines bis dahin erdienten Ruhegehalts. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkom- men kommen die Vorschriften des § 53 Beamtenversorgungsgesetz zur Anwen- dung. Danach ruhen seine Versorgungsbezüge in Höhe der Hälfte des Betrages, um den die Summe seiner Versorgungsbezüge und seines Erwerbseinkommens eine definierte Höchstgrenze übersteigt. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehalt- fähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ru- hegehalt berechnet.",
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