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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                                       Drucksache 7/5767 21.02.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Situation der Tagespflegepersonen nach KiFöG in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/3392 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Kinderfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) ermöglicht die Tätigkeit von Tagespflegepersonen. Diese dürfen bis zu fünf Kinder betreuen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: Die Beantwortung erfolgte unter Einbeziehung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (öTrJH). Bei der fünften Frage besteht keine Auskunftspflicht der öTrJH, es handelt sich um eine freiwillige Angabe. Die Beantwortung der siebten Frage ist gemäß § 15 Abs. 2 und 4 KiFöG verpflichtend. 1.   Wie viele Tagespflegepersonen arbeiten gegenwärtig in Sachsen-Anhalt und wie ist ihre territoriale Verteilung? Bitte pro Landkreis und kreisfreier Stadt angeben. Die Zahl der in den Landkreisen und kreisfreien Städten tätigen Tagespflege- personen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Hinweis:    Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 25.02.2020)",
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            "content": "2 Die dort enthaltenen Angaben wurden zum einen dem Bericht des Statistischen Landesamtes - Statistik der Kinder- und Jugendhilfe 2019 - entnommen und zum anderen durch Angaben, die dem Landesjugendamt vorliegen, ergänzt. Landkreis/                Anzahl der Tagespflegeperso- kreisfreie Stadt          nen zum Stichtag 01.03.2019 Dessau-Roßlau                             7 Halle (Saale)                            37 Magdeburg                                69 Altmarkkreis Salzwedel                    8 Anhalt-Bitterfeld                         7 Börde                                    12 Burgenlandkreis                           1 Harz                                      0 Jerichower Land                           7 Mansfeld Südharz                         12 Saalekreis                               11 Salzlandkreis                             1 Stendal                                   7 Wittenberg                                5 2. Wie sichert die Landesregierung über die Tagespflegeverordnung die wei- testgehende Gleichbehandlung der Tagespflegepersonen im Vergleich zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kindertagesstätten des Lan- des? Anmerkung: Die Gleichbehandlung der Tagespflegepersonen bestimmte sich bisher nach der Tagespflegeverordnung (TagesPflVO), die am 01.01.2020 außer Kraft ge- treten ist. Das Landesjugendamt und alle Entscheidungsträger sind angewie- sen, die Grundsätze der bisherigen Tagespflegeverordnung im Rahmen ihres Verwaltungshandelns zu beachten. Im Jahr 2020 wird die Tagespflegeverord- nung unter Beteiligung von Interessensvertretern der Tagespflegepersonen no- velliert werden. Die fachliche Eignung als Tagespflegeperson bestimmte sich bisher nach § 2 TagesPflVO. Demnach muss es sich um eine pädagogische Fachkraft gemäß § 21 Abs. 3 KiFöG handeln, oder die Person muss über einen Realschulab- schluss oder vergleichbaren Abschluss verfügen und vor Aufnahme des ersten Kindes einen Vorbereitungskurs nach dem damaligen § 3 Abs. 1 TagesPflVO abschließen. Gemäß § 6 Abs. 3 KiFöG sollen vorrangig ausgebildete Fachkräf- te nach § 21 Abs. 3 KiFöG für die Tagespflege zum Einsatz kommen. Tages-",
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            "content": "3 pflegepersonen sind laut dem damaligen § 3 Abs. 5 TagesPflVO zu regelmäßi- gen Fortbildungen verpflichtet. Zudem wäre nach Absatz 6 eine Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII zu schließen. Darüber hinaus wird die Gleichbehandlung der Tagespflegepersonen durch das KiFöG gesichert. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 KiFöG gelten die für Tageseinrichtun- gen genannten Aufgaben aus § 5 KiFöG entsprechend und unter Berücksichti- gung der spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflegestellen. 3. Wie regelt die Landesregierung die Finanzierung sowohl des Personal- als auch des Sachaufwandes - einschließlich der nachgewiesenen Aufwen- dungen für Beiträge zur Unfallversicherung, zur Alterssicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung? Das Land beteiligt sich an der Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tagespflegestellen durch Zuweisungen gemäß §§ 11 Abs. 1, 12a Abs. 1 S. 1 und 12b S. 1 KiFöG. Darüber hinausgehende Regelungen zur Finanzierung der genannten Aufwendungen bestehen nicht. 