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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/5676 14.02.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (fraktionslos) Vortäuschungen von Straftaten Kleine Anfrage - KA 7/3345 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es gibt Beschwerden von Personen, die wegen Straftaten öffentlich oder privat von anderen beschuldigt wurden, die sie nicht begangen haben. Einige verloren deswe- gen ihre Jobs. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind der Landesregierung solche Fälle bekannt? Ja. 2. Wenn ja, wie viele und in welchen Branchen? Im Jahr 2019 wurden in Sachsen-Anhalt in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 614 Fälle von „falscher Verdächtigung“ gemäß § 164 StGB erfasst. Aus der PKS kann wegen fehlender Katalogwerte nicht recherchiert werden, wie vie- le dieser falschen Verdächtigungen einen Bezug zum Arbeitsplatz der betroffe- nen Person beinhalten. Es ist daher nicht möglich, Auskunft über betroffene Branchen zu geben. (Ausgegeben am 17.02.2020)",
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"content": "2 3. Wie finden diese Personen wieder neue Jobs, nachdem sie eventuell auch Einträge in ihren Führungszeugnissen deswegen haben und gibt es eine Möglichkeit, diese Einträge einzusehen oder ggf. nach Feststellung einer unsachgemäßen Eintragung löschen zu lassen? Jede Person ab einem Alter von 14 Jahren kann gemäß § 30 Abs. 1 Bundes- zentralregistergesetz (BZRG) einen gebührenpflichtigen Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister stellen. Nach Ablauf der Frist zur Tilgung im Bundeszentralregister werden Einträge automatisch von Amts wegen gelöscht (§ 45 Abs. 1. BZRG). In Härtefällen kann ein Eintrag aus dem Führungszeugnis vorzeitig gelöscht werden, wenn die Vollstreckung erle- digt ist und das öffentliche Interesse an der Anordnung nicht entgegensteht (§ 49 Abs. 1 BZRG). 4. Wie plant die Landesregierung, zukünftig diese Probleme zu beheben? § 164 StGB bestimmt das Verdächtigen wider besseres Wissen als Straftat, der staatlicherseits mit präventiven und auch repressiven Mitteln begegnet wird. Zudem wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen.",
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