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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                                        Drucksache 7/802 05.01.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Überblick über Versorgung in Not- bzw. Katastrophenfällen Kleine Anfrage - KA 7/400 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.    Wie sind die Energie- und Versorgungsunternehmen in Sachsen-Anhalt auf mögliche Ausfälle der Versorgung vorbereitet? Welche Reserven gibt es und wie lange halten diese jeweils vor? Bitte schlüsseln Sie detailliert für die jeweiligen Versorger mit Wasser, Elektroenergie und Gas bzw. Heizöl auf. a) Wasserversorgung Die öffentliche Wasserversorgung ist in Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Diese haben im Rahmen der Daseins- fürsorge (§ 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) die Aufgabe, die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Wassergewinnungsanlagen sind nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu errichten, zu erhalten und zu betreiben (§ 50 Abs. 3 WHG). Die Wasserversorgungsunternehmen treffen im Rahmen der unternehmeri- schen Sicherheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen zur Sicherung ihrer Ein- richtungen sowie zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität. Dazu gehört auch die Vorsorge für Not- und Katastrophenfälle. Hinweis:    Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 10.01.2017)",
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            "content": "2 Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der Trinkwasserversorgung hat der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) aus fachlicher Sicht das Hinweisblatt W 1001 erarbeitet. Es ist sowohl hinsichtlich der Be- triebs- als auch der Angriffssicherheit anwendbar, da eine konzeptionelle Tren- nung der Aspekte Betriebs- und Angriffssicherheit in der Praxis nicht immer oh- ne weiteres möglich ist. Durch die Erhöhung des Sicherheitsniveaus insgesamt wird das Entstehen einer Krisensituation für den Wasserversorger minimiert. Für den Fall, dass eine derartige Krise dennoch eintritt, gilt ergänzend das DVGW Hinweisblatt W 1002 „Sicherheit in der Trinkwasserversorgung - Organi- sation und Management im Krisenfall“. Die DVGW Hinweisblätter W 1001 und W 1002 sind die fachliche Grundlage für die Wasserversorgungsunternehmen, sich mit Fragen der Sicherheit zu befassen. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen- hilfe die Empfehlung „Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil I Risikoanaly- se“ veröffentlicht. Sie richtet sich an die Aufgabenträger der Wasserversorgung, die für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung verantwortlich und an der Entwicklung eines proaktiven Notfallvorsorgekonzeptes unmittelbar beteiligt sind. Hierzu zählen insbesondere die Kommunen und Wasserversorgungsun- ternehmen, die Gesundheitsämter und die unteren Katastrophenschutzbehör- den sowie die Behörden der Wasserwirtschaft. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Reserven in Not- und Katastrophenfällen liegt nicht vor. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) regelt zudem die Pflichten des Wasserversorgungsunternehmen sowohl hinsichtlich der Qualität des von ihm abgegebenen Trinkwassers als auch des Zusammenwirkens mit dem zuständi- gen Gesundheitsamt. Ebenfalls ist die Pflicht zur Erstellung eines Maßnahme- plans bei einer Unterbrechung der Wasserversorgung bei zu erwartenden Schädigungen der menschlichen Gesundheit und zur entsprechenden Informa- tion anderer Stellen im Falle einer solchen Störung geregelt (§ 16 Absatz 5 der TrinkwV 2001). Die Zuständigkeit für den Vollzug der Trinkwasserverordnung liegt beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration. Die Versorgung der Bevölkerung in Deutschland mit überlebensnotwendigem Trinkwasser im Verteidigungsfall, d. h. die Gewährleistung