4. Welche Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Kindertagespflege sind existent? Im Fortbildungsprogramm für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe des Lan- desjugendamtes finden sich ein- und mehrtägige Kurse zu aktuellen Themen, die auch für Tagespflegepersonen relevant sind. In 23 dieser - in dem aktuellen Fortbildungsprogramm ausgewiesenen - Veranstaltungen werden daher Tages- pflegepersonen als Zielgruppe direkt angesprochen, beispielsweise in Fortbil- dungen mit den Schwerpunkten Recht, Inklusion, Kinderrechte, Verhaltensauf- fälligkeiten und diversen pädagogischen Themen. Darüber hinaus haben Tagespflegepersonen die Möglichkeit, an arbeitsfeld- übergreifenden Fortbildungen teilzunehmen. Diese behandeln Querschnitts- themen wie Kinderschutz und Inklusion, schulen aber auch die Methoden-, Be- ratungs- und Sozialkompetenz in verschiedenen Themenkomplexen (bspw. Zu- sammenarbeit mit Eltern, Traumapädagogik, gesunde Ernährung, systemisches Arbeiten). Auch finden sich hier Präventionsangebote zur Selbstfürsorge in der pädagogischen Arbeit. 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum Qualitätsmanage- ment der Kindertagespflege vor? Die nachfolgenden Informationen wurden den hier eingegangenen Meldungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entnommen:",
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            "content": "4 Landkreis/         Qualitätsmanagement (QM) in Kindertagespflege kreisfreie Stadt Landeshauptstadt    Qualität durch Qualifizierung und Weiterbildung für Kin- dertagespflegepersonen und Fachberatung Magdeburg  Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote insbesonde- re im pädagogisch konzeptionellen Bereich  die Vermittlung rechtlicher und finanzieller Informationen sowie Beratung im personellen Bezugssystem in Form von konkreter Einzelfallarbeit in Bezug auf die einzelnen Betreuungsverhältnisse  Elternberatung  Feststellung der pädagogischen Qualität durch Hospita- tionen (u. a. TAS), Vorortbesuchen  Fachberatung und Prozessbegleitung von Kindertages- pflegepersonen  Initiierung fachlicher Austauschformen/fachlich mode- rierte Gesprächsgruppen  Fallbesprechungen  Evaluation  Nutzerbefragungen  „Club elementar“ (Dialogforum für Kindertagespflege- personen mit Weiterbildungsangeboten) Dessau-Roßlau       komplexe und spezifisch ausgerichtete Arbeit und Kommunikation zwischen Einrichtungen der Kinderta- gespflege und dem Jugendamt, sowie den übergeord- neten Verwaltungsebenen auf deren Anforderung Halle (Saale)       Eignungsprüfung gemäß Tagespflegeverordnung (160 h Standardausbildung, zzgl. 40 h Kenntnisvertiefung)  pädagogische Konzeption auf Grundlage des Bildungs- programmes  Begleitung durch Fachaufsicht/Fachberatung  quartalsweise pädagogische Fachgruppen mit Tages- pflegepersonen unter Moderation der Fachbera- tung/Fachaufsicht  regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen (mind. zwei- mal jährlich) mit Nachweis bei Fachauf- sicht/Fachberatung Altmarkkreis Salz-  Durch den Landkreis kann keine Aussage zum Quali- tätsmanagement der Kindertagespflege getroffen wer- wedel den Anhalt-Bitterfeld   Mindestqualifizierung im Umfang von 200 Stunden  pädagogische Konzeption  Kooperation mit Kindertageseinrichtung  mindestens einmal jährlich organisiert die Fachberatung eine Beratung zu inhaltlichen Themen (gesetzliche Än- derungen, Kinderschutz, pädagogische Fragen, etc.).  mindestens alle zwei Jahre fachliche Fortbildung - Nachweis bei der Fachberatung, Kostenerstattung ganz",
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            "content": "5 Landkreis/               Qualitätsmanagement (QM) in Kindertagespflege kreisfreie Stadt oder teilweise Börde                     Fortbildungsnachweise Harz                     k. A. Jerichower Land           pädagogische Konzeption Mansfeld-Südharz         k. A. Saalekreis                Handlungsempfehlung zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen in Tagespflegestellen nach §§ 78b ff. SGB VIII  eigene pädagogische Konzeption, die alle zwei Jahre fortgeschrieben wird  mindestens einmal jährlich ein Vor-Ort-Termin durch Fachaufsicht Tagespflege  Fach- und Erfahrungsaustausch zwischen den Tages- pflegepersonen drei mal im Jahr  zwei