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"title": "\"Gedenkkundgebung\" für den in Chemnitz getöteten Daniel H. in Schönhausen",
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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3448 05.10.2018 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) „Gedenkkundgebung“ für den in Chemnitz getöteten Daniel H. in Schönhausen Kleine Anfrage - KA 7/1974 Vorbemerkung des Fragestellenden: In den sozialen Medien wurde ein Video geteilt, die die oben genannte „Gedenk- kundgebung“ vom 2. September 2018 zeigt. Zu hören ist dabei das Lied „Heil dir im Siegerkranz“, das in den 1790er Jahren entstand und mit der Gründung des Deut- schen Kaiserreiches 1871 zur Kaiserhymne wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurde diese „Gedenkkundgebung“ angemeldet, durch wen und bei wel- cher Behörde? Inwiefern wird der Anmelder/Veranstalter der rechtsextre- men/neonazistischen Szene zugeordnet? Handelte es sich um eine Ver- sammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes? Die Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes wurde von einer Pri- vatperson aus Schönhausen bei der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land an- gemeldet. Die Anmeldung wurde von dort an den Landkreis Stendal als zustän- dige Versammlungsbehörde übermittelt. Der Anmelder ist der Landesregierung nicht als Rechtsextremist bekannt. Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 08.10.2018)",
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"content": "2 2. Welche Behörden hatten im Vorfeld Kenntnis von der Veranstaltung? Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, Landkreis Stendal, Polizeirevier Stendal, Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord, Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. 3. Wurden Auflagen erteilt und wie lauteten diese? Wie und durch wen er- folgte eine Kontrolle der Auflagen? Wurde gegen Auflagen verstoßen und welche Konsequenz hatte dies? Der Landkreis Stendal erteilte am 31. August 2018 Beschränkungen. Die Ver- fügung des Landkreises Stendal ist als Anlage beigefügt. Die Kontrolle des Einhaltens dieser Beschränkungen erfolgte vor Ort durch Ver- treter der Polizei und der Versammlungsbehörde. Verstöße wurden nicht fest- gestellt. 4. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der teilneh- menden Personengruppe(n) vor? Wie viele Personen nahmen teil? Woher stammten diese und welchen rechtsextremen/neonazistischen Organisa- tionen waren/sind sie ggf. zuzuordnen? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als bekannt ist, dass an der Veranstaltung insgesamt elf Personen, von de- nen drei aus Tangerhütte stammen, teilnahmen. Ein Teilnehmer kann der NPD zugerechnet werden. 5. Wurden bei oder im Umfeld der Veranstaltung Straftaten festgestellt, wenn ja, wie viele und welche? Wurden Platzverweise erteilt, wenn ja, wie viele? Wurden Gegenstände beschlagnahmt, wenn ja, welche? Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden nicht festgestellt. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platz- verweisungen wurden nicht angeordnet. 6. Welche sonstigen Kenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich rechtsextremer Aktivitäten unter Berufung auf das Gedenken an Daniel H. vor? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als bekannt ist, dass die Geschehnisse in Chemnitz von Rechtsextremisten in den sozialen Netzwerken umfangreich dargestellt und bewertet worden sind. Die Berichte enthielten beständig Aufrufe der rechtsextremistischen Szene, die zur Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen in Chemnitz aufforderten. Im Zeitraum bis einschließlich 1. September 2018 folgten neben anderen auch der Vorsitzende des Landesverbandes der NPD Sachsen-Anhalt, Mitglieder des Kreisverbandes Magdeburg / Jerichower Land der Partei „Die RECHTE“ sowie Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppierungen „Identitäre Bewegung Harz“, „Kontrakultur Halle“ und „MAGIDA 2.0“ den Mobilisierungsaufrufen und",