einer Grundversor- gung, ist im Wassersicherstellungsgesetz (WasSG) geregelt. Die Anlagen der Trinkwassernotversorgung dürfen allerdings jederzeit auch in Not- oder Kata- strophenfällen wie z. B. bei Hochwasser oder Sturmschäden oder im Falle von terroristischen Anschlägen und schweren Havarien eingesetzt werden. b) Strom und Gasversorgung In den Bereichen Strom- und Gasversorgung sind aus wettbewerblichen Grün- den auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes Energielieferung und Netz- betrieb voneinander entflochten. Die Netzbetriebe bilden eigene Unternehmen oder - in kleineren Stadtwerken - entflochtene Abteilungen. Die Netzbetreiber in den Bereichen Strom und Gas betreiben in eigener Zu- ständigkeit Leitwarten, mit denen sie das Netz sicher betreiben, sowie Arbeits- räume für Krisenräume und regionale Einsatzleitungen. Der sichere Betrieb der Strom- und Gasnetze wird durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung dauerhaft aufrechterhalten. Für den Fall von Störungen des Netzes unterhalten",
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            "content": "3 Netzbetreiber in den Bereichen Strom und Gas einen technischen Entstör- dienst, der rund um die Uhr einsatz- bzw. rufbereit ist. Für Störfälle stehen bei den Netzbetreibern lokal einsetzbare mobile Netzersatzanlagen inklusive Be- tankungsreserve bereit. Für die Behebung von Störungen halten die Netzbe- treiber Reservematerial (Transformatoren, mobile Schaltanlagen, Baueinsatz- kabel usw.) und Technik (Spezialfahrzeuge, Kabelmesswagen, Hubsteiger usw.) bereit. In der Elektroenergieversorgung existieren prinzipbedingt keine Stromreserven, die den Weiterbetrieb des Stromnetzes und die Versorgung mit Elektrizität bei Ausfall der Kraftwerke für eine gewisse Zeit gewährleisten. Die Stromversor- gung wird vielmehr über die Diversifizierung des Kraftwerkparks sichergestellt. Daneben gibt es noch die Regelleistung, die für den sicheren Netzbetrieb vor- gehalten wird (Primärregelung, Sekundärregelung, Minutenreserve). Ein Stromausfall in einem vorgelagerten Netz hat nicht in jedem Fall den Ausfall der Energieversorgung zur Folge. Da Elektrizitätsnetze in der Regel vermascht bzw. vernetzt betrieben werden, kann das Netz vor allem bei eng begrenzten Schadensfällen so geschaltet werden, dass nur der geschädigte Bereich abge- schaltet bleibt und nur dort die Letztverbraucher keine elektrische Energie er- halten. Das kommt auch im SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index) zum Ausdruck, der die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung je ange- schlossenem Letztverbraucher innerhalb eines Kalenderjahres darstellt. Dieser Wert wird durch die Bundesnetzagentur ermittelt und betrug im Jahr 2015 12,7 Minuten (im Niederspannungsbereich 2,25 Minuten, im Mittelspannungs- bereich 10,45 Minuten). In der Gasversorgung existieren Speicherreserven in unterirdischen Gas- speichern. Diese sind in der Regel aber nicht primär für Ausfälle der Versor- gung gedacht, sondern sichern die Gasversorgung für Zeiten, bei denen Un- gleichgewichte zwischen Einspeisung und Ausspeisung bestehen (z. B. zwi- schen Sommer und Winter). In Sachsen-Anhalt gibt es Untergrundspeicher in Bernburg, Bad Lauchstädt, Staßfurt und Peckensen. Zum 6. Dezember 2016 betrugen die Speicherfüllstände (in Terrawattstunden - TWh) in Bernburg und Bad Lauchstädt 18,1685 TWh, in Peckensen 4,1506 TWh und in Staßfurt 5,7642 TWh. Die Betriebsführung der Speicher obliegt nicht dem Land Sachsen-Anhalt, son- dern wird vom Markt gesteuert. Die Speicher versorgen auch nicht ausschließ- lich Verbraucher im Land Sachsen-Anhalt. Weitere Speicherreserven bestehen im Gasnetz selbst. Das Gasnetz wird in vorgelagerten Netzebenen in der Regel nicht mit Konstantdruck, sondern in ei- nem schwankenden Druckbereich betrieben. Damit kann das in den Rohrleitun- gen eingeschlossene Gasvolumen auch bei Ausfall der Einspeisung noch bis zum Erreichen eines Mindestdruckes entnommen werden. Eine genaue Zeit- dauer für den möglichen Weiterbetrieb des Gasnetzes kann nicht angegeben werden, da sie stark von der jeweiligen Entnahmesituation und vom Vordruck",
