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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                                       Drucksache 7/4965 24.09.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Wald (AfD) Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Versammlungsgeschehen am 20. Juli 2019 Kleine Anfrage - KA 7/2882 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 20. Juli 2019 fand in Halle (Saale) ein Sommerfest der Identitären Bewegung (im Folgenden IB) statt, außerdem war seitens der IB eine Demonstration angemeldet, deren Durchführung jedoch von der Versammlungsbehörde aufgrund von Sicher- heitsbedenken untersagt wurde. Zum gleichen Zeitpunkt fanden mehrere angemel- dete, sowie einige unangemeldete Versammlungen im gesamten Stadtgebiet statt, außerdem berichteten die Medien über Straftaten im Stadtgebiet, die im Bezug zum Versammlungsgeschehen standen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.   Wie viele und welche Versammlungen wurden am 20. Juli 2019 in Halle (Saale) mit welcher Zahl von Teilnehmern, und welcher vorgesehenen Routenführung angemeldet und durchgeführt? Bitte aufschlüsseln nach Veranstalter und Anmelder, Datum inkl. Uhrzeit der Anmeldung, Versamm- lungsort, angemeldeter und tatsächlicher Teilnehmerzahl. Folgende Versammlungen waren angemeldet und fanden letztlich auch statt: Versammlung 1 Veranstalter/Anmelder:                   „Identitäre Bewegung Deutschland e. V.“ Zeitpunkt der Anmeldung:                 23. Mai 2019, 12:56 Uhr Hinweis:   Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 24.09.2019)",
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            "content": "3 Hans-Dietrich-Genscher-Platz August-Bebel-Platz Steintor Ecke         Emil-Abderhalden-Straße/Adam- Kuckhoff-Straße Ecke        Emil-Abderhalden-Straße/Zugang Steintorcampus a) Von welcher Gefahrenprognose gingen die Polizei und die Versamm- lungsbehörde im Vorfeld der o. g. Versammlungen aus? b) Wie hat sich o. g. Gefahrenprognose im Verlauf des Tages entwickelt? Die Fragen 1a) und 1b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach Einschätzung der Versammlungsbehörde und der Polizei waren Gesamt- teilnehmerzahlen im vierstelligen Bereich zu erwarten. Weiterhin war mit der Anreise gewaltbereiter Personen und in der Folge mit Störungen des Versamm- lungsgeschehens und der Begehung versammlungstypischer Straftaten zu rechnen. Im Verlauf des Versammlungstages war ein steigendes Aggressions- potential vieler Versammlungsteilnehmer zu verzeichnen. 2. Wie viele und welche sog. „Spontanversammlungen“ wurden am 20. Juli 2019 in Halle (Saale) mit welcher Zahl von Teilnehmern und welcher vor- gesehenen Routenführung angemeldet und durchgeführt? Bitte auf- schlüsseln nach Veranstalter und Anmelder, Datum inkl. Uhrzeit der An- meldung, Versammlungsort, angemeldeter und tatsächlicher Teilnehmer- zahl. Folgende Versammlungen ohne vorherige Anmeldung wurden durch die Ver- sammlungsbehörde als Spontanversammlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Ver- sammlG LSA gewertet: Versammlung 1 Zeitpunkt der Feststellung:     20. Juli 2019, 09:20 Uhr Teilnehmerzahl:                 150 Aufzugsstrecke:                 Hans-Dietrich-Genscher-Platz - Delitzscher Straße - Riebeckplatz - Franckestraße - Prof.- Friedrich-Hoffmann-Straße     -   Willy-Brandt- Straße - Rannischer Platz Versammlung 2 Zeitpunkt der Feststellung:     20. Juli 2019, 11:00 Uhr Teilnehmerzahl:                 50 Versammlungsort:                Ecke Hermannstraße/Geiststraße Versammlung 3 Zeitpunkt der Feststellung:     20. Juli 2019, 11:24 Uhr Teilnehmerzahl:                 70 Versammlungsort:                Ecke Emil-Abderhalden-Straße/Ludwig-Wuche- rer-Straße",
