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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/6008 27.04.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftli- chen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Polizeiliche Ermittlungen gegen Mehrfach- und Intensivtäter II Kleine Anfrage - KA 7/3581 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Bundeskriminalamt (BKA) hat auf der 209. Innenministerkonferenz im November 2018 in Magdeburg einen Vorschlag zu einem Punktesystem für schwerkriminelle Ausländer unterbreitet. Ziel dieses Punktesystems sei, Intensivtäter zu erkennen und, wenn möglich, außer Landes zu bringen. Das BKA berichtet für 2017 von unge- fähr 2.800 Tatverdächtigen, die mehr als zehn Delikte verübt haben. Bei knapp 60.000 Zuwanderern sind es zwei bis maximal zehn Straftaten. In den Zahlen sind die häufigen Verstöße von Asylbewerbern gegen die „Residenzpflicht“, das unerlaub- te Verlassen der zugewiesenen Region, nicht enthalten. Die „rote Linie“ wäre im Po- lizeikonzept bei maximal 60 Punkten erreicht. Für minderschwere Delikte wie Dieb- stahl ist ein Punkt vorgesehen. Zehn Punkte fallen an, wenn der Zuwanderer mit mindestens einem Jahr Haft für seine Tat bestraft wird. Das können Körperverlet- zungen oder Rauschgiftdelikte sein. Bei Mord würden 70 Punkte eingetragen. Sach- sen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) betonte, in seinem Bundesland und einigen anderen würden bereits Untersuchungen zu Ausländern „verdichtet“, die 1 straffällig geworden seien. Sachsen-Anhalt habe damit 2017 begonnen. Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren befasste sich im Rahmen der Sitzung unter anderem mit den Möglichkeiten einer Vereinheitlichung, Standardi- sierung und Harmonisierung bereits bestehender Intensivtäterkonzepte in den Län- dern und vereinbarte, dass die im oben genannten Kontext infrage kommenden Maßnahmen durch eine noch einzurichtende Arbeitsgruppe des Bundes und der 1 https://www.tagesspiegel.de/politik/abschiebung-von-intensivtaetern-punktesystem- fuerhochkriminelle-fluechtlinge/23688654.html. Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 28.04.2020)",
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"number": 2,
"content": "2 Länder geprüft werden. Neben der Verbesserung der länderübergreifenden Zusam- menarbeit und des Informationsaustausches gehört unter anderem auch die Prüfung eines sogenannten Scoringverfahrens anhand eines bundeseinheitlich festgelegten Punktesystems dazu, welches auf die Art und Schwere der betreffenden Straftaten abstellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt. Vorbemerkung der Landesregierung: Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat allerdings alle Handlungen zu unterlassen, die dazu geeignet sein können, die Wirksamkeit po- lizeilicher Maßnahmen einzuschränken oder deren Erfolg zu gefährden, bzw. schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden. Die Kenntnis von konkreten Aspekten zu Einzelfällen der Verfahrensweisen behördlichen Vorgehens kann den Zweck der sicherheitsbehördlichen Maßnahmen beeinträchtigen bzw. gefährden. Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Frage 2 und 4.3 würde zudem Rück- schlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken sowie auf den Erkenntnisstand der Polizei ermöglichen. Damit könnte die Polizei ihrem gesetzlichen Auftrag von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht mehr gerecht werden, wodurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Die Antwort der Landesregierung muss insoweit in Teilen entsprechend der Ver- schlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt als Verschlusssache „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Die Einstufung der Antwort der Landes- regierung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die sicher- heitsbehördlichen Maßnahmen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung der berechtigen Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die voll- ständige Antwort auf die Fragen 2 und 4.3 steht den Landtagsabgeordneten nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages Sachsen-Anhalt in der Ge- heimschutzstelle des Landtages Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 1. Wann wurde die in der Vorbemerkung genannte Arbeitsgruppe des Bun- des und der Länder eingerichtet? Ist Sachsen-Anhalt in dieser Arbeits- gruppe vertreten? Wenn nein, warum nicht? Die Kommission Kriminalitätsbekämpfung (KKB), ein Gremium der föderalen Kriminalitätsbekämpfung, richtete in ihrer 41. Tagung am 7./8. Mai 2019 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) ein, die unter Federführung des Landes- kriminalamtes Baden-Württemberg (LKA BW) Optimierungsmöglichkeiten im Hinblick auf den länderübergreifenden polizeilichen Informationsaustausch bei der Bekämpfung ausländischer Mehrfach- und Intensivtäter (aMIT) erarbeiten sollte. An der BLAG beteiligten sich die Länder Bayern, Hessen, Niedersach- sen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.",