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            "content": "4 abhängt. Es dürfte den Netzbetreibern auf diesem Wege möglich sein, die Ver- sorgung über einige Stunden (z. B. im Winter) bis Tage (im Sommer) aufrecht zu halten. Aus diesem Grund ist die Zuverlässigkeit im Gasbereich sehr hoch. Der SAIDI- Wert betrug im Jahr 2015 1,7 Minuten (im Haushaltbereich < 100 mbar 0,94 Minuten, im Großverbraucherbereich > 100 mbar 0,76 Minuten, im nach- gelagerten Netzbetreiberbereich 0,03 Minuten). Eine durch den Fragesteller erwünschte, auf den jeweiligen Versorger bezoge- ne Übersicht der Reserven und der Dauer der Versorgung, ist der Landesregie- rung nach den obigen Ausführungen nicht möglich. c) Heizölversorgung Nach Maßgabe des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeug- nissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG) werden Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorra- tungsstelle gehalten. Der Erdölbevorratungsverband (EBV) ist eine bundesun- mittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ham- burg unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Der EBV hat gemäß § 3 Abs.1 ErdölBevG vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täg- lichen Durchschnittsnettoeinfuhren in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. Der EBV kann seine Bevorra- tungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ErdölBevG erfüllen durch das Halten von Vorräten an Erdöl sowie Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht so- wie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis. Die Vorräte sind gemäß § 6 Abs. 4 ErdölBevG so zu lagern, dass sie innerhalb von 90 Tagen (Erdölerzeug- nisse und Komponenten) bzw. 150 Tagen (Erdöl) dem Verbrauch zugeführt werden können. Nach § 6 Abs. 3 ErdölBevG sind bei der Bevorratung Vorratsraum und Vorräte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können dabei verstärkt in einzel- nen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaft- lichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen ge- sichert ist. Das Regionalisierungsgebot ist als erfüllt anzusehen, sofern in jedem Versorgungsbereich sofort zugreifbare Erdölerzeugnisse jeweils an Ottokraft- stoff einerseits und Dieselkraftstoff Heizöl EL andererseits mit einer Reichdauer von mindestens 15 Verbrauchstagen zur Verfügung stehen. Sachsen-Anhalt gehört dabei gemeinsam mit den übrigen ostdeutschen Bundesländern ein- schließlich Berlin zum Versorgungsbereich Ost. In Sachsen-Anhalt lagerten mit Stand 31. März 2016 folgende Vorräte: Ottokraftstoff:             29 000 t, Mineralöldestillate:        38 000 t, Rohöl:                      46 000 t.",
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            "content": "5 Zur Bevorratung im Bereich von privaten Unternehmen der Mineralölindustrie liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wie sind die Tankstellen im Land ausgerüstet? Wie lange reichen derzeit die Reserven an Treibstoff? Zur Ausrüstung der Tankstellen und deren Reserven an Treibstoff liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele Tankstellen können ohne auf das öffentliche Stromnetz zurück- zugreifen mit Eigenmitteln, z. B. Handpumpen oder Notstromgeneratoren, eine Belieferung der Bevölkerung mit Treibstoffen sicherstellen? Bezüglich der Möglichkeit der Belieferung der Bevölkerung mit Treibstoffen oh- ne auf das öffentliche Stromnetz zurückzugreifen, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Szenarien für Hackerangriffe auf große Versorgungsunternehmen sind der Landesregierung bekannt bzw. wurden durch diese selbst zur Bewertung der Risikoperspektiven der möglichen Auswirkungen in Auf- trag gegeben. Welches