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            "content": "4 Versammlung 4 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 11:27 Uhr Teilnehmerzahl:                150 Versammlungsort:               Ecke Gütchenstraße/Ludwig-Wucherer-Straße Versammlung 5 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 11:40 Uhr Teilnehmerzahl:                50 Versammlungsort:               Heinrich-und-Thomas-Mann-Straße Versammlung 6 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 12:25 Uhr Teilnehmerzahl:                200 - 350 Versammlungsort:               Ecke Emil-Abderhalden-Straße/Adam-Kuckhoff- Straße Versammlung 7 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 12:30 Uhr Teilnehmerzahl:                150 - 200 Aufzugsstrecke:                Martha-Brautzsch-Straße - Ludwig-Wucherer- Straße - Steintor - Magdeburger Straße - Rie- beckplatz - Delitzscher Straße Versammlung 8 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 16:10 Uhr Teilnehmer:                    20 Aufzugsstrecke:                Markt - Hallmarkt Versammlung 9 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 17:15 Uhr Teilnehmerzahl:                200 - 250 Aufzugsstrecke:                Emil-Abderhalden-Straße - Ludwig-Wucherer- Straße - Reileck - Richard-Wagner-Straße Versammlung 10 Zeitpunkt der Feststellung:    20. Juli 2019, 21:00 Uhr Teilnehmerzahl:                50 Versammlungsort:               Steintorcampus 3. Wurden den unter 1. und 2. genannten Versammlungen behördliche Auf- lagen erteilt und wenn ja, welche? Wurden diese Auflagen eingehalten? Wenn nicht: Welche Auflagen wurden nicht eingehalten und wurden des- wegen Ermittlungsverfahren eingeleitet? Auflagen bitte pro Veranstaltung vollständig und mit den Begründungen wiedergeben. Beschränkungen wurden nur für die in der Antwort auf Frage 1 genannten Ver- sammlungen erteilt. Für die dort aufgeführten Versammlungen 1 und 2 wurden im Vorfeld folgende gemeinsame Beschränkungen erteilt:",
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            "content": "5 „1. Bei polizeilichen Lautsprecher- bzw. Megafondurchsagen sind der eigene Lautsprecherbetrieb und die Verwendung von Megafonen unverzüglich einzustellen. 2. Versammlungsteilnehmer dürfen während des Aufzuges keine Glasfla- schen, andere Glasbehälter sowie Getränkedosen mitführen. Das Mitfüh- ren und Verwenden von Pyrotechnik ist verboten. 3. Bei allen Reden, Musikbeiträgen und sonstigen Äußerungen ist der öf- fentliche Frieden zu wahren. Es ist untersagt, zum Hass bzw. zur Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen, insbesondere gegen Ausländer aufzurufen. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. 4. Aufbauten innerhalb des Versammlungsraumes in der Adam-Kuckhoff- Straße sind ausschließlich auf der Westseite zu errichten. Es ist zu jeder Zeit ein Rettungsweg in einer Breite von 3 Metern zu gewährleisten. 5. Die Beschränkungen Nr. 1-3 sind den Teilnehmern mit Beginn der jewei- ligen Versammlung durch Verlesen bekannt zu geben.“ Die Beschränkungen wurden wie folgt begründet: „Zu Nr. 1: Diese Beschränkung ist erforderlich, um ein schnelles und effektives polizei- liches Handeln zur Gefahrenabwehr sicherzustellen. Dazu zählt insbesonde- re die uneingeschränkte Möglichkeit, polizeiliche Anordnungen ungehindert per Lautsprecher bekannt geben zu können. Ein Übertönen polizeilicher An- ordnungen durch die Nutzung von Schallverstärkern würde den Polizeiein- satz und damit die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer, wie auch Dritter, in erheblichem Maße gefährden. Zu Nr. 2: Nach polizeilicher Erfahrung besteht bei bestimmten Versammlungslagen die Gefahr, dass Glasflaschen und andere Glasbehälter sowie Getränkedosen als Wurfgeschosse genutzt werden und Pyrotechnik gezündet wird. Insbe- sondere bei konkurrierenden Versammlungen mit einer jeweils großen An- zahl von Personen ist von einer solchen Gefahr auszugehen. In diesem Fall versuchen die betreffenden Störer aus der Menge der Teilnehmer heraus unerkannt zu handeln. Die Gegenstände werden in der Regel in Richtung der Teilnehmer von Gegenversammlungen geworfen bzw. pyrotechnische Er- zeugnisse abgebrannt oder abgeschossen. Die öffentliche Sicherheit umfasst u. a. die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Im Fall des Werfens von Gegenständen, wie Glasfla- schen oder Getränkedosen, sowie der Verwendung von Pyrotechnik werden diese bedeutsamen Rechtsgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt. Die Beschränkung macht sich erforderlich, um dieser Gefahr zu begegnen. Zu Nr. 3: Diese Beschränkung ist erforderlich, da Bestrebungen, die die nationalsozia- listische Diktatur und deren Wertordnung glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben, für die Mehrheit der Bevölkerung so unerträglich ist,",
