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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/6107 29.05.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Nilgans (Alopochen aegyptiaca) - Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz und Festsetzung einer Jagdzeit Kleine Anfrage - KA 7/3634 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Beschlussrealisierung des Landtages (Drucksache 7/5160 vom 30.10.2019) zum Dritten Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (Be- schluss Landtag, Drucksache 7/4849) wurde die Nilgans als jagdbare Tierart in das Landesjagdgesetz aufgenommen. Eine Bejagung der Nilgans konnte und kann allerdings weiterhin nicht erfolgen, da immer noch keine Jagdzeit festgelegt wurde (Stand 01.01.2020, Landesjagdver- band). Eine Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sach- sen-Anhalt (§ 19 Jagdzeiten) erfolgte bisher nicht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wann erfolgt die entsprechende Änderung der Durchführungsverordnung zur Festlegung der Jagdzeit für die Nilgans? 2. Welche Hindernisse beziehungsweise Probleme führten dazu, dass bisher keine Durchführungsverordnung erlassen wurde? Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 03.06.2020)",
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"content": "2 Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Verkündung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt ist am 2. Mai 2020 erfolgt. Die Änderungen, unter anderem die für die Nilgans festgelegte Jagd- zeitenregelung, sind am 3. Mai 2020 in Kraft getreten. 3. Welche Jagdzeitenregelung ist für die Nilgans vorgesehen? Nilgänse a) adulte Nilgänse 16. Juli bis 28. Februar, b) juvenile Nilgänse ganzjährig. Zu den Junggänsen werden alle Nilgänse gezählt, die noch nicht die vergleichs- weise bunte Färbung der erwachsenen Tiere und deren voll entwickelten Au- gen- und Brustfleck aufweisen. Junge Nilgänse sind dunkler und haben noch keinen Gesichts- und Brustfleck, aber einen dunklen Nacken und Oberkopf. 4. Im Hinblick auf die weitere Ausbreitung der Nilgans in Sachsen-Anhalt: Stimmt die Landesregierung - unter dem Sachstand, dass der invasive Charakter der Art seit Jahren bekannt ist - zu, dass erneut ein Winterhalb- jahr „vertan“ wurde, um den Bestand jagdlich zu reduzieren und damit Probleme zu minimieren, die Nilgänse gegenüber anderen Vogelarten bei der Besetzung von Brutstätten verursachen, die folglich in dieser Brutsai- son unverändert fortbestehen werden? Bitte anhand der aktuellen Be- standszahlen und dem Zuwachs an ausgeflogenen Junggänsen je Brut- saison erläutern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und einer ergänzenden sogenannten Unionsliste über invasive gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten in der EU hat die EU-Kommission für alle Mitgliedsstaaten erstmals eine rechtsverbindliche Handlungsgrundlage zum Schutz der biologischen Vielfalt vor invasiven Arten geschaffen. Insgesamt 66 invasive Tier- und Pflanzenarten sind derzeit gelistet, mindestens 38 von ihnen kommen in Deutschland wildlebend vor (etabliert, un- beständig oder Einzelfunde). Die Nilgans befindet sich seit dem 2. August 2017 auf der Unionsliste der gebietsfremden invasiven Tierarten. Junge Nilgänse dürfen seit dem 3. Mai 2020, ausgewachsene Nilgänse ab 16. Juli 2020 in Sachsen-Anhalt bejagt werden. Damit bestehen die Rahmen- bedingungen für eine Eindämmung der Art und der Verhinderung der weiteren Ausbreitung. Mit welchem Erfolg die Bejagung in den nächsten Jahren zur Ein- dämmung der Art beitragen wird, muss abgewartet werden. Dass im vergange- nen Winterhalbjahr eine Bejagung noch nicht stattfinden konnte, dürfte nach Ansicht der Landesregierung von keinem weiteren Einfluss auf die künftige Be- standsentwicklung sein. Nach Auffassung der Landesregierung wird es künftig hauptsächlich darauf ankommen, innerhalb der vorgegebenen Jagdzeit ausge- wachsene Nilgänse bzw. Brutpaare zu bejagen, die ansonsten für weitere Nachkommen sorgen würden. Der Staatlichen Vogelschutzwarte liegen keine aktuellen Zahlen zu Brutbestand und Reproduktion der Nilgans vor. Für die aktuelle Rote Liste (Schönbrodt &",
