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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/7004 11.12.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Jens Kolze (CDU) Telearbeit in der Landesverwaltung (II) Kleine Anfrage - KA 7/4141 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Beschluss des Landtages (Drs. 7/2933) vom 24. Mai 2018 wurde die Landes- regierung aufgefordert, ein Konzept zur Umsetzung und Förderung von Telearbeit für alle Landesbehörden und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung zu er- arbeiten. Zum Beschluss des Landtages (Drs. 7/2933) und zu den Beschlussrealisierungen der Landesregierung (Drs. 7/3444, Drs. 7/4240, Drs. 7/4621 und Drs. 7/5474) hat ei- ne Vertreterin des Ministeriums für Finanzen in der Sitzung des Ausschusses für In- neres und Sport am 6. Februar 2020 unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf ei- ner Rahmenrichtlinie nach der Abstimmung innerhalb der Landesregierung sowie mit den Personalräten und Gewerkschaften bereits vorliege. Weiterhin wurde ausgeführt, dass in den einzelnen Ressorts sehr unterschiedlich mit dem Thema Telearbeit um- gegangen wird, was auch mit den jeweiligen Tätigkeiten zu tun hat. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/3718 (Drs. 7/6381) ist ausgeführt, dass sei- tens der Landesregierung beabsichtigt ist, die Rahmenrichtlinie nach der Vorstellung in den Fachausschüssen des Landtages im Einvernehmen der Ressorts schnellst- möglich in Kraft zu setzen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Die o. g. Kleine Anfrage, welche inhaltlich mit der vom Fragestellenden vorgebrach- ten Kleinen Anfrage 7/3718 vom 8. Mai 2020 in Zusammenhang steht, wird von der Landesregierung wie folgt beantwortet: (Ausgegeben am 11.12.2020)",
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"content": "2 1. Wurde das Einvernehmen der Ressorts zum Entwurf der Richtlinie bereits hergestellt? Die obersten Landesbehörden wurden hinsichtlich des Berichts zur Telearbeit in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt angehört und auch an der Erstellung ei- ner Rahmenrichtlinie sowohl zu einem ersten Entwurf als auch zu einem da- raufhin geänderten zweiten Entwurf beteiligt. In diesem Zusammenhang ist den obersten Landesbehörden mit Schreiben vom 23. September 2019 der be- zeichnete Bericht sowie der (zweite) Entwurf einer Rahmenrichtlinie mit der Bit- te um Stellungnahme übersandt worden. Die daraufhin eingegangenen Anre- gungen haben inhaltlich überwiegend Beachtung gefunden. Kein Konsens konnte bisher mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hergestellt werden. Die Herstellung des Einvernehmens mit allen Ressorts wird mit Blick auf eine zweite Kabinettsbefassung im Anschluss an die Unterrichtung der im Landtagsbeschluss vom 24. Mai 2018 - Möglichkei- ten der Telearbeit ausbauen - (Drs. 7/2933) bezeichneten Landtagsausschüsse angestrebt. 2. Wie gedenkt die Landesregierung, trotz der Vielgestaltigkeit der Aufgaben und Strukturen in den Ressorts, dem begrüßenswerten Vorhaben Rech- nung zu tragen, einheitliche Vorgaben und Voraussetzungen für die Bewil- ligung der Telearbeit festzulegen? Vor dem Hintergrund des im zugrundeliegenden Landtagsbeschluss zum Aus- druck kommenden Ziels der Vereinheitlichung von Rahmenbedingungen für die Bewilligung und Umsetzung von Telearbeit in der Landesverwaltung ist dem Auftrag des Landtages zur Erstellung eines Konzepts in Gestalt eines Berichts zur Telearbeit in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie des Entwurfs ei- ner Rahmenrichtlinie Rechnung getragen worden. Anders als es in einem lan- deseinheitlichen Konzept möglich gewesen wäre, konnte auf diese Weise ress- ortspezifischen Unterschieden und Besonderheiten, so z. B. im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe und IT-Strukturen wie auch die örtlichen Bedingun- gen, Raum gegeben werden. Auch eine Gleichbehandlung der Bediensteten bei der Genehmigung von Telearbeit wäre landesweit nicht zu gewährleisten gewe- sen, da sich die Art der Tätigkeiten und der zu erledigenden Aufgaben nicht nur zwischen den Ressorts, sondern bereits innerhalb der einzelnen Ressorts er- heblich unterscheiden. Um dies auszuschließen, ist dienststellenspezifischen Regelungen, bei denen individuelle Besonderheiten einfließen können, der Vor- zug zu geben, nicht jedoch ohne einen gewissen Rahmen zu setzen, in dem sich die Telearbeit bewegen sollte. 