verpflichtende Fortbildungen im Jahr mit freier Themenwahl und Nachweis bei Fachauf- sicht/Fachberatung, die Kosten werden durch die Ver- einbarung nach §§ 78b ff. SGB VIII gedeckt Salzlandkreis             Ausbildung zur „Qualifizierten Tagespflegeperson“ Grundvoraussetzung  Da lediglich eine Tagespflegeperson im Salzlandkreis tätig ist, existiert kein eigenes Qualitätsmanagement Stendal                  QM-System in zwei Tagespflegen, die von freiem Träger betrieben werden - Einbindung in den dortigen QM- Prozess:  jährliche Evaluation der Konzeption und der pädagogi- schen Prozesse  halbjährliche Reflexionsgespräche mit Fachbera- tung/Fachaufsicht zur Reflexion und Begleitung Wittenberg                jährliche Teilnahme an Fortbildungen  eigene Konzeption  Kinderschutzvereinbarung  Kooperationsvereinbarungen mit Kindertageseinrichtun- gen für Vertretungsfälle und Angliederung an Fortbil- dungsangebote  Begleitung durch Fachberatung 6.    Welche Kriterien legt die Landesregierung fest zum Thema Doppelpflegen und dessen Rahmenbedingungen? Können zwei Tagespflegepersonen zusammenarbeiten und wie erfolgt deren Anerkenntnis? Festlegungen durch die Landesregierung zum Thema wurden bisher nicht ge- troffen, eine klassische Doppelpflege gibt es in Sachsen-Anhalt nicht.",
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            "content": "6 In Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration erging an die örtlichen Träger der Jugendhilfe am 23.09.2014 zur gemeinsamen Nut- zung von Räumlichkeiten in Tagespflegestellen eine Verfügung mit u. a. folgen- dem Inhalt: „Die Garderoben- Sanitär- Küchen- und Außenspielbereiche können gemein- sam von den Tagespflegepersonen eines Objektes und den ihnen anvertrauten Kindern genutzt werden. Dies setzt voraus, dass die Ausstattung und Größe der gemeinsam genutzten Bereiche baulich und funktional für die genehmigte An- zahl der Kinder ausreichen, sodass eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung, Bildung und Erziehung auch in diesen Bereichen möglich ist und das Kindeswohl gewährleistet wird.“ Zu beachten ist, dass Kindertagespflege eine eindeutige Zuordnung der betreu- ten Kinder zu einer bestimmten Kindertagesperson als feste Bezugsperson er- fordert, die die Betreuung des Kindes während der Anwesenheitszeit über- nimmt, persönlich verantwortlich ist und die Aufsichtspflicht hat. Es ist nicht statthaft, dass eine Tagespflegeperson mehr als fünf gleichzeitig an- wesende Kinder betreut. Es sind auch keine kurzzeitigen Überschneidungen zulässig. 7.   Tagespflegepersonen schließen keine Vereinbarungen nach §§ 78b bis 78e SGB VIII. Wie hoch gestalten sich die Kostensätze zur Finanzierung pro Landkreis und kreisfreier Stadt? Bitte Durchschnittswerte angeben. Die Finanzierung erfolgt nach unterschiedlich gestalteten Kostensätzen. Die nachfolgenden Informationen wurden den hier eingegangenen Meldungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entnommen: Landkreis/              Kostensätze zur Finanzierung     Bemerkungen kreisfreie Stadt Landeshauptstadt        Durchschnittliche Förderungs- leistung (je Kind und Monat): Magdeburg  2019: 700,00 Euro  2020 (Februar): 711,00 Euro Dessau-Roßlau           Förderungsleistung (je Kind und  Höhe des Betrages zur An- Monat) abhängig von Betreu-      erkennung der Förderleis- ungszeit und Qualifikation der   tung erfolgt auf Grundlage Tagespflegeperson:               des aktuellen Tarifab-  Tagespflegeperson:             schlusses TVöD-SuE für 701,88 Euro (9 h) und        die Beschäftigten im Sozial- 763,20 Euro (10 h)           und Erziehungsdienst.  Kinderpfleger*in: 819,06 Euro (9h) und 893,40 Euro (10 h)  Erzieher*in 873,87 Euro (9 h) 954,30 Euro (10 h)",
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            "content": "7 Landkreis/         Kostensätze zur Finanzierung     Bemerkungen kreisfreie Stadt Halle (Saale)      735,00 Euro                      Durchschnittlicher Kosten- satz je Kind und Monat, in Abhängigkeit der Betreu- ungsstunden je Tag Altmarkkreis Salz- Förderungsleistung (je Kind und Im Durchschnitt, je nach Betreuungsstunde):               Qualifizierung der Tages- wedel  2,82 Euro für Kinder unter     pflegeperson drei                         Laufende Geldleistung ge-  1,27 Euro Kinder über drei     mäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bis zur Schulpflicht Anhalt-Bitterfeld  Förderungsleistung (je Kind und Betreuungsstunde) abhängig von Qualifikation der Tages- pflegeperson:  Lehrgang (160/200 Std.) 2,55 Euro je Kind und Stun- de  Kinderpfleger*in 2,92 Euro je Kind und Stunde  Erzieher*in 3,22 Euro je Kind und Stunde Börde              543,75 Euro                      Durchschnittliche monat- liche Platzkosten basierend auf den Jahreswerten zur Kostenbeitragskalkulation von zwei Gemeinden Burgenlandkreis                                     Jährliche Defiziterstattung von der Gemeinde (inklusi- ve Land- u. Kreispauscha- le, Mittel der Gemeinde, El- ternbeitrag) - dementspre- chend können keine Kos- tensätze benannt werden Harz               Es werden derzeit keine Ta- gespflegepersonen gefördert. Jerichower Land    Förderungsleistung (je Kind und Betreuungsstunde) abhängig von Qualifikation der Tages- pflegeperson:  Tagespflegeperson (160 Std.) 2,50 Euro je Kind und Stunde  Kinderpfleger*in 2,80 Euro je Kind und Stunde  Erzieher*in 3,20 Euro je Kind und Stunde Mansfeld-Südharz   Förderungsleistung (je Kind und Enthalten ist die Erstattung",
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            "content": "8 Landkreis/       Kostensätze zur Finanzierung  Bemerkungen kreisfreie Stadt Monat in Abhängigkeit von der der angemessenen Kosten Betreuungszeit):              für Sach- und Förderauf-  5 Betreuungsstunden:     wand. Erstattet werden die 384 Euro                hälftigen Aufwendungen für  6 Betreuungsstunden:     eine Unfallversicherung, für 461 Euro                eine Alterssicherung und  7 Betreuungsstunden:     der Kranken- und Pflege- 538 Euro                versicherung. Die Höhe der  8 Betreuungsstunden:     laufenden Geldleistung und 614 Euro                die Erstattung von Aufwen-  9 Betreuungsstunden:     dungen bilden nach Abzug 691 Euro                der Landes- und Land-  10 Betreuungsstunden:    kreiszuweisungen und der 768 Euro                Kostenbeiträge der Eltern die Basis für die Defizitaus- gestaltung der Gemeinden nach § 12 b KiFöG. Saalekreis         5 Betreuungsstunden:       Durchschnittliche monat- 530,47 Euro                liche Platzkosten basierend   6 Betreuungsstunden:       auf der Vereinbarung nach 590,70 Euro                §§ 78b ff. SGB VIII   7 Betreuungsstunden: 685,41 Euro   8 Betreuungsstunden: 818,60 Euro   9 Betreuungsstunden: 873,80 Euro   10 Betreuungsstunden: 981,05 Euro   11 Betreuungsstunden: 1.027,02 Euro   12 Betreuungsstunden: 1.094,63 Euro Salzlandkreis                                  Zwischen der örtlich zuge- hörigen Gemeinde und der Tagespflegeperson im Be- reich des Fachdienstes Ju- gend und Familie des Salz- landkreises wurde eine Vereinbarung geschlossen. Gegenstand dieser Verein- barung ist unter anderem die Finanzierung der Ta- gespflegestelle. Die Ge- meinde leistet für die Ta- gesbetreuung keinen eige- nen finanziellen Anteil. Der Tagespflegeperson werden",
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            "content": "9 Landkreis/            Kostensätze zur Finanzierung      Bemerkungen kreisfreie Stadt die Zuweisungen des Land- kreises und des Landes für die betreuten Kinder zuge- führt. Die Auszahlung er- folgt monatlich. Stendal               Förderungsleistung (je Kind und Betreuungsstunde) abhängig von Qualifikation und Erfahrung der Tagespflegeperson:  Lehrgang (160 Std.): o 2,77 bis 3,35 Euro für Kinder im Alter unter drei Jahren o 1,23 bis 1,49 Euro für Kinder im Alter über drei Jahren  Kinderpfleger*in: o 2,95 bis 3,62 Euro für Kinder im Alter unter drei Jahren o 1,31 bis 1,61 Euro für Kinder im Alter über drei Jahren  Erzieher*in: o 3,18 bis 4,06 Euro für Kinder im Alter unter drei Jahren o 1,41 bis 1,81 Euro für Kinder im Alter über drei Jahren Wittenberg            zwischen 9.432,88 Euro pro        Fixbetrag pro Jahr und Jahr für ein Kind und             Pflegestelle in Abhängigkeit 25.168,34 Euro pro Jahr für fünf der Gesamtplätze Kinder 8.   Wie viele Tagespflegepersonen nehmen am Bundesprogramm „ProKin- dertagespflege: Wo Bildung für die Kleinsten beginnt“ teil? In welcher Höhe wurden die teilnehmenden Tagespflegepersonen bezuschusst und zu welchen Ergebnissen hat das Bundesprogramm bisher in Sachsen- Anhalt geführt? Nach Kenntnis der Landesregierung nehmen keine Tagespflegepersonen aus Sachsen-Anhalt (ausweislich der Website des Bundesprogramms, Stand: 10.02.2020) am Bundesprogramm „ProKindertagespflege: Wo Bildung für die Kleinsten beginnt“ teil.",
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