Resümee kann aus den vorhandenen Unter- suchungen gezogen werden? a) Wasserversorgung Im Bereich der Wasserversorgung sind der Landesregierung keine Szenarien für Hackerangriffe bekannt. Um den zunehmenden Gefahren durch Cyberat- tacken effektiv zu begegnen, hat das Bundesministerium des Innern das IT- Sicherheitsgesetz beschlossen. Mit der am 3. Mai 2016 in Kraft getretenen Ver- ordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI- Kritisverordnung) wurden auf der Grundlage der Sektoren- und Brancheneintei- lung bereits Festlegungen zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen für die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung sowie Informationstechnik und Tele- kommunikation getroffen. Soweit Betreiber feststellen, dass die von ihnen betriebenen Anlagen Kritische Infrastrukturen sind und sie somit vom BSI-Gesetz betroffen sind, werden sie verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Kontaktstelle für Kommunikationsstrukturen zu benennen. b) Strom- und Gasversorgung Die Energienetzbetreiber in Deutschland sind nach IT-Sicherheitsgesetz zur Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs der Bundesnetzagentur verpflichtet. Dieser schreibt für Betreiber von Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) den Aufbau eines Informationssicherheits-Managementsystems für IKT-Komponenten, die für den sicheren Netzbetrieb notwendig sind, sowie einen Prozess zur Risi- koeinschätzung und -behandlung vor. Jeder Netzbetreiber muss gegenüber der Bundesnetzagentur die Einhaltung der Vorgaben bis zum 31. Januar 2018 durch eine entsprechende Zertifizierung nachweisen. Zusätzlich muss der Bun- desnetzagentur ein Ansprechpartner IT-Sicherheit benannt sowie, abhängig von der Einordnung als kritische Infrastruktur, eine Kontaktstelle zum BSI in der In-",
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            "content": "6 formationstechnik eingerichtet werden. KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, IT- Sicherheitsvorfälle an das BSI zu melden, das zum einen die zuständigen Auf- sichtsbehörden der Länder informiert, zum anderen die eingehenden Meldun- gen bewertet und dann diese schnellstmöglich allen KRITIS-Betreibern mit ei- ner entsprechenden Aufbereitung zur Verfügung stellt. 5. Welche neuralgischen Punkte in Versorgungsunternehmen sind bekannt, welche Anfälligkeiten, speziell bei Angriffen von außen, bzw. im Über- lastungsfall konnten ermittelt werden und welche Vorkehrungen wurden und werden getroffen, um Ausfälle dort auszuschließen bzw. zu vermin- dern? a) Wasserversorgung Die von der INSPIRE-Richtlinie (RL 2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft) betroffenen Geodaten von Infrastrukturen von Ver- und Entsorgungsunternehmen haben zum Teil sensiblen Charakter. Für den Umgang mit sensiblen Daten bedeutet dies, dass der Zugang zu Metada- ten, Geodaten und -diensten kritischer Infrastrukturen nach der INSPIRE- Richtlinie für die allgemeine Öffentlichkeit zu beschränken bzw. zu versagen ist. Im Fall der Zugänglichkeit dieser Geodaten würde die Zielvorgabe des IT- Sicherheitsgesetzes, die Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen zu ge- währleisten, konterkariert werden, weil potentiellen Angreifern der Angriff auf Kritische Infrastrukturen erst ermöglicht wird. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. b) Strom- und Gasversorgung Neuralgische Punkte sind alle technischen Anlagen, insbesondere Umspann- werke, Hochspannungsleitungen, Gasdruckregel- und Messanlagen sowie die Leitstellen. Die Netzbetreiber legen als Vorkehrung die technischen Anlagen (n-1)-sicher (Beurteilungskriterium für die Ausfallwahrscheinlichkeit anhand von zusätzlich vorhandener Redundanz) aus. Für die Leitstellen werden Ersatz- steuerstellen vorgehalten. Umspannwerke und Gasdruckregel- und Messanlagen werden durch Ein- bruchsmeldeanlagen und Fernkontrolle überwacht. Für den Krisenstab und für regionale Einsatzleitungen werden Arbeitsräume vorgehalten. Die Netzleitstel- len großer Netzbetreiber können über längere Zeit autark mit Strom versorgt werden. Für den Fall von Angriffen aus dem Internet ist die Büro-IT von der Echtzeit-IT, die für die Systemführung im Netzbetrieb genutzt wird, getrennt. Durch Netzbetreiber werden Penetrationstests, also eigene, selbst gesteuerte Angriffe auf die IT, durchgeführt, um die IT zu testen und Schwachstellen zu identifizieren. 