3. Wird die Rahmenrichtlinie einen verbindlichen Rahmen für die Gewährung von Telearbeit in allen Ressorts, Landesbehörden und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung vorgeben? Gemäß Ziffer 1.3 des Entwurfs einer Rahmenrichtlinie soll diese die wesent- lichen Rahmenbedingungen der Telearbeit für die Landesverwaltung einheitlich regeln. Den Ressorts bleibt es jedoch unbenommen, im Rahmen der durch die Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielräume abweichende Festlegungen z. B. im Wege von Dienstvereinbarungen zu treffen. Die Erreichung dieser Ziele",
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"content": "3 setzt natürlich ein Inkrafttreten der Rahmenrichtlinie voraus. Auf die Ausführun- gen zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 dieser Kleinen Anfrage sei ergän- zend verwiesen. 4. Wird die Rahmenrichtlinie Mindeststandards hinsichtlich der Arbeitsplatz- ausstattung durch den Dienstherrn festlegen? Wenn nicht, warum erfolgt diese Festlegung nicht und wie will die Landesregierung verhindern, dass z. B. eine unzureichende technische Ausstattung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung durch den Dienstherrn zu einer Einschränkung der Telearbeitsmöglichkeiten führt? Der Entwurf einer Rahmenrichtlinie sieht unter Ziffer 5 Regelungen zur Ausstat- tung der häuslichen, sonstigen und Satellitenarbeitsplätze vor. Demnach wird die Ausstattung der Arbeitsplätze im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vor- schriften (u. a. des Arbeitsschutzrechts) von den Ressorts nach Maßgabe der in ihrem Geschäftsbereich zu berücksichtigenden Besonderheiten geregelt. Un- geachtet dessen ist mit Blick auf die Telearbeit - im Rahmen des haushalterisch und organisatorisch Möglichen - vorrangig der Einsatz dienstlicher Technik vor- gesehen (Ziffer 8.2 des Entwurfs einer Rahmenrichtlinie). Die Ressorts haben unter anderem Festlegungen darüber zu treffen, wie die technische Ausstattung des Telearbeitsplatzes erfolgt und welche sonstige Ausstattung gewährleistet sein muss. Außerdem sind die Vorkehrungen, welche die bzw. der Bedienstete zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes, Datenschutzes, der Informations- sicherheit und des Geheimschutzes zu treffen hat, durch die Ressorts zu re- geln. 5. Was spricht aus Sicht der Landesregierung gegen einen gesetzlich ver- bürgten Rechtsanspruch auf Telearbeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Landesverwaltung? Ein gesetzlich normierter Anspruch hinsichtlich der Inanspruchnahme von Tele- arbeit besteht mit Blick auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland aktuell nicht und soll mit den hier in Rede stehenden Maßnahmen und Regelungen auch nicht für die Landesverwaltung Sachsen-Anhalt begründet werden. Gegen einen solchen Anspruch sprechen mit Blick auf die Landesverwaltung zum ei- nen die Vielgestaltigkeit der Bedingungen und Aufgaben innerhalb eines Ge- schäftsbereichs sowie auch zwischen den Ressorts, hinsichtlich derer in vielen Bereichen ein solcher Anspruch bereits von vornherein nicht umgesetzt werden könnte, weil zum Beispiel die Notwendigkeit der körperlichen Präsenz besteht. Exemplarisch seien in diesem Zusammenhang die Polizei sowie die Lehrer- schaft genannt. Zum anderen ist auch nicht jede und jeder Bedienstete für die Inanspruchnahme von Telearbeit gleichermaßen geeignet. Daher gilt es hin- sichtlich der Gewährung und Inanspruchnahme von Telearbeit stets im Einzel- fall abzuwägen, was mit der Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs er- schwert würde.",
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