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"content": "3 Schulze 2017) wurde der Brutbestand auf 400-600 Paare geschätzt. Es ist an- zunehmen, dass dieser aktuell bereits höher liegt. Die Ergebnisse der landes- weiten Wasservogelzählungen zeigen einen stetigen Bestandsanstieg und la- gen zuletzt bei über 1.000 Individuen (Sept. 2017: 1.096). Siehe auch Anlage: Bestandsentwicklung Nilgans nach Wasservogelzählungen. 5. Bezogen auf das Besetzen von Weißstorch- oder auch Rotmilanhorsten durch Nilgansbrutpaare im Siedlungsbereich, führt die Landtagsdruck- sache 7/1343 vom 03.05.2017 zu Weißstorchhorsten aus: „Für Einzelfälle kann eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde zur Vergrä- mung der Nilgänse von dem jeweiligen Horst erteilt werden.“ Tatsächlich wurden laut Drucksache 7/1343 von neun Landkreisen keine Genehmi- gungen erteilt. Lediglich Dessau-Roßlau berichtete von ersten Fällen „ok- kupierter Weißstorchhorste“ im Jahr 2017, aber es wurden „keine aus- nahmegenehmigungspflichtigen Vergrämungsmaßnahmen geplant“. Wel- che kurzfristigen Maßnahmen zum Vergrämen beziehungsweise zur Ent- nahme dieser speziellen Nilganspaare sind hier möglich oder auch nicht, beziehungsweise welche empfiehlt die Landesregierung? Da es sich bei der Nilgans um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung gemäß § 40a BNatSchG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1148/2014 handelt, wird die Entnahme der Eier / Jungtiere und Alttiere ent- sprechend den Bestimmungen des Landesjagdgesetzes empfohlen. Maßnah- men zum Vergrämen der Nilgans müssen auch den Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz Rechnung tragen. Insofern kommt zum Beispiel das temporäre Abdecken der Fortpflanzungsstätten infrage. Weitere Maßnahmen beinhaltet das Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014 für die Nilgans. a. Wo werden die benannten Maßnahmen und Möglichkeiten geregelt beziehungsweise legitimiert? Die Nilgans gehört nicht zu den besonders oder streng geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Demzufolge gelten die arten- schutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Nilgans nicht. Maßnahmen zur Vergrämung sind demzufolge nicht genehmigungs- pflichtig. Aufgrund der Aufnahme der Nilgans in das Landesjagdgesetz am 27. Sep- tember 2019 und der Festlegung von Jagdzeiten unterliegt die Art nun jagd- rechtlichen Bestimmungen. Daher sind auch bei Maßnahmen, die auf das Töten von Tieren abzielen oder die auf Fortpflanzungsstätten ausgerichtet sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich. Hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Arten wie z. B. Weißstorch, Fischadler oder Rotmilan kommen weiterhin die genann- ten Verbote zum Tragen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist dies zu beach- ten.",
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"content": "4 b. Wie schnell können derartige Maßnahmen - bezogen auf den Geneh- migungsweg und der Regelung in Frage 4a - tatsächlich umgesetzt werden? Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. c. Wie gestaltete sich das Problem (Nilgans versus Weißstorch/Rot- milan) in den Brutjahren 2018 und 2019 in den Landkreisen? Zu dieser Fragestellung liegen der Staatlichen Vogelschutzwarte keine sys- tematischen Erfassungsdaten vor. Beobachtungen zur Besetzung von Nist- plätzen von Rotmilan und Weißstorch durch Nilgänse tragen lediglich anekdotischen Charakter. Für das Jahr 2016 ist anhand von Daten des Storchenhofs Loburg ein Anteil von ca. 1 % durch Nilgänse gestör- ter/besetzter Weißstorchhorste kalkuliert worden. In den Jahren 2018 und 2019 wurden nur in 3 Landkreisen Fälle bekannt. d. Gab es entsprechende Maßnahmen in den Landkreisen? Es wurden keine Maßnahmen beantragt.",
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