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            "content": "6 dass sie die öffentliche Sicherheit in einem erheblichen Maß auch dann ge- fährden, wenn mit ihnen die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht ist. Die Freiheit der Meinungsäußerung, auch im Rahmen von Versammlungen, findet ihre Grenze, wenn ein Verhalten geeignet ist, den öffentlichen Frieden in der Weise zu stören, dass gegen Teile der Bevölkerung - hierzu gehören auch Ausländer als geschützter Teil der Bevölkerung - zum Hass aufgesta- chelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert und die Menschen- würde angegriffen wird. Gleiches gilt, wenn sie beschimpft, böswillig verächt- lich gemacht oder verleumdet werden. Um der Gefahr von Äußerungen zu begegnen, die der Würde und Ehre von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassis- tischen, religiösen oder politischen Gründen Opfer menschenunwürdiger Be- handlung waren, ist diese Beschränkung erforderlich. Durch das Verlesen der Beschränkungen werden alle Teilnehmer nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein solches Verbot sowohl für Redner als auch die übrigen Teilnehmer der Versammlung gilt. Zu Nr. 4: Aufgrund der baulichen Bedingungen in der Adam-Kuckhoff-Straße sind sta- tionäre Aufbauten stets nur auf einer der Straßenseiten zu errichten, um Ret- tungswege zu jeder Zeit freizuhalten. Mit Ihnen wurde auch bei vergangenen versammlungsrechtlichen Aktionen in dieser Örtlichkeit die westliche Straßenseite dafür gewählt. Zu Nr. 5: Das Verlesen der Beschränkungen ist erforderlich, damit nicht nur Sie als Adressat der Verfügung, sondern auch alle Teilnehmer der Versammlung die Beschränkungen zur Kenntnis erhalten und die Beschränkungen während des Verlaufes der Versammlungen berücksichtigen können.“ Für die in der Antwort auf Frage 1 genannte Versammlung 3 wurden im Vorfeld folgende Beschränkungen erteilt: „1. Bei polizeilichen Lautsprecher- bzw. Megafondurchsagen sind der eigene Lautsprecherbetrieb und die Verwendung von Megaphonen unverzüglich einzustellen. 2. Versammlungsteilnehmer dürfen keine Glasflaschen, andere Glasbehäl- ter sowie Getränkedosen mitführen. Das Mitführen und Verwenden von Pyrotechnik ist verboten. 3. Soweit Teilnehmer während der Versammlung Fahrräder mitführen, ist jegliche Verwendung untersagt, die dazu bestimmt oder geeignet ist, Personen zu verletzen oder Gegenstände zu beschädigen. 4. Die Beschränkungen Nr. 1-3 sind den Teilnehmern mit Beginn der jewei- ligen Versammlung durch Verlesen bekannt zu geben.“ Die Beschränkungen wurden wie folgt begründet:",
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            "content": "7 „Zu Nr. 1: Diese Beschränkung ist erforderlich, um ein schnelles und effektives polizei- liches Handeln zur Gefahrenabwehr sicherzustellen. Dazu zählt insbesonde- re die uneingeschränkte Möglichkeit, polizeiliche Anordnungen ungehindert per Lautsprecher bekannt geben zu können. Ein Übertönen polizeilicher An- ordnungen durch die Nutzung von Schallverstärkern würde den Polizeiein- satz und damit die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer, wie auch Dritter, in erheblichem Maße gefährden. Zu Nr. 2: Nach polizeilicher Erfahrung besteht bei bestimmten Versammlungslagen die Gefahr, dass Glasflaschen und andere Glasbehälter sowie Getränkedosen als Wurfgeschosse genutzt werden und Pyrotechnik gezündet wird. Insbe- sondere bei konkurrierenden Versammlungen mit einer jeweils großen An- zahl von Personen ist von einer solchen Gefahr auszugehen. In diesem Fall versuchen die betreffenden Störer aus der Menge der Teilnehmer heraus unerkannt zu handeln. Die Gegenstände werden in der Regel in Richtung der Teilnehmer von Gegenversammlungen geworfen bzw. pyrotechnische Er- zeugnisse abgebrannt oder abgeschossen. Im Vorfeld der Versammlung am 20.07.2019 wurden im Internet und in den sozialen Medien sogenannte ‚Mobilisierungsvideos, Mobilisierungsaktionen und Bilder von Mobilisierungsaktionen‘ eingestellt bzw. durchgeführt. Auf den eingestellten Videos und Bildern wurden die Versammlungen am 20.07.2019 beworben, ein konkreter Zusammenhang zu den stattfinden Versammlungen kann somit hergestellt werden. Die abgebildeten Personen, welche zum Teil maskiert sind, verwendeten Pyrotechnik bzw. pyrotechnische Erzeugnisse. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass am Versammlungstag Pyrotechnik zum Einsatz gebracht wird. Die öffentliche Sicherheit umfasst u. a. die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Im Fall des Werfens von Gegenständen, wie Glasfla- schen oder Getränkedosen, sowie der Verwendung von Pyrotechnik werden diese bedeutsamen Rechtsgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt. Die Beschränkung macht sich erforderlich, um dieser Gefahr zu begegnen. Zu Nr. 3: Diese Beschränkung ist erforderlich, um Übergriffe durch Versammlungsteil- nehmer gegenüber Polizeibeamten und Dritten unter Verwendung von Fahr- rädern als Wurfmittel zu verhindern. Am 10.10.2015 führte das Bündnis ‚Hal- le gegen Rechts - Bündnis für Zivilcourage‘ eine Versammlung mit verschie- denen Einzelveranstaltungen im Stadtteil Neustadt von Halle (Saale) durch. Die Versammlung fand als Gegenveranstaltung zu einem durch die Partei ‚Die Rechte‘ angemeldeten Aufzug statt. Bestandteil der Versammlung des Bündnisses ‚Halle gegen Rechts - Bündnis für Zivilcourage‘ war auch eine Fahrraddemo. Nach Beendigung der Fahrraddemo schlossen sich ehemalige Teilnehmer anderen versammlungsrechtlichen Aktionen des Bündnisses an. Unmittelbar nach Beginn des Aufzuges der Partei ‚Die Rechte‘ bildete sich auf der vorgesehenen Versammlungsroute eine Eilversammlung des Bünd- nisses. Zur Trennung der konkurrierenden Versammlungen stellten sich Poli- zeibeamte zwischen die Blöcke. Hierbei wurden Polizeibeamte durch einzel-",
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            "content": "8 ne Teilnehmer der Bündnisversammlung angegriffen. Es kam u. a. dazu, dass Fahrräder in Richtung der Beamten geworfen wurden. Zu Nr. 4: Das Verlesen der Beschränkungen ist erforderlich, damit nicht nur der An- melder als Adressat der Verfügung, sondern auch alle Teilnehmer der Ver- sammlung die Beschränkungen zu Kenntnis erhalten und die Beschränkun- gen während des Verlaufes der Versammlungen berücksichtigen können.“ Erkenntnisse über Verstöße gegen die Beschränkungen liegen nicht vor. 4. Wurden bei den unter 1. und 2. genannten Versammlungen Einlass- und Taschenkontrollen durchgeführt? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, weshalb nicht? Anlassunabhängige Einlass- und Taschenkontrollen bei den Versammlungen wurden wegen fehlender rechtlicher Grundlage nicht durchgeführt. In einigen Fällen erfolgten im Stadtgebiet anlassbezogene Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Gegenständen auf der Grundlage des SOG LSA und der StPO. 5. Wie viele und welche Versammlungen wurden am 20. Juli 2019 in Halle (Saale) aus welchen Gründen untersagt? Keine. 6. Gab es am 20. Juli 2019 in Halle (Saale) nicht angemeldete oder verbotene (=illegale) Versammlungen? Wenn ja, welche? Bitte aufschlüsseln nach Uhrzeit, Versammlungsort, Teilnehmerzahl, wenn möglich Zuordnung zu einem Veranstalter. In wie vielen und welchen Fällen wurden deswegen Ermittlungsverfahren eingeleitet? Nein. 7. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wonach Einzelpersonen oder Organisationen, die dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen sind, am 20. Juli 2019 am Versammlungsgeschehen teilgenommen ha- ben? Wenn ja wie viele und welche Organisationen an welchen Versamm- lungen? a) Wie viele dieser Personen ordnet die Landesregierung dem gewaltori- entierten Linksextremismus zu? Erkenntnisse, wie viele Angehörige der linksextremistischen Szene als Ver- sammlungsteilnehmer vor Ort waren und welchen Gruppierungen diese gege- benenfalls zuzuordnen sind, liegen der Landesregierung nicht vor. 8. Wie viele und welche Ermittlungsverfahren wurden im Rahmen des Ver- sammlungsgeschehens oder im Zusammenhang mit dem Versammlungs- geschehen am 20. Juli 2019 in Halle (Saale) eingeleitet? Bitte aufschlüs-",