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"content": "3 nahmen in Chemnitz an verschiedenen Veranstaltungen teil. Darüber hinaus nahmen Rechtsextremisten, insbesondere aus dem südlichen Sachsen-Anhalt, vereinzelt aber auch aus anderen Landesteilen, am Demonstrationsgeschehen in Chemnitz teil.",
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"content": "Kundgebungsrnittel Aufstellen von Kerzen, Niedel'le{;JlIn~j von Blumen, Akustil<git8irren Teilnehmer ca, 10 Personen i~. Im Zm~~mm@ülh(;!I'il\\2J mi~ den Ap)Jß'Ü'LlI1I1~mi2J@~1 rwch lift , li d1k~$®~ ~e:ß~k'~eid@$, r;;~'Ql@~(~k1l l &:Mfi\" Vef$~mmh.aIl1lC Y~I~~ru~~® . I p] ilü :&l ~ ~ $ b®$ G h Ir SI i1 k,lID.~ ~ e BI1': '1. Die Versammlung findet ern 02.09.20'18 in Schönhallsen (Eibe), hier entsprechend der Angaben gemäß Ziff. I, statt,· 2. --Der Versammlungsleiter hat am Versammlungstag LIII1 '17:30 Uhr mit der Versammlungsbehörde und der Polizei zur ~<Iärung von Organisationsfragen und der notwendigen Abgrenzung der Ver- sammlungsfläche, Kontakt am Versammlungsort aufzunehmen. 3. .oie Vorbereitung und der Aufbau der Versammlung am Sammll.lngsort (Fontanestraße, Am Denkmal) können nach Abstimmungen zu PI<!. 2 unmittelbar danach beginnen. 4. Der Versammlullgsleiter hat während der gesamten Dauer der Versammlung vor Ort anwesend zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass die Festlegungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit lind Ordnung umgesetzt lind erfüllt werden und dass bei seiner Abwesenheit ein Stellvertreter diese Aufgaben wahrnimmt. \\,.-ib)einer Teilnehmerzahl von 20, hier ullter Beachtung der angezeigten Versammlungsart lind der genutzten Versammlungsfläche, ist mindestens 1 Ordner vorzuhalten. Je weitere 30 Teil- nehmer ist ein Ordner zusätzlich einzusetzen. Der Ordner ist der Versammlungsbehörde und der Polizei namentlich unter Angabe des Wohnsitzes zu Versammlungsbeginn bekanntzuma- chen. 6. Ordner müssen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fOr Ordnungsauf- gaben geeignet, das 18. Lebensjahr vollendet und voll geschäftsfähig sein. 7. Ordner haben sich am Versamml~lngstag ZLJ Veranstaltungsbeginn am Versammlungsort einzu- finden und sind durch die VersGlmmlungsbehörde in die Rechte und Pflichten des Ordnungs- dienstes zu belehren. Der Versammll-lngslelter hat elie Ordner in den Ver~nst1;!ltllngsablauf ein- zuweisen, elie gestellten Anforderungen an SicherhElit lind Ordnung bel<annt zu geben und eine Aufgabenzuweisung der Ordner for den gesamten Versammlungszeitraum :zu organisieren. 8. , Ordner haben währenCl der versammlung einen gültigen Persol1alausweis mit sich zu führen, sind geeignet und sichtbar (z. B. Warnweste (ölte.) mit der Aufschrift \"Ordner\" zu kennzeichnen und h~ben im Versammlungsraum für Ordnull9 zu sorgen. --~--~-~:.~~.~. Lieder und Melodien (Begleitmusll<) dürfen nicht durch die BundesprofsteIle fOr jugendgefähr- dende Medien (B'fjM) als indiziertes Liedgut eingestuft bzw. gegen strafrechtlich relevante Tat- bestände (z. B. den § 130 Strafgesetzbuch) verstoßen. -2~",
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"content": "'\\0, Zur Sichersiel/ung eines OI\"dnungsgerl1Eißel~1 Versal11lnlullgsverl@ufes ist den Versf1mmlungsteil~ nehrnern zum Beginn der Vers@mmlung das Motto der Versammlung \"Gedenl<en der Opfer in Karl~Mar)(~StacJt\" und die Hinweise zur Auhechterllaltung der Ö'n~entlichen Ordnung und Sicl1er~ heit gern, der liff. 11 Pkt. 1'I - '/7 bel<anntzumachen. 1 '1, ' ,c, •. , WOlikundgebungen, Gast~ und Redebeiträge', Sprechchöre, Transparente, Trageschilder, Spruchbänder, Bekleidungsstücke und dergleichen sowie Zeichen, Embleme, Tätowierungen Lind die Begleitmusik dürren keinen strafbaren- Inhj,\"llt haben. Sie dürfen auch nicht ZU!\"11 I-lass oder zur Gewalt gegen eirlzelne Perponen oder Bevölkerungsteile aufrufen, Die Menschenwürde anderer darf nicht ver(ßtzl werden, indem Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werdtiln. ' ' 12. 