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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/5166 04.11.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Guido Heuer (CDU) Tierische Nebenprodukte-Beseitigung - Sachlage ab 01.01.2022 Kleine Anfrage - KA 7/2978 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 14.02.2019 das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (GVBl. LSA, S. 34) veröffentlicht. Dieses regelt unter anderem auch die Beteiligung des Landes an den Kosten der Beseitigung in Höhe von 25 % bis 31.12.2019 und in Hö- he von 12,5 % bis zum 31.12.2020. Es bestimmt zugleich, dass die Tierseuchenkas- se Beihilfen für die Beseitigung leistet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung: Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Ne- benprodukte-Beseitigungsgesetz (GVBl. LSA, S. 34) wird nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht die Quote des Landes an den Beseitigungskosten auf 12,5 % bis zum 31.12.2020 bestimmt, sondern dessen Quote an den Erstattungskosten („Kosten der Beteiligung“; nicht: „Kosten der Beseitigung“). 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung getroffen, um nach Ende ei- nes bestehenden Vertrages weiterhin eine ordnungsgemäße Entsorgung tierischer Nebenprodukte sicherzustellen? Der bestehende Vertrag endet spätestens zum 31.12.2021. Mit Erlass vom 17.04.2019 wurde das Landesverwaltungsamt aufgefordert, die Landkreise und kreisfreien Städte darauf hinzuweisen, dass mit dem Auslaufen des (Ausgegeben am 04.11.2019)",
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"content": "2 Beseitigungsvertrages des Landes mit der SecAnim GmbH die Beseitigungspflicht an die Landkreise und kreisfreien Städte zurückfällt (§ 1 Ausführungsgesetz zum Tieri- sche Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, TierNebG-AG LSA, GVBl. LSA 2004, 875). Diese haben zunächst zu entscheiden, wie sie künftig die Aufgabe der Tierkör- perbeseitigung organisieren und durchführen wollen. 2. Hat die Landesregierung Gespräche mit den Beseitigungspflichtigen zur zukünftigen Verfahrensweise geführt und zu welchem Ergebnis haben diese Gespräche im Detail geführt? s. Antwort zu Frage 1. Die beseitigungspflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte haben sich dahin ge- hend rückgeäußert, dass - sich die Übertragung der Beseitigungspflicht auf ein leistungsstarkes Unterneh- men, durch welches sowohl der Betrieb einer Verarbeitungsanlage als auch der eines entsprechenden Fuhrparks gewährleistet werden kann, bewährt hat; - die Errichtung und der Betrieb einer eigenen kommunalen Beseitigungsanlage für tierische Nebenprodukte nicht im Interesse der Landkreise und kreisfreien Städte liegt; - einer Übertragung der Beseitigungspflicht grundsätzlich zugestimmt wird; - das europaweite Ausschreibungsverfahren auf Landesebene durch das Land durchgeführt werden soll. Am 31.07.2019 hat dazu ein Arbeitsgespräch mit den kommunalen Spitzenverbän- den stattgefunden, in dem seitens der kommunalen Spitzenverbände akzeptiert wur- de, dass, wenn das Land/Landesverwaltungsamt die europaweite Ausschreibung durchführen soll, eine entsprechende Beauftragung durch die beseitigungspflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen muss. Dies ist bisher nicht erfolgt. 3. Welche Einzugsbereiche sollen auf Grundlage welcher Kriterien zukünftig festgelegt werden? Gibt es Gründe, die Einzugsbereiche zu ändern und wenn ja, wie sollen sie geändert werden? Es gilt die Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenproduk- te-Beseitigungsgesetz vom 30. Mai 2005 (GVBl. LSA 2005, 298). Diese Verordnung hat sich bewährt. Gründe, die Einzugsbereiche zu ändern, gibt es hiesigen Erachtens nicht. 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass zukünftig die Kosten und Ent- gelte für den Transport und die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zu- künftig nach der PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten und der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträ- gen berechnet werden? Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung tierischer Neben- produkte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungs- pflichtig sind, gilt § 3 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Neben- produkte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG LSA). Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Tier- NebG-AG LSA sind die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten",
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"content": "3 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen nicht anzuwenden, sofern der Beseitigungspflichtige im Wettbewerb und im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen ermittelt worden ist. Die Ermittlung der Beseitigungspflichtigen soll wieder im Wege der Ausschreibung erfolgen, sodass es keine rechtliche Verpflichtung geben wird, die PR Nr. 30/53 an- zuwenden. 5. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass neben den Selbstkostenpreisen auch die Erlöse aus der Nutzung tierischer Nebenprodukte zukünftig bei der Gestaltung der Entgelte berücksichtigt werden? Im derzeitigen Beseitigungsvertrag ist geregelt, dass wenn sich aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen neue Verwertungswege für tierische Nebenprodukte eröff- nen, eine Preisanpassung und somit eine Berücksichtigung der Erlöse für die Ver- wertung tierischer Nebenprodukte möglich ist. Dies wird auch bei der nächsten Aus- schreibung berücksichtigt. 6. Wie hoch ist der Unternehmergewinn bei einer Übertragung der Beseitigung an einen Unternehmer kalkuliert? Wie hoch darf dieser Gewinn sein? Wer kommt finanziell für den Unternehmergewinn auf? Die Kalkulation des Unternehmensgewinns hängt davon ab, ob die Entgelte in An- wendung der PR Nr. 30/53 ermittelt werden oder im Wege der Ausschreibung. So- weit die PR Nr. 30/53 angewandt wird, ergibt sich der kalkulatorische Gewinn aus den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Ver- ordnung PR Nr. 30/53). Soweit eine Ausschreibung erfolgt, ist der Gewinn Bestandteil der durch das Unter- nehmen kalkulierten Entgelte. Die Höhe der Gewinnkalkulation liegt im freien Ermes- sen des Unternehmens. Sofern die im Ausschreibungsverfahren angebotenen Ent- gelte nicht redlich erscheinen, kann die Ausschreibung nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verworfen werden. 7. Welche weiteren Verfahrensweisen zur Beseitigung tierischer Nebenproduk- te in Sachsen-Anhalt wären theoretisch rechtlich möglich und zulässig? Gemäß § 3 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeich- nung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseiti- gung von beseitigungspflichtigen Materialien der Kategorie 1 und 2 zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die entsprechenden tierischen Nebenprodukte, abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Gemäß § 1 Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG LSA) sind zunächst die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenpro- dukte-Beseitigungsgesetzes. Sie nehmen die ihnen als Beseitigungspflichtige zuge- wiesenen Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.",
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"content": "4 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) kann sich die zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer o. g. Pflichten Dritter bedienen. Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privat- rechts, die einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb, eine zugelassene Verbren- nungs- oder Mitverbrennungsanlage betreibt, für die beseitigungspflichtigen tieri- schen Nebenprodukte mit deren Zustimmung die o. g. Pflichten ganz oder teilweise übertragen (§ 3 Abs. 3 TierNebG). Daraus ergeben sich folgende rechtliche Möglichkeiten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte: - die beseitigungspflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufga- be selbst wahr; - die beseitigungspflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung der Aufgabe Dritter; - die Beseitigungspflicht wird ganz oder teilweise übertragen. 8. Wer wird zukünftig die Kosten mit dem Unternehmen, dem die Beseitigung übertragen wurde, abrechnen? Gemäß § 3 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- gesetz (TierNebG-AG LSA) erhebt der Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseiti- gungseinrichtung, dem die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, für die Beseiti- gung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern die Tierseuchenkasse ab dem 01.01.2021 Beihilfen für die Tierkörperbeseiti- gung gewährt und diese Beihilfen von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, rechnet die Tierseuchenkasse diesen Anteil der Transport- und/oder Besei- tigungskosten mit dem Unternehmen, dem die Beseitigung übertragen worden ist, ab.",
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