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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                         Drucksache 7/5172 04.11.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Zusam- menhang mit den Vorkommnissen um den Beigeordneten für Gesundheit, So- ziales und Bildung in Dessau-Roßlau Kleine Anfrage - KA 7/3039 Vorbemerkung der Fragestellenden: Gegen den Beigeordneten für Gesundheit, Soziales und Bildung, Jens K., lief seit Ende Januar 2018 ein Disziplinarverfahren. Der Oberbürgermeister hatte es eingelei- tet, nachdem die Leiterin der Dessau-Roßlauer Kindertagesstätten (Dekita) Vorwürfe gegen Jens K. erhoben hatte. Es ging insbesondere um „unüberbrückbare Differen- zen“ und um Kritik an der Amtsführung des Beigeordneten, aber es soll auch weitere Vorwürfe gegeben haben, die den zwischenmenschlichen Bereich tangiert haben sollen. Dem Beigeordneten wurde infolge dessen die Zuständigkeit für Dekita entzo- gen, „um störungsfreie Betriebsabläufe zu gewährleisten“. Im Oktober 2018 wurden Vorwürfe einer weiteren Mitarbeiterin, die sich in der Folge sofort versetzen ließ, bekannt. Der Vorfall wurde in das laufende Verfahren einbezo- gen. Inzwischen ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen, gegen Dessau-Roßlaus Bei- geordneten für Gesundheit, Soziales und Bildung, Jens K., ist eine Disziplinarmaß- nahme verhängt worden. Die Mitteldeutsche Zeitung berichtete in diesem Zusammenhang, dass „über Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, die nun erfolgt ist, sich K. gegenüber den Stadträten im Personalausschuss nicht geäußert hat. Obwohl es sich bei Jens K. um einen ho- hen politischen Beamten handelt, der vom Stadtrat gewählt wurde und sich die An- schuldigungen gegen ihn offenbar erhärtet haben - das zeigt die verhängte Diszipli- narmaßnahme -, werden auch die konkreten Vorwürfe gegen den Dezernenten von der Verwaltung nicht benannt.“ (Ausgegeben am 05.11.2019)",
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            "content": "2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.   Wie schätzt die Landesregierung den in der Vorbemerkung dargestellten Sachverhalt ein? Die Landesregierung kann keine Bewertung von in einem Ausschuss einer kommunalen Vertretung unter Ausschluss der Öffentlichkeit getätigten und da- mit auch der Landesregierung nicht bekannten Äußerungen vornehmen. 2.   Wie beurteilt die Landesregierung die gegen den Beigeordneten für Ge- sundheit, Soziales und Bildung verhängte Disziplinarmaßnahme hinsicht- lich Art und Höhe vor dem zugrunde liegenden Sachverhalt sowie im Rahmen seiner Zuständigkeit? Hat die Landesregierung möglicherweise berechtigte Zweifel an der Ge- eignetheit des Beigeordneten für dieses Amt in der Zukunft? Bei der angeführten Personalsache handelt es sich um eine Selbstverwaltungs- angelegenheit der Kommune. Die Landesregierung kann sich mangels eigener Erkenntnisse grundsätzlich nicht zur persönlichen Eignung kommunaler Be- diensteter äußern. Personelle und organisatorische Maßnahmen sind im Ver- antwortungsbereich des kommunalen Dienstherrn erfolgt und durch die Landes- regierung nicht zu bewerten. Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Handeln, die ggf. ein Tätigwerden im Rahmen der Kommunalaufsicht rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 3.   Ist die Stadt Dessau-Roßlau aus Sicht der Landesregierung verpflichtet, zumindest zu Eckpunkten des Disziplinarverfahrens gegen den Dezernen- ten für Gesundheit, Soziales und Bildung sowie zu der Frage, ob der Ei- genbetrieb Dekita wieder in die Verantwortung des Beigeordneten über- gehen soll, Auskunft zu erteilen und zumindest eine „eingeschränkte Öf- fentlichkeit“ herzustellen? Antwort bitte begründen. Eine allgemeinverbindliche Antwort ist nicht möglich. Der kommunale Dienst- herr hat jeweils nach den Umständen des Einzelfalls das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (ggf. in der Form eines Auskunftsanspruches der Presse) mit den Persönlichkeitsrechten des Beamten abzuwägen. Dieser Abwägungsvor- gang ist mangels Kenntnis der konkreten Umstände einer Bewertung durch die Landesregierung verschlossen. 4.   Wie wurde aus Sicht der Landesregierung in Dessau-Roßlau sicherge- stellt, dass die Regelungen und Vorschriften des Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetzes vom 14. August 2006, insbesondere das im AGG vor- gesehene Verfahren, im Zusammenhang mit den Vorkommnissen um den Beigeordneten für Gesundheit, Soziales und Bildung in Dessau-Roßlau eingehalten wurden?",
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            "content": "3 Die Frage betrifft eine Selbstverwaltungsangelegenheit und hier konkret die Personal- und Organisationshoheit der Kommune. Für die sachgemäße Erledi- gung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung in der Kommune ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Hauptverwaltungsbeamte verantwortlich. Anhaltspunkte für ein gesetzwidri- ges Handeln, die ggf. ein Tätigwerden im Rahmen der Kommunalaufsicht recht- fertigen könnten, liegen nicht vor. 4.1 Sollte dies nicht der Fall sein, warum und in welchen konkreten Fällen nicht? Entfällt. 4.2 Wie beurteilt dann die Landesregierung den Sachverhalt und die Situ- ation in Dessau-Roßlau? Entfällt. 5.    Was wird aus Sicht der Landesregierung derzeit und künftig getan, um das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Verfahren einzuhalten und entsprechend auch zu kontrollieren? Es wird von der Annahme ausgegangen, dass mit dem nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehenen Verfahren die betriebsinterne Be- schwerde nach § 13 AGG gemeint ist. Hiernach haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhält- nis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung für Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Ge- meindeverbände entsprechend. Erkenntnisse über die Errichtung oder Arbeitsweise betriebs- und behördeninterner Beschwerdestellen, insbesondere in Dessau-Roßlau, liegen nach Mitteilung des Mi- nisteriums für Justiz und Gleichstellung nicht vor. Die Ausgestaltung von Beschwer- destellen nach § 13 AGG unterfällt vielmehr der Organisationshoheit des Arbeitge- bers bzw. der jeweiligen Dienststelle.",
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