111 der Versammlung' ist darauf zu achten, dass - 8uch gegenteilige - Meinungsl<undgaben in WOli, Schrift und Bild durch Teilnehmer der Versammlung nicht beschädigt bzw, verhindert wer- den. \\ 13, ; Die Lautstärke der Musik- oder Lautsprecheranlage ist angemessen zu wählen. Sie soll nicht zur übermäßigen Beeinträcl1tigung der Anwohner und zur Störung anderer möglicher Veranstaltun- gen führen, Im Übrigen ist im Einzelfall den Anweisungen der Versammlungsbehörde/Polizei im Hinblick auf das Einschränken der Lautstärke Folge zu leisten. ; 14, \\Das Mitführen von Hunden oder von Gegenständen, die dazu geeignet sind Personen zu verlet- zen oder Sachen zu beschädigen, ist den Versammlungsteilnehmern zu untersagen, Insbeson- dere ist den Versammlungsteilnehmern zu untersagen, gefährliche Gegenstände '(Getränl<edo- seh und Glasflaschen etc.) mitzuführen, die U,8. als Wurfgeschosse dienen könnten. 15.,1 ÖNentliche luwegungen und straßen, hier insbesondere zur SIchersteIlung des fließenden Ver- kehrs, sind ständig freizuhalten. Den Einsatzfahrzeugen der Polizei, des Rettungsdienstes und d(3r Feuerwehr ist eine ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. 16. ' Der ungehinderte Zu- und Abgang zu privaten Flächen bzw. WohnbebauungEm und öffentlichen Einrichtungen ist während der Versammlung am Sammlungsort ständig zu gewährleisten, '17.: Angemeldete und zugelassene KUlldgebungsmittel sind nur unmittelbar im Versammlungsl'aum einzusetzen. Örtliche Begrenzung des Versammlungsraumes ist der Sammlungsort entspre- chend der Angaben gemäß Ziff, I. 18. , . '-2:um zeitlichen und inhaltlichen Versammlungsablauf wurde festgelegt, dass um 18:00 Uhr der Versammlungsleiter die Versammlung eröffnet. Um 19:00 Uhr wird die Versammlung am Ver·· sammlungsort offiziell für alle Versammlungsteilnehmer beendet. 19. Sollte der Versammlungsleiter einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung nicht gewähr- leisten, ist er nach § 17 Abs.3 VersammlG LSA verpflichtet, die Versammlung für beene/et zu erklären, m. Die sofortige Vollziehung dieser Verfugung ordne ich an.",
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"content": "Mit D@tum vom 30.08.2018 meldeten Sie im Landl<reis 8ienclal eine Versammlung (Kundgebung an einem festen Ort) für den 02.09.2018 in der Zeit von 18:00 Uhr bis '19:00 Uhr in Scrlönh!ilusen (Eibe) an. Das Motto der angemeldeten Versammlung lautet: IIGeclen!<en eier Opfer in Karl~Marx~ Stadt\" Es soll sich laut Anmeldung um 10 Versamrnlungsteilnehmer handeln. Versammlungslei- tel' sind Sie;;) @_ _ ElF.' Ein Stellvertreter wurde nicht benannt. Ferner wurde fÜr die Versammlung die Verwendung von r(undgebungsmittel O(erzen, Blumen, Akustil<glt~lrren) angemeldet. Die VoraLissetzungen für die Anwench. llig des Versammlungsgesetzes LSA sind somit gegeben. Heclltsgruncllage bilden hielfür die §§ 12, '13 VersammlG LSA. Gem. § 12 Abs. 1 Ve.rsamrnlG LSA LV. § 'I Abs. 1 2iff. 'I ZustVO SOG ist für die angemeldete Versammlung , die am 02.09.2018 in Schönhausen (Eibe) stattfindet, die Versaml11lungsbehörde des Landl<reises Stenclal (Versammlungsbehörde) zuständig. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die DurChfÜhrung eine!' Versammlung von der Ein~ , haltung bestimmter Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses des Bescheides 61'1<ennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Ver~ sammlung unmittelbar gefährdet ist. Rechtsgrundlage fOr die Inhaltsbeschränl<ungen ist § 13 Abs.1 VersammlG LSA. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit fallen die Unversehliheit der Rechtsordnung , die subjektiven Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen sowie der Bestand der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Die Erteilung der Beschränkungen ist geeignet , Gefahrensituationen weitgehend auszuschlie- ßen. Mangels milderen Mittels Ist dies auch erforderlich. Schließlich ist der Erlass dieser Verfü- gung auch verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse (Einhaltung der Rechtsordnung, Schutz der Rechtsgüter Leben, I<örperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) gegenüber den privaten Interessen der Veranstalter bzw. der Teilnehmer an der Durchführung der Versammlung in der angemeldeten Form überwiegen. Durch die nachfolgenden Beschränkungen soll sichergestellt werden, dass die geplante Ver- sammlung einen störungsfreien Verlauf nimmt und mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit Lind Ordnung so weit wie möglich reduziert werden. Nr. 1: Die Daten für die angemeldete Versammlung (Kljndgeoung am festen Ort) werden gemäß der Anmeldung vom 30.08.2018 bestätigt und festgelegt. Nr. 2-4; 18 1 '.19 I Gemäß § 6 Abs. 1 VersammlG LSA muss Jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Die Rechte und Pflichten des Versam,mlungsl(:ilterp ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (Ver~ samrnlG LSA). Der Versammlungsleiter (§§ tu. 17 VersammlG LSA) bestimmt clen ordnungs- gemäßen Ablauf, hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und ist verpflichtet die Versammlung für beendet zu erklären, wenn er sie nicht durchsetzen kann. Nr. 4- 8: Es obliegt dem Versammlungsleiter wällrend eier Versammlung für Ordnung zu sorgen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 VersammlG kann er siGh~iner angemessenen Zahl ehrenCll\\l1tlicher Ordner bedienen. Die Volljährig- und Geschäftsfähigkeit der Ordner sowie die Tatsache, dass sie nicht unter Einfluss berauschender Mittel ßtehen, ist Voraussetzung für die Annahme, dass sie für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung sorgen werden. Die Anzahl der Ordner wurde auf Grundlage eier Versammlungsart~ Lind des Versammlungsortes festgelegt. Neben den ohnehin zu beachtenden Qesetzlich vorgeschriebenen Pflichten des Ver~ sammlungsleiters und der von ihm eingesetzten Ordner ist es darüber hinaus erforderlich, dass Sie und die Personen , die eine Ordnerfunktion wahrnehmen, vor Veranstaltungsbeginn zur Klä- -4-",
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"content": "I'ung inhaltlicher Lind organisatorischer Fmgen zur Versammlung zeitn8fl al\"l1 Versammlungsort zur Verfügung stehen sowie über die Rechte LInd Pflichten eies Ordnungscliem,.ies belehrt und in .don Versammllln~Jsabl@ul' eingewiesen werden. Durch diese Beschr~nkungen soll sichergestellt werden, dass Sie 81s Versammlungsleiter und Ihre Ordner ihre Aufgaben in vollem Umfang wahrnehmen und Gefahren fClr Versammlllngsteil~ nehmer und fOr die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen. . NI'. 9 Die Beschränkung ist erForderlich, damit ausgeschlossen werden kann, dass indizierte Lieder, die durch die BundesprDfstelie für Jugendgefährdende Medien (BfjM) als jugendgefährdend ein~ gestuft wurdeh, oder LIedgut mit strafrechtlich releyanten Tex(en gespielt oder vot'fJetrageh werden. Nt'. 10: Um sicherzustellen, dass alle Versammlungsteilnehmer von den vorstehenden Beschränl<ungen Kenntnis erlangen, ist es zur Vermeidung VOh Zuwiderhandlungen zwingend erforderlich, den Inhalt. der Maßnahmen, hier insbesondere die unter Pkt. 11-17 verfügten Beschränkungen, durch den Versammlungsleite,\" vor Ore und zum Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Die Erteilung der Beschränkungen ist geeignet, Ge·r:ahrensltuationen weitgehend auszuschlie~ ßen, da es zu gegenteiligen Meinungen und Auffassungen kommen kann. MangelS milderen Mittels ist dies auch erforderlich. Schließlich ist eier Erlass dieser Verfügung auch verhältnismä~ ßig, da das öffentliche Interesse (EInhaltung der Rechtsordnung, Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrthelt, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen) gegenüber den privaten Interessen der Veranstalter bzw. der Teilnellmer an der Durchführung der Versammlung in der angemeldeten Form überwiegen. NI'. 