6. Wie sind Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt auf vorgenannte Notfälle vor- bereitet? Wie lange können sich diese im Schnitt autark versorgen und nach welchen Notfallplänen wird dort gearbeitet? Gemäß § 14b Abs. 1 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) haben Krankenhäuser für besondere Schadensereignisse oder Gefahrenlagen für",
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            "content": "7 höchste Rechtsgüter und zur Krankenversorgung in Katastrophenfällen ent- sprechende Notfallpläne (Alarm- und Einsatzpläne) im erforderlichen Umfang aufzustellen und fortzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung i. V. m. § 7 Abs. 3 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) wird durch die Krankenhäuser eine Notstromversorgung für 24 Stunden vorge- halten. Hinzu kommen bei einzelnen Einrichtungen noch weitere Ausfallebenen mit höheren Anforderungen (batteriegestützte Verfügbarkeit). Eine redundante Versorgung mit Wärmeenergie und Wasser besteht in der Regel nicht. 7. Wann fanden das letzte Mal größere Übungen statt, die genau diese Sze- narien abbilden? Unter wessen Federführung und mit welchen Ergebnis- sen? Nach der Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastro- phenschutz (Übungsrichtlinie), RdErl. des MI vom 30. Januar 2008, werden Fachdienstübungen, Vollübungen und Stabsrahmenübungen der Katastrophen- schutzleitungen und -stäbe sowie der Technischen Einsatzleitungen unter- schieden. Fachdienstübungen werden in Verantwortung der Träger der Fach- dienste des Katastrophenschutzes durchgeführt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Voll- und Stabsrahmenübungen sind die unteren Katastro- phenschutzbehörden zuständig. Des Weiteren findet einmal jährlich eine Landeskatastrophenschutzübung in Form einer Stabsrahmenübung statt. Als Übende wirken drei untere Katastro- phenschutzbehörden und das Landesverwaltungsamt mit. Drei weitere untere Katastrophenschutzbehörden stellen den Übungsleitungs- und Schiedsrichter- dienst. Die Landeskatastrophenschutzübung wird in Verantwortung des Landesverwal- tungsamtes vorbereitet und durchgeführt. Das Ministerium für Inneres und Sport begleitet den Prozess fachaufsichtlich. Eine Übersicht der Übungen ist als An- lage (Tabelle 1) beigefügt. 8. Wie sind die Feuerwehren bzw. das THW auf Katastrophenereignisse vor- bereitet? Welche Szenarien werden für die unterschiedlichen Gefahrenfäl- le angenommen und wie stellt sich die Vorbereitung konkret dar? Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, Fachdienste für den Katastrophenschutz aufzustellen. Dabei bedienen sie sich u. a. der Feuerweh- ren des Landes, die hierbei insbesondere die Einheiten im Brandschutz und im ABC-Dienst stellen. Die Vorbereitung dieser Einheiten ist in den Rahmenvor- schriften für die Aus- und Fortbildung der Einheiten und Einrichtungen im Kata- strophenschutz im Land Sachsen-Anhalt (Stand: 2014) geregelt. Zudem werden regelmäßig Übungen im Katastrophenschutz unter Einbeziehung der Fach- dienste landesweit durchgeführt. Die Grundlage hierfür bildet die Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz (Übungsricht- linie), RdErl. des MI vom 30. Januar 2008 - 43.12-14603-1 (MBl. LSA S. 113), geändert durch RdErl. vom 17. Januar 2013 (MBl. LSA S. 66). Die sich aus den Gefährdungsanalysen ergebenen Szenarien sind in der beigefügten Anlage (Tabelle 2) ersichtlich.",
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            "content": "8 Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist bei der Bewältigung von Katastrophenereignissen im Land unverzichtbarer Bestandteil. Im Rahmen der Amtshilfe werden Kräfte und Mittel bei derartigen Lagen regelmäßig angefor- dert. Zudem sind Fachberater in den Stäben der Katastrophenschutzbehörden vertreten. Auch im Rahmen von Übungen ist das THW neben der Bundeswehr und den Hilfsorganisationen regelmäßig integriert. 9. Wird die Landesregierung ihre Planungen auf dem Gebiet der Notfallvor- sorge entsprechend anpassen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angele- genheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke- rung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- land). Die staatliche Notfallvorsorge und Notfallplanung gegenüber Krisen und militärischen Konflikten gehört zu den Kernaufgaben sicherheitspolitischen und hoheitlichen Handelns. Unter Federführung des für die Koordination der zivilen Verteidigung zuständi- gen Bundesministeriums des Innern wurde in diesem Jahr daher auch ein neu- es ressortübergreifend abgestimmtes Rahmenkonzept (Konzeption Zivile Ver- teidigung) für die zivile Verteidigung erarbeitet, das in den kommenden Jahren zügig umgesetzt werden soll. Im Rahmen des Bevölkerungsschutzes gilt als Notfall eine die Allgemeinheit be- treffende Situation, die neben Selbsthilfemaßnahmen des Einzelnen staatlich organisierte Hilfeleistung erforderlich macht. Überlegungen zur Notfallvorsorge bauen sinnvollerweise auf den Ergebnissen von Risikoanalysen auf. Aus der Bewertung der Ergebnisse von Risikoanalyen lassen sich normative, planeri- sche und organisatorische Maßnahmen zur effizienten Vorbereitung auf mögli- che Gefahrensituationen ableiten, wobei zwischen individueller privater Notfall- vorsorge (für den Krankheitsfall o. a.) und staatlicher bzw. behördlicher Notfall- vorsorge unterschieden wird. Maßnahmen im Rahmen der Notfallvorsorge erfolgen z. B. durch vorsorgende Maßnahmepakete zur Abmilderung von möglichen eintretenden schweren Un- fall- und Naturereignissen, Anschlägen, Notständen, Versorgungsengpässen oder kriegerischen Auseinandersetzungen. Die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) stützt sich auf das integrierte Hilfeleistungssystem von Bund und Län- dern. Die Umsetzung der KZV bedingt daher eine Beteiligung und Einbindung der Länder. Für die Zusammenarbeit soll deshalb eine länderoffene Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundes eingerichtet werden, zu der das Bundesministerium des In- nern einladen wird. In Anbetracht der Komplexität der Arbeiten kann es sinnvoll und notwendig sein, unterhalb der länderoffenen Arbeitsgruppe ad-hoc- Arbeitsgruppen einzurichten. Diese sollen im Bedarfsfall einzelne Sachthemen aufbereiten und der länderoffenen Arbeitsgruppe zuarbeiten. Das Land Sach- sen-Anhalt wird sich hier entsprechend einbringen.",
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            "content": "Anlage\nVollübungen der unteren Katastrophenschutzbehörden in den Jahren 2008 - 2016 Tabelle 1\n\nuntere Katastrophenschutzbehörde Szenario der Vollübung\n\nAltmarkkreis Salwedel 2008 \"Waldbrand Campingplatz Arendsee\" mit Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten und\nGefahrguteinsatz\n\n2009 \"Glunz-AG Nettgau\" Explosion mit Brandfolge, Austritt wassergefährdender Stoffe, Waldbrand\n2010 \"Gefahrgut Klötze\" Gefahrgutunfall/Busunglück mit Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\n\n        \n  \n\n      \n        \n   \n   \n    \n  \n\nund Gefahrguteinsatz\n\n2012 \"Museum Diesdorf\" Brandbekämpfung, Evakuierung, Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\n2016 Gefahrgut MANV\n_—- Landkreis Stendal 2009 |\"Gefahrgutunfall Eisenbahn\"\n\nLandkreis Börde 2008 \"Quarzwerke Gmb Werk Weferlingen” Unwetterszenario/Orkan\n\n2012 Mitwirkung an der Vollübung \"Flugunfall\" Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten auf dem Gelände des\nFlughafens Magdeburg-Cochstedt\n\n2014 \"Reiterstein 2014\" Brandbekämpfung, ABC-Lage, Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten, Evakuierung\nPflegeheim\n\nLandkreis Jerichower Land 2010 |\"Evakuierung\" Bedrohung einer Ortschaft durch Waldbrand\n\nLandkreis Harz 2011 \"Zivil-Militärische Zusammenarbeit\" Waldbrandlage, ABC-Lage und Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\n\nmit Dekontamination Verletzter\nLandkreis Salzlandkreis |\n\n   \n\n   \n\n   \n  \n\n   \n    \n  \n\n   \n  \n        \n  \n\n\"Tarthuner Wöhl\" Brandlage mit Evakuierung und Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten in einer\nan für Behinderte\n\n2012 \"Flugunfall\" Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten auf dem Gelände des Flughafens Magdeburg-\nCochstedt\n\nLandkreis Anhalt-Bitterfeld 2008 |\"Brand\" auf einem Fahrgastschiff auf dem Goitzschesee\nLandkreis Wittenberg 2009 \"Zugunglück\" Bahnbetriebswerk Lutherstadt Wittenberg, Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\n2012 \"Konzert Ferropolis\" Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\n\n2016 MANV (Unwetter/Tornado) - durchgeführt in drei Abschnitten -\nST anakreismansteläsachae | | ee]\n\n“Hochwasser mit Stromausfall”\n12 Landeshauptstadt Magdeburg 2012 \"Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\", Bombenattentat im Rahmen der Durchführung der\n| 12] amdeshauptstedt Magdeburs 1 2012 Mitteldeutschen Notfalltage auf dem Campus der Hochschule Magdeburg/Stendal\n\"Bewältigung eines Massenanfalls an Verletzten\", Chlorgasunfall in der Südschwimmhalle\ngeplant war \"Havarie eines Passagierschiffes auf der Saale\"; wegen Hochwasserkatastrophe abgesagt",
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            "content": "Anlage\nTabelle 2\n\nStabsrahmenübungen der unteren Katastrophenschutzbehörden in den Jahren 2008 - 2016\n\nIfd. Nr. untere Katastrophenschutzbehörde Jahr Szenario der Stabsrahmenübung\nAltmarkkreis Salzwedel 2010 Zugunglück\n2011\n\n   \n \n  \n\n      \n  \n       \n\n \n\n<\n_\n=\nx\nD\n>\n>\nw\nc\n>\nZr\nD\nc\n>\nQ.\n>\nX\n?\nrm\nDo\nca\no\n\n2014 \"Orkan\" KATÜB LSA 2014 Leitungs- und Schiedsrd\n2015 [Flugzeugabsturz Salzwedel\nLandkreis Stendal 2008 Hochwassermanagement und Bio-Gasanlage nl\n\n2014 \"Orkan\" KATÜB LSA 2014 (geplant Oktober 2014\nLeitungs- und Schiedsrichterdienst\n2015 \"Orkan\" (unter aktiver Einbeziehung der Gemeinden/Bürgermeister) I\n\n2016 \"Hochwasser Elbe/Havel\" KATÜB LSA 2016\n2003 _ |Unwetter/sefahrgutunfal EEE\n\n)\n2009 Verkehrsunfall BAB 2, Kreuz Magdeburg, Bewältigung eines\nMassenanfalls an Verletzten\n2009 \"Hochwasser Elbe und Mulde\" KATÜB LSA 2009; Leitungs- und\nSchiedsrichterdienst\n)\n\nLandkreis Börde\n\n2010 _|Dammbruch Mittellandkanal |\n2014 'Orkan\" KATÜB LSA 2014 (geplant Oktober 2014\n\n2009 \"Hochwasser Elbe und Mulde\" KATÜB LSA 2009; Leitungs- und\nSchiedsrichterdienst\n\n2010 _|Waldbrand |\n2011 _|Bahnunfall BE\n2016 \"Hochwasser Elbe/Havel\" KATÜB LSA 2016\n\n \n\nLandkreis Jerichower Land\n\nSeite l",
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            "content": "Anlage\n\nTabelle 2\nSzenario der Stabsrahmenübung\n\nnwetter mit Ausfall kritischer Infrastrukturen nn]\n(oiMächige Evakuierung u\n\n          \n        \n  \n \n\nLandkreis Harz\n\n  \n\nvYıo|lc\n\nchweinepest |\nnwetter mit Ausfall kritischer Infrastrukturen\n\n2014 _jrorkan”\njerseuche (Geflügelpest |\ntromausfall (KRITIS)\n\nLandkreis Salzlandkreis vakuierung\n\n2008 _ |Eerarutsch GG\n\n2009 Extremwetterlage Schneefall mit Stromausfall\n\n2009 \"Hochwasser Elbe und Mulde\" KATÜB LSA 2009; Leitungs- und\nSchiedsrichterdienst\n\n2009 _ |Stromaustal VE\n2013 Unwetter mit Ausfall kritischer Infrastrukturen SS\n\n|\n\n—\n\n \n\nmin\n\n \n   \n   \n\nIBK\nÜ ( )\nIBK\nIBK\n2012 _ |stromausfal\n2016 Tierseuche \"Afrikanische Schweinepest\"\n\nLandkreis Anhalt-Bitterfeld 2008 |Brech- und Durchfallerscheinungen, Havarie Biogasanlage, Vogelgrippe a]\n\n \n\n  \n      \n\n2008 \"Sturmflug\" Störungen der kritischen Infrastrutkur durch Sturmtief mit |KATÜB LSA 2008; Leitungs- und\nschweren Orkanböen und Bewältigung eines Massenanfalls an Schiedsrichterdienst\nVerletzten\n2009 \"Hochwasser Elbe und Mulde\" KATÜB LSA 2009\n2011 _|Waldbrand\n\n2012 _ |Herseuche [Schweinepest] mn]\n\n \n\n   \n \n      \n\n2016 \"Hochwasser Elbe/Havel \" KATÜB LSA 2016; Leitungs- und\nBu\n[2009 — [Hochwasser Elbe und Mulde\"\n>01: _ Jorkan HE\n\n2012 _[Gasexplosion DS\n2016 \"Hochwasser Elbe/Havel \"\n\nLandkreis Wittenberg\n\nKATÜB LSA 2016; Leitungs-und Schiedsrd.\n\nSeite 2",
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            "content": "Anlage\nTabelle 2\n\n. untere Katastrophenschutzbehörde Szenario der Stabsrahmenübung\n\nLandkreis Mansfeld-Südharz 2008 \"Sturmflug\" Störungen der kritischen Infrastrutkur durch Sturmtief mit |KATÜB LSA 2008; Leitungs- und\n\nschweren Orkanböen und Bewältigung eines Massenanfalls an Schiedsrichterdienst\nVerletzten\n2010 Übung zu internen Meldewegen und Verfahrensweisen zur\nAlarmierung von Kräften\n2012 _ |stromausfall nach Sturm\n\n2013 \"Grandinis Turbo\" schwerer Eisenbahnunfall\n\n2014 \"Zugunglück\" 26.03.2014\n\n       \n \n\n    \n\n     \n\n \n   \n\n       \n \n\n  \n\n \n\n \n\n\"Bombenfund\" mit Evakuierung 21.05.2014\n\"Orkan\" KATÜB LSA 2014 (geplant Oktober 2014)\n2015 Großveranstaltung Flugplatz Allstedt mit Pandemiesituation A\n\nMANV (in Bezug auf den Sachsen-Anhalt Tag; versch. Ereignisse)\nLandkreis Saalekreis 2008 \"Sturmflug” Störungen der kritischen Infrastrutkur durch Sturmtief mit\nschweren Orkanböen und Bewältigung eines Massenanfalls an\nVerletzten\n\nKATÜB LSA 2008\n2010 _|[seflügelpest\n2012 [Flugzeugabsturz |\n\n2014 \"Orkan\" KATÜB LSA 2014 (geplant Oktober 2014)\nLeitungs- und Schiedsrichterdienst\n2016 \" Brand im Osterbergtunnel\" und \"Blackout\" zwei getrennt \"Blackout\" IBK\nvoneinander stattgefundene Stabsrahmenübungen\n\n2008 \"Sturmflug\" Störungen der kritischen Infrastrutkur durch Sturmtief mit |KATÜB LSA 2008\nschweren Orkanböen und Bewältigung eines Massenanfalls an\nVerletzten\n\n2011 \"Eisenbahnunfall\" Bahnhof Großkorbetha IBK\n2012 Schulung und Übung zur Bewältigung eines Massenanfalls an |\n\n2015 \"ICE Unfall im Bibratunnel\" MANV\n\n \n\n           \n         \n   \n\n      \n\nLandkreis Burgenlandkreis\n\n \n\n      \n     \n\nSeite 3",
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            "content": "Anlage\nTabelle 2\n\nLandeshauptstadt Magdeburg\n2010 _ Jausfll kritische Infrastrukturen |\n\non faohmser LI\n[2016 __|Hochwasser Eibe/tavel?\n2008 [waldbrand\n\n2008 \"Sturmflug\" Störungen der kritischen Infrastrutkur durch Sturmtief mit |KATÜB LSA 2008; Leitungs- und\n\nschweren Orkanböen und Bewältigung eines Massenanfalls an Schiedsrichterdienst\nVerletzten\n\n| 208 (Tee |\n\nI 2 (Br |\n\n[KATÜB LSA 2016; Leitungs-und Schiedsrd. |\n\nfd. Nr.\n\n13\n\n      \n    \n        \n \n      \n\n   \n\n       \n    \n  \n\nStadt Dessau-Rosslau\n\n \n\n \n  \n  \n  \n\n \n\n  \n   \n  \n\n   \n \n\n2012 _|zugunglück und ABC-Lage |\n2016 \"Hochwasser Elbe/Havel \" KATÜB LSA 2016; Leitungs-und Schiedsrd.\n\n2008 \"Sturmflug\" Störungen der kritischen Infrastrutkur durch Sturmtief mit |KATÜB LSA 2008\n\nschweren Orkanböen und Bewältigung eines Massenanfalls an\n\nVerletzten\n|__2010 _|ausfall kritische Infrastrukturen |\n| 2022 (Strom\n\n  \n    \n \n\nStadt Halle (Saale)\n\n    \n     \n\n   \n\nLegende:\n\nIBK: Durchführung einer Stabsrahmenübung im Rahmen der Absolvierung eines Fortbildungslehrganges für \"Mitglieder von Katastrophenschutzleitungen und -\nstäben\" am IBK Heyrothsberge\n\nKATÜB LSA: Landeskatastrophenschutzübung Sachsen-Anhalt\n\nSeite 4",
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