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"content": "3 2. Welche Arbeitsergebnisse oder Erkenntnisse hat diese Arbeitsgruppe hinsichtlich der Möglichkeiten einer Vereinheitlichung, Standardisierung und Harmonisierung bereits bestehender Intensivtäterkonzepte in den Ländern allgemein und insbesondere für die Landesregierung Sachsen- Anhalt geliefert beziehungsweise erbracht? Die Mitteilung von Erkenntnissen ist der Landesregierung in dem für die Öffent- lichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheim- schutzgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Wird derzeit bereits von der Landespolizei Sachsen-Anhalt eine Daten- bank geführt, in der ausländische Mehrfach- oder Intensivtäter in einem Scoringverfahren mit festgelegtem Punktesystem erfasst werden? In der Landespolizei Sachsen-Anhalt wird keine eigenständige Datenbank zur Erfassung von aMIT geführt. 4. Sofern ausländische Mehrfach- oder Intensivtäter in einem Scoringverfah- ren nach einem festgelegten Punktesystem datentechnisch erfasst und hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingeordnet werden, wird um die Beant- wortung folgender Fragen gebeten: In der Landespolizei erfolgt keine eigenständige datentechnische Erfassung von aMIT. Zur Gewährleistung einer effizienten und koordinierten polizeilichen Er- mittlungsführung erfolgt in Abstimmung mit der sachleitenden Staatsanwalt- schaft eine rein polizeiinterne Schwerpunktsetzung, die sich personenbezogen grundsätzlich an der Anzahl und Art der polizeilich erfassten Delikte orientiert. 4.1. Wann wurde die Datenbank errichtet beziehungsweise dieses Verfah- ren eingeführt? Auf die Antwort auf Frage 3 wird verwiesen. 4.2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Straftäter in dieser Datenbank erfasst wird? Auf die Antwort auf Frage 3 wird verwiesen. 4.3. Welche Straftaten werden mit wie vielen Punkten bewertet? Die Mitteilung von Erkenntnissen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimschutzgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vor- bemerkungen der Landesregierung verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS- Nur für den",
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"number": 4,
"content": "4 Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4.4. Bei wie vielen Punkten liegt die sogenannte „rote Linie“, um die Rückführung schwerkrimineller Ausländer in ihr Heimatland zielstre- big umzusetzen? Es besteht kein Automatismus zwischen der polizeilichen Schwerpunkt- setzung in der Ermittlungsführung bezogen auf aMIT und der Durchfüh- rung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die zuständige Auslän- derbehörde. Unabhängig von der polizeilichen Schwerpunktsetzung übermittelt die Polizei personenbezogene Informationen über die Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens an die Ausländerbehörden gemäß § 87 Aufenthaltsgesetz. 4.5. Wie viele Straftäter sind aktuell in dieser Datenbank erfasst? Bitte nach Geschlecht, Altersgruppen, Nationalität und Punktestand auf- schlüsseln. Es wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. 4.6. Wie viele dieser Täter, welche die „rote Linie“ beziehungsweise den Highscore erreicht und überschritten haben, sind derzeit noch in Sachsen-Anhalt aufhältig? Wie viele dieser erfassten Täter befinden sich derzeit in Untersuchungs- oder Strafhaft? 198 Personen werden mit Stand vom 24. März 2020 polizeiintern als aMIT eingestuft und durch die Polizeibehörden entsprechend bearbeitet. Diese Personen sind im Bereich des Landes Sachsen-Anhalt gemeldet. Davon befinden sich 69 Personen in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. 5. Gegen wie viele Personen, die die „rote Linie“ beziehungsweise den Highscore erreicht oder überschritten haben, wurden seit dem Jahr 2017 aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet? Wie viele dieser Maßnah- men wurden vollzogen? Wie viele dieser Maßnahmen wurden aus welchen Gründen nicht vollzogen? Es wird auf die Antwort auf Frage 4.4 verwiesen. 6. Sofern derzeit von der Landespolizei Sachsen-Anhalt keine entsprechen- de Datenbank geführt wird, zu welchem Termin beziehungsweise in wel- chem Zeitraum ist deren Errichtung vorgesehen? Es wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen.",
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