11-12: Entsprechend Art. 5 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äu~ ßern. Seine Schranken findet dieses Recht in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wenn durch öffentliche Meinungsl<undgabe die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt wird. Äußerungen und Darstellungen, die die Bevöll<erungsteile aufstacheln oder die Menschenwürde verletzen, stören den öffentlichen Frieden und stellen damit eine Gefahr fLir die öffentliche SI~ cherheit und Ordnung dar. . Die öffentliche Sicherheit umfasst entsprechend § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen eies Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Die Achtung der Würde des Menschen Lind das Recht auf körperliche Unversehrtheit stellen höchste im Grundgesetz verankerte Rechtsgüter dar. Diese Rechtsgüter verletzende Aussagen Lind Darstellungen sind nicht auf Grund anderer Rechtsgüter geschützt. Der Versammlungsleiter ist für die inhaltliche Durchführung der Versammlung verantwortlich, da diese den Verlauf und dem angezeigtem Motto nicht widersprechen ulid als öffentliche Mei- nungskundgabe die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht verletzen dOrfen. NI'. 13: Die Beschränkung ist darauf ausgerichtet, dass im Einzelfall den Anweisungen der Versamm~ lungsbehörde/Polizei im Hinblick auf das Einschränken der Lautstärke Folge zu leisten ist, da Insbesondere bei polizeilichen Durchsagen unterstützende Kundgebungsmittel (Musik etc.) un- verzüglich einzustellen sind, um die allgemeinen Anforderungen an Ordnung und Sicherheit am Versammlungstag zu gewährleisten. NI'. 14: Diese Auflage ist erforderlich, um auszuschließen, dass von mitgeführten Hunden und Gegen- ständen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (körperliche Unversehrtheit von Versamm~ lungsteilnehmern Lind anderen Personen) ausgeht.",
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"content": "Nr. '15 und 16: Zur Äufrechterl1altung der öfi1enWchen Ordnung und Sicllerheit sind EinSClezhlhrten der Ö'r~i':lntli~ ehen Daseinefürsorge eine ungehinderte Durcll'fahrt zu gewäflrleisten. Nr. '17 Diese Beschränkung ist darauf ausgerichb3t, dass die Versammlung an einem örtlich begrenzten. VersamlTllungsraLlm als Kundgebung an einem festen Ort beantragt und festgelegt wurde und nur innerhalb dieses Versammlungsraumes stattfindet. Die sofortige Vollziehung cHeses Bescheides war nach § 80 Abs. 2 Satz 'I Nr. 4 VerwaltullfJsge Q richtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung anzuordnen. Es besteht insoweit cluf Q grund der vorliegenden Eilbedürftigkeit ein besonderes öffentliches Interesse, da die Versamm- lung in einem angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum und anderen genutzten öffentlichen Flä- chen durchgeführt werden soll und elen hieraus resultierenden Gefahren für die körperliche Un- versehrtheit der Versammlungsteilnehmer zum einen lind übermäßigen Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs sowie der negativen Versammlungsfreiheit unbeteiligter Dritter zum ande- ren nur durch eine entsprechende Vollzlehbarkeitsanordnung wirksam begegnet werden l<ann. Die Wirkungen, die im Falle der Einlegung eines Widerspruches eintreten wUrden, falls die so- fortige Vollziehung nicht angeordnet werden würde, erscheinen angesichts der Hochwertigkeit der hier in Rede stehenden Hechtsgüter und der Auswirkungen für die Grundrechte Einzelner nicht hinnehmbar. Hinweis: Der Widerspruch hat demzufolge keine aufschiebende Wirkung. RechtsbeheI1sbelehfi'l.mg: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Stendal, Hospitalstraße 1~2, 39576 Hansestadt Standal, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektroni- sche Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Das Dokument ist entweder an die E-Mail-Adresse kreisverwaltung@landl<reilH,tend~l.de oder das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach \"Landkreis Stendal\" zu senden. Weiterhin I<ann das Dol<urnent per DE-Mai! an die Adresse poststelle@lksdl.de-mail.de gesendet werden. Bei der Verwendung der Jeweiligen elektronischen Form sind besondere technisohe Rahmenbedingungen zu erfüllen, die im Internet unter bttP://'/I/\\lvw.landl<reis- stendal.de/de/I<ontal<thtml GlufgefQhrt sind. . Mit freundlichen GrUßen IJ1!A'1ftrag < Verteiler: Polizeirevier Stendet Verbanclsgemeinde Elbe-Havel-Land -6-",
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