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            "content": "30.03.2021 Drucksache 7/7496 öffentlich Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung – Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Beurteilung von Autokorsos im Spannungsfeld von Straßenverkehrs‐ und Versammlungs‐ recht Kleine Anfrage ‐ KA 7/4414 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Fallen auch Autokorsos unter das Verbot des unnötigen Hin‐ und Herfahrens innerhalb geschlossener Ortschaften gem. § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO)? 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass Autokorsos als Demonstrationen angemeldet werden können und aus welchen Gründen ist die Frage des Verbots nach § 30 StVO ggf. anders zu bewerten? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Mit § 30 Absatz 1 Satz 1 StVO werden unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästi‐ gungen bei der Benutzung von Fahrzeugen verboten. In diesem Zusammenhang ist auch unnützes Hin‐ und Herfahren gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. Unnütz ist ein Hin‐ und Herfahren dann, wenn es im konkreten Einzelfall keinerlei Notwendigkeit dafür gibt o‐ der die Fahrt nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Bei Autokorsos, die zum Beispiel anlässlich von Hochzeitsfeiern oder Fußballspielen stattfinden, könnte ein Verstoß gegen § 30 Absatz 1 Satz 3 StVO vorliegen. Zudem bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (dies betrifft auch im geschlossenen Verband fahrende Kraftfahrzeuge), gemäß § 29 Abs. 2 StVO grundsätzlich der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. (Ausgegeben am 30.03.2021)",
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            "content": "2 Handelt es sich dabei jedoch um eine Versammlung, geht das Versammlungsrecht als lex specialis den straßen‐ und straßenverkehrsrechtlichen Regelungen vor. In diesem Fall entscheidet die Versammlungsbehörde ‐ unter Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und den straßen‐ und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ‐ über den Umfang der Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Verkehrsflächen und erteilt gegebenenfalls Beschränkungen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge sind öffentliche Versamm‐ lungen im Sinne des Artikels 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu ge‐ meinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erör‐ terung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäu‐ ßerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstal‐ tung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstaltende zur Erre‐ gung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Die vom Ver‐ sammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditio‐ neller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Demnach ist auch ein Autokorso als besondere Form eines Aufzuges eine Versammlung, sofern die o. g. Merkmale einer Versammlung vorliegen. 3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein als Demonstration angemeldeter Autokorso untersagt werden? Gemäß § 13 Absatz 1 VersammlG LSA kann die Versammlungsbehörde eine Versamm‐ lung oder einen Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbie‐ ten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öf‐ fentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmit‐ telbar gefährdet ist. Zusätzlich sind derzeit auch die infektionsschutzbedingten Maßga‐ ben der jeweils geltenden SARS‐CoV‐2‐Eindämmungsverordnung des Landes, auf deren Grundlage weitere Auflagen erteilt werden können, zu beachten. Inwieweit Beschränkungen oder Verbote von Versammlungen in Betracht kommen, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Um Anhaltspunkte für Stö‐ rungen der öffentlichen Sicherheit herauszustellen oder auszuschließen, bedarf es stets der sorgfältigen einzelfallbezogenen Betrachtung und Prüfung aller maßgeblichen Um‐ stände im Rahmen einer Gefahrenprognose. Ein Versammlungsverbot kommt dabei un‐ ter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur als Ultima Ratio in Be‐ tracht. Von diesem allerletzten Mittel ist nach dem Willen des Gesetzgebers und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nur dann Gebrauch zu machen, wenn",
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            "content": "3 sämtliche anderen Möglichkeiten, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, nicht in Betracht kommen. 4. Spielt es insbesondere hierfür eine Rolle, ob eine Gefährdung des Verkehrs entstehen würde und wann ist diese Verkehrsgefährdung anzunehmen? Kollidiert das durch die Versammlungsfreiheit geschützte Selbstbestimmungsrecht der Veranstaltenden und Teilnehmenden einer Versammlung mit verfassungsrechtlich ge‐ schützten Rechten Dritter, so sind die widerstreitenden Interessen im Wege der prakti‐ schen Konkordanz durch die Versammlungsbehörde zum Ausgleich zu bringen. Wie und mit welchem Ergebnis dies geschieht, ist wiederum eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Zu den Rechtsgütern, die potenziell mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit kol‐ lidieren, gehört auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Eine Ver‐ sammlung in Form eines Autokorsos kann aufgrund der mehr als verkehrsüblichen Nut‐ zung der Straße mit Verkehrseinschränkungen und ‐behinderungen für andere Ver‐ kehrsteilnehmerinnen und ‐teilnehmer verbunden sein. Aufgrund der Bedeutung und Reichweite der Versammlungsfreiheit sind solche Einschränkungen jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Eine Verkehrsgefährdung hingegen liegt vor, wenn die Gefahrenprognose die Annahme rechtfertigt, dass durch den Autokorso die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Zu klären, ob dies der Fall ist, bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzel‐ falls. Einer Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs kann zunächst mit Beschränkungen be‐ gegnet werden (beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Freihaltens von Rettungs‐ strecken und Zufahrten zu Krankenhäusern, der Aufzugsstrecke, des Versammlungszeit‐ raums, der Anzahl der teilnehmenden Fahrzeuge, der einzuhaltenden Geschwindigkeit oder der Kenntlichmachung der teilnehmenden Fahrzeuge). Ein Verbot der Versamm‐ lung käme nur als Ultima Ratio, wenn Beschränkungen als milderes Mittel nicht aus‐ reichen, in Betracht.",
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