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            "content": "9 seln nach Anzahl der Tatverdächtigen, Alter, Tatbeständen, Tatort, ggf. Begehungsweise, Anzahl der Geschädigten. Im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen wurden insgesamt 75 strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen folgender Delikte eingeleitet: - 23 x Verstoß gegen das Versammlungsgesetz - 12 x Sachbeschädigung - 9 x Widerstand/tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte - 9 x (versuchte sowie vollendete) gefährliche Körperverletzung - 7 x (versuchte sowie vollendete) Körperverletzung - 6 x Hausfriedensbruch - 4 x Nötigung - 4 x Beleidigung - 2 x Brandstiftung - 2 x Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz - 1 x Diebstahl - 1 x Raub - 1 x Rechtsbeugung - 1 x Körperverletzung im Amt - 1 x Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Die Verfahren richten sich gegen aktuell 60 namentlich bekannte Tatverdächti- ge im Alter von 14 bis 51 Jahren. Die Vorfälle ereigneten sich fast ausschließ- lich im jeweiligen Versammlungsraum oder in dessen Nähe im Innenstadtbe- reich. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden insgesamt 38 Personen ge- schädigt bzw. in ihren Rechten verletzt. Die kriminalpolizeiliche Bearbeitung der Verfahren und die Auswertung des vor- liegenden Beweismaterials dauert noch an. Bei den Angaben handelt es sich daher um eine vorläufige Bestandsaufnahme. a) In wie vielen der o. g. Fälle wurden Personen im Rahmen des Ver- sammlungsgeschehens (inkl. An- und Abreise) und unter welchen Umständen verletzt? Verletzte Polizisten bitte gesondert aufführen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden neun Personen, darunter ein Polizei- beamter, körperlich verletzt. Da die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, können bezüglich der Tatumstän- de keine Aussagen getroffen werden. b) Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen den An- griffen mit Buttersäure auf drei Privatwohnungen im Paulusviertel so- wie das Haus einer Studentenverbindung in der Albert-Schweitzer- Straße und dem Versammlungsgeschehen des 20. Juli 2019 in Halle (Saale), insbesondere mit dem Versammlungsgeschehen auf der Lud- wig-Wucherer-Straße? Werden diese Angriffe als politisch motivierte Kriminalität (PMK) eingestuft? Wenn ja, PMK- links oder PMK-rechts? Der Landesregierung sind insgesamt drei Angriffe mit Buttersäure im Sinne der Fragestellung bekannt. In allen drei Fällen wurden Ermittlungsverfahren wegen",
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            "content": "10 versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbe- schädigung eingeleitet. Da die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungen noch nicht abgeschlossen sind, können bezüglich der Tatmotivation und eines möglichen Zusammenhangs der Vorfälle mit dem Versammlungsgesche- hen keine Aussagen getroffen werden. c) Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf die o. g. Ermitt- lungsverfahren die Feststellung der Versammlungsbehörde, welche das Versammlungsgeschehen des 20. Juli 2019 in Halle (Saale) als „überwiegend friedlich“ einstuft? Eine Feststellung im Sinne der Fragestellung hat die Versammlungsbehörde nicht getroffen. 9.  Medien berichten, dass mehrfach Teilnehmer der Versammlung der IB, insbesondere solche, die über den Hauptbahnhof angereist waren, nicht zum Versammlungsort durchgelassen wurden. Liegen der Landesregie- rung hierzu Erkenntnisse vor? Wenn ja, welche? Personen, die sich zu der Versammlung in die Adam-Kuckhoff-Straße begeben wollten, war es zeitweise aufgrund der hohen Anzahl zum Teil auch gewaltbe- reiter Personen im Umfeld der Versammlung nicht möglich, gefahrlos zum Ver- sammlungsort zu gelangen. Um Gefährdungen zu verhindern, wurde vorüber- gehend davon abgesehen, die Personen zum Versammlungsort vorzulassen bzw. polizeilich zu begleiten. Nach Beendigung der Versammlungen in den Kreuzungsbereichen der Adam-Kuckhoff-Straße war der Zugang zum Ver- sammlungsort wieder möglich. 10. Mit welcher Begründung wurde der Demonstrationszug der IB von der Versammlungsbehörde untersagt? Die in Rede stehende Versammlung wurde am Versammlungstag durch münd- liche Verfügung der vor Ort agierenden Versammlungsbehörde beschränkt, da nach den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umständen die öffentliche Sicher- heit bei Durchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Die Beschränkung war daher nach § 13 Abs. 1 VersammlG LSA rechtmäßig. Der aktuellen Gefahrenprognose folgend wurde zum Schutz sowohl der Ver- sammlungsteilnehmer als auch der eingesetzten Polizeibeamten verfügt, dass ausschließlich eine stationäre Versammlung stattfinden kann. a) Welche Vorkehrungen wurden im Vorfeld getroffen, um die durch Ge- gendemonstranten offen angekündigte Blockade des Demonstrations- zuges der IB zu verhindern? Wie bewertet die Landesregierung das Scheitern dieser Vorkehrungen? Im Vorfeld der Versammlungen waren mit den jeweiligen Anmeldern mehrere Kooperationsgespräche geführt und die Versammlungsorte und Aufzugsstre- cken räumlich und zeitlich so bestimmt worden, dass ein Aufeinandertreffen der verschiedenen Versammlungen vermieden wird. Weiterhin gab es am Einsatz- tag zwei polizeiliche Einsatzabschnitte, die mit der Absicherung sowie der Auf-",
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            "content": "11 klärung der Versammlungsorte und Aufzugsstrecken im Vorfeld beauftragt wa- ren. Ein Scheitern der im Vorfeld und der vor Ort lageangepasst getroffenen versammlungsbehördlichen und polizeilichen Maßnahmen vermag die Landes- regierung nicht zu erkennen. b) Wie bewertet die Landesregierung das Untersagen des Demonstrati- onszuges im Hinblick auf die verfassungsmäßig verbriefte Versamm- lungsfreiheit? Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgte Rechtsgüterabwä- gung führte zu der letztlich getroffenen und nicht zu beanstandenden Entschei- dung der Versammlungsbehörde. Da der Versammlungszweck auch mit einer stationären Versammlung erreicht werden konnte, wurde der Versammlungs- freiheit hinreichend Rechnung getragen. c) Wieso ließ die Versammlungsbehörde das Aufstellen von Lautspre- cherfahrzeugen und Bühnen auf den nicht angemeldeten Spontande- monstrationen zu? Die Lautsprecherfahrzeuge kamen nach ihrer Nutzung im Rahmen der Aufzüge bei den Infoständen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Versammlung 3 zum Einsatz, so wie es im Vorfeld im Rahmen der Kooperationsgespräche be- stimmt worden war. d) Sieht die Landesregierung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Po- lizeinotstandes am 20. Juli 2019 in Halle (Saale)? Nein. e) Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass es für die Teil- nehmer der IB-Demonstration mehrere Stunden keine Möglichkeit gab, die Veranstaltung unversehrt zu verlassen? Welche Rettungswege hatte die Polizei eingeplant und weshalb wurden diese nicht freigehal- ten? Grundsätzlich konnten die Versammlungsteilnehmer die Versammlung jederzeit verlassen. Lediglich bei größeren Personengruppen, die den Versammlungsort gemeinsam verlassen wollten, wurde jeweils ein taktisch günstiger Zeitpunkt abgewartet, bis die Gruppe gefahrlos aus dem Versammlungsraum begleitet werden konnte. Dabei handelte es sich in keinem der Fälle um einen Zeitraum von mehreren Stunden. Zuvor wurden mit den betroffenen Personen Sicher- heitsgespräche geführt und die Maßnahmen erläutert. In keinem Fall zeigten sich die betroffenen Personen uneinsichtig. Rettungswege wurden freigehalten, indem Aufbauten in der Adam-Kuckhoff-Straße ausschließlich auf der Westseite errichtet wurden. f)   Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, um die Versamm- lungsfreiheit in Zukunft besser durchsetzen zu können? Die Versammlungsbehörden und die Polizei sind an das Prinzip der Rechts- staatlichkeit gebunden. Sie haben Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzu-",
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            "number": 12,
            "content": "12 wehren und Entscheidungen nach Recht und Gesetz zu treffen. Bei größeren Versammlungslagen, insbesondere bei mehreren gleichzeitig und in unmittelba- rer räumlicher Nähe stattfindenden Versammlungen, sind die Versammlungs- behörden und die Polizei in besonderem Maße gehalten, Störungen der öffent- lichen Sