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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/7146 20.01.2021 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Einwohnerfragestunde in kommunalen Körperschaften Kleine Anfrage - KA 7/4241 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg findet zwar ein öffentlicher Teil, an dem auch Bürger teilnehmen dürfen, statt, allerdings fehlen Bürgerfragen in Form einer Einwohnerfragestunde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage stellt die Anfragestellerin auf die Durchfüh- rung von Fragestunden in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden ab. Die Beantwortung der Fragen erfolgt daher auf der Grundlage für Zweckverbände gel- tenden Bestimmungen. 1. Auf welche gesetzliche Regel kann sich die kommunale Körperschaft be- rufen, wenn sie keine Einwohnerfragestunden durchführt? Die Zweckverbände in Sachsen-Anhalt sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sogenannte Einwohnerfragestunden in ihren Sitzungen der Verbandsversamm- lungen durchzuführen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gelten für Zweckverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß, jedoch gerade nicht analog. Eine sinn- (Ausgegeben am 21.01.2021)",
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"number": 2,
"content": "2 gemäße Geltung setzt voraus, dass die Regelung des § 28 Abs. 2 Kommunal- verfassungsgesetz (KVG LSA), die die gesetzliche Grundlage für Durchführung von Einwohnerfragestunden in Gemeinden bildet, auf Zweckverbände der Natur nach überhaupt anwendbar ist. Dies ist in Bezug auf Einwohnerfragestunden nicht der Fall, da der Zweckverband im Gegensatz zur Gemeinde als Gebiets- körperschaft keine Einwohnerinnen und Einwohner hat. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer mitgliedschaftlichen Struk- tur; er wird durch kommunale Gebietskörperschaften und ggfs. auch weitere Mitglieder gebildet, §§ 6 und 7 KVG-LSA. Davon losgelöst liegt es im Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes, die Durchführung von allgemeinen Fragestunden in öffentlichen Sitzungen der Ver- bandsversammlungen zu regeln. Sofern sich ein Zweckverband für die Durch- führung einer solchen Fragestunde entscheidet, muss dies in der Verbandssat- zung festgeschrieben werden. Für den Zweckverband ist diese Regelung dann bindend. 2. Auf welchem Wege kann der Bürger/Einwohner seine Fragen an die Ver- treter in der kommunalen Körperschaft direkt stellen? Sofern sich der Zweckverband nicht für die Durchführung von Fragestunden in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung entschieden hat, besteht für die in Bezug auf die Tätigkeit des Zweckverbandes Gebühren- und Beitrags- pflichtigen die Möglichkeit, der jeweiligen Mitgliedsgemeinde des Verbandes im Rahmen der Einwohnerfragestunde sein Anliegen zum Zweckverband vorzu- bringen. Die Einwohnerfragestunde ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse den Einwohnerinnen und Einwohnern einzuräumen, um in Angelegenheiten der Gemeinde Fragen zu stellen. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband ist eine Angelegenheit der Gemeinde. Unabhängig davon können sich Gebühren- und Beitragspflichtige jederzeit schriftlich oder per E-Mail bzw. im Rahmen der Sprechzeiten telefonisch oder persönlich mit Nachfragen an den Zweckverband wenden.",
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