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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                                       Drucksache 7/6759 26.10.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Nicht erteilte Auskünfte durch die Polizei (Auskunftsersuchen) Kleine Anfrage - KA 7/4017 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Halle (Saale) hat sich im letzten Jahr das „Bündnis für Datenschutz“ aus verschie- denen Einzelpersonen gegründet, welches sich zur Aufgabe gemacht hat, Bürgerin- nen und Bürger über ihr Recht auf Auskunft über durch Behörden über sie/von ihnen gespeicherte Daten zu erhalten und diese, sollten sie unrechtmäßig gespeichert worden sein, auch löschen zu lassen. Im Rahmen von Aktionen des Bündnisses ver- schickten nach dessen Angaben bisher etwa 100 Personen Auskunftsersuchen an verschiedene Behörden, darunter auch viele an die Polizei des Landes Sachsen- Anhalt. Das Bündnis berichtet, dass Betroffene teils auch ein Jahr, nachdem sie ihr Auskunftsersuchen an das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt geschickt haben, kei- ne Antwort erhalten haben, ebenso sei nicht auf Nachfragen der Antragstellenden reagiert worden. Gemäß § 15 DSG LSA i. V. m. § 13a SOG-LSA haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, Auskunft über zu ihnen durch die Polizei des Landes gespeicherte Daten von der Polizei in Sachsen-Anhalt zu erhalten. Siehe dazu auch Drs. 7/4610. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Nach der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage KA 7/2646 (vgl. LT- Drs. 7/4610 vom 16. Juli 2019) hat sich die Rechtslage geändert. Am 10. August Hinweis:   Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 27.10.2020)",
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            "content": "2 2019 ist das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSUG LSA) in Kraft getreten (GVBl. LSA 2019, S. 218). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen und Akten der Polizei im Anwendungsbereich dieses Geset- zes (vgl. § 1 DSUG LSA; Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten; straftatbezogene Gefahrenabwehr) regelt § 13 i. V. m. 15 DSUG LSA das Auskunftsrecht. Diese Regelungen werden seit dem 10. August 2019 hinsichtlich ei- ner Verarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationssystem er- gänzt durch § 32c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Angaben zur Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt erfolgen auf- grund der ihr nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Polizeiinspektionen und besonde- re polizeiliche Zuständigkeiten (GVBl. LSA 2007, S. 156) übertragenen polizeilichen Aufgaben (Wasserschutzpolizei). 1.    Wie viele Auskunftsersuchen gemäß § 15 DSG LSA i. V. m. § 13a SOG- LSA haben das Landeskriminalamt und die Polizeiinspektionen im Jahr 2019 erreicht? Bitte gesondert nach LKA und den jeweiligen Polizeiin- spektionen beantworten. Polizeibehörde                                    Anzahl der eingegange- nen Auskunftsersuchen Landeskriminalamt                                 257* Polizeiinspektion Dessau-Roßlau                   7 Polizeiinspektion Halle (Saale)                   14 Polizeiinspektion Magdeburg                       1 Polizeiinspektion Stendal                         5 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- 0 Anhalt * Fünf Auskunftsersuchen waren dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Po- lizeibehörde zuzuordnen; diese wurden dorthin abgegeben. 1.1 In wie vielen Fällen wurden die beantragten Auskünfte erteilt? Polizeibehörde                                    Anzahl der erteilten Aus- künfte Landeskriminalamt                                 51 Polizeiinspektion Dessau-Roßlau                   2 Polizeiinspektion Halle (Saale)                   12 Polizeiinspektion Magdeburg                       1 Polizeiinspektion Stendal                         4 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-An- entfällt halt",
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            "content": "3 1.2 In wie vielen Fällen wurden die Auskünfte nicht erteilt, weil die eingereich- ten Unterlagen nicht vollständig waren? Polizeibehörde                                    Anzahl nicht erteilter Auskünfte aufgrund un- vollständiger Unterlagen Landeskriminalamt                                 1 Polizeiinspektion Dessau-Roßlau                   5 Polizeiinspektion Halle (Saale)                   1 Polizeiinspektion Magdeburg                       0 Polizeiinspektion Stendal                         0 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-An- entfällt halt 1.3 In wie vielen Fällen unvollständiger Unterlagen wurden Unterlagen durch das LKA nachgefordert und die Auskünfte danach erteilt? In drei Fällen fehlten (lesbare) Kopien des Bundespersonalausweises. Diese wurden in zwei Fällen nachgefordert. Eine lesbare Kopie wurde in einem Fall nach mehreren Monaten nachgereicht. Die Beantwortung dieses Auskunftser- suchens steht noch aus. 1.4 In wie vielen Fällen wurde die Auskunft gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 1 DSG LSA abgelehnt? In keinem Fall wurde eine Auskunft nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 DSG LSA bzw. § 13 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 DSUG LSA abgelehnt. 1.5 In wie vielen Fällen wurde die Auskunft gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 2 DSG LSA abgelehnt? In keinem Fall wurde eine Auskunft nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 DSG LSA bzw. § 13 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 DSUG LSA abgelehnt. 1.6 In wie vielen Fällen wurde die Auskunft gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 3 DSG LSA abgelehnt? In einem Fall (Polizeiinspektion Halle (Saale)) wurde eine Auskunft nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 DSG LSA abgelehnt. 1.7 In wie vielen Fällen wurde die Auskunft aus anderen Gründen abgelehnt? Bei einer betroffenen Person, die offenkundig unbegründet Auskunft nach § 13 DSUG LSA begehrt, hat das Landeskriminalamt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 DSUG LSA eine Auskunft aus anderen Gründen verweigert. 1.8 In wie vielen Fällen wurde die Ablehnung gemäß § 15 Abs. 5 DSG LSA nicht begründet?",
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            "content": "4 In keinem Fall erfolgte die Ablehnung ohne Begründung nach § 15 Abs. 5 DSG LSA bzw. § 13 Abs. 6 Satz 3 DSUG LSA. 1.9 In wie vielen Fällen wurde auf Verlangen der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 6 DSG LSA dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Auskunft erteilt? In keinem Fall hat die betroffene Person verlangt, eine verweigerte Auskunft gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 15 Abs. 6 bzw. § 13 Abs. 7 Satz 1 DSUG LSA zu erteilen. 1.10 In wie vielen Fällen wurde dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 15 Abs. 6 DSG LSA keine Auskunft erteilt? Das Ministerium für Inneres und Sport hat in keinem Einzelfall festgestellt, dass durch eine Auskunft an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen- Anhalt die Sicherheit des Bundes oder des Landes gefährdet würde. 2.   In wie vielen Fällen von Auskunftsersuchen, die im Jahr 2019 das Landes- kriminalamt oder die Polizeiinspektionen erreicht haben, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen? Bitte gesondert nach LKA und den jeweiligen Polizeiinspektionen beantworten. Polizeibehörde                                    Anzahl      nicht     abge- schlossener Verfahren Landeskriminalamt                                 199 Polizeiinspektion Dessau-Roßlau                   0 Polizeiinspektion Halle (Saale)                   0 Polizeiinspektion Magdeburg                       0 Polizeiinspektion Stendal                         1 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- entfällt Anhalt 3.   Wie lange beträgt durchschnittlich die Dauer von Eingang eines Aus- kunftsersuchens im Jahr 2019 bis zu dessen Beantwortung? Bitte geson- dert nach LKA und den jeweiligen Polizeiinspektionen beantworten. Polizeibehörde                                    durchschnittliche Bear- beitungsdauer         abge- schlossener Verfahren Landeskriminalamt                                 ca. 61 Tage Polizeiinspektion Dessau-Roßlau                   ca. 62 Tage Polizeiinspektion Halle (Saale)                   ca. sechs Monate Polizeiinspektion Magdeburg                       nicht ermittelbar, da nur ein Auskunftsersuchen Polizeiinspektion Stendal                         ca. sieben Monate Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-An- entfällt halt",
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            "content": "5 4. Was war die kürzeste und was die längste Dauer vom Eingang eines Aus- kunftsersuchens im Jahr 2019 bis zu dessen Beantwortung durch das LKA? Die kürzeste Dauer betrug zwölf Tage, die längste Dauer betrug acht Monate und sechs Tage. 5. Welche Beschwerdemöglichkeiten und Rechte haben Betroffene, soweit sie auf ihre Auskunftsersuchen an das LKA und/oder die Polizeiinspektio- nen keinerlei Rückmeldung erhalten? Bitte abschließend beantworten. Betroffene Personen, die auf ihr Auskunftsersuchen keinerlei Rückmeldung er- halten, können - sich bei der Stelle, an die das Auskunftsersuchen gerichtet ist bzw. die Aus- kunft zu erteilen hätte, beschweren, - sich bei der Dienst- und Fachaufsichtsbehörde (Ministerium für Inneres und Sport) beschweren, - sich bei der Zentralen Beschwerdestelle des Landes Sachsen-Anhalt be- schweren, - den (behördlichen) Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Polizeibehörde zu Rate ziehen (§ 19 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungs- gesetz Sachsen-Anhalt), - sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt wen- den (§ 16 Abs. 1 DSUG LSA) - von ihrem Petitionsrecht gemäß der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Gebrauch machen oder - eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (§ 75 der Verwaltungsgerichts- ordnung) herbeiführen. 6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind derzeit mit wie vielen Ar- beitsstunden beim LKA mit der Bearbeitung von Auskunftsersuchen be- schäftigt? Beim Landeskriminalamt nimmt ein Sachbearbeiter - neben anderen Aufgaben - die Aufgaben des Datenschutzes für das Landeskriminalamt war. Ihm obliegt auch die abschließende Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Dieser Sachbe- arbeiter wird anlassbezogen durch zusätzliches Personal bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen unterstützt. Daneben sind sieben Bedienstete - neben ihren sonstigen Aufgaben - mit der Überprüfung vorhandener Datenbestände zu den einzelnen Antragstellern betraut. Soweit Datenbestände zu einzelnen An- tragstellern vorliegen, erfolgt die Prüfung auf vorliegende Auskunftsverweige- rungsgründe anlassbezogen durch die jeweiligen Sachbearbeiter der Organisa- tionseinheiten des Landeskriminalamtes, die für die Datenspeicherung fachlich verantwortlich sind. Eine gesonderte Stundenerfassung im Hinblick auf die Be- arbeitung von Auskunftsersuchen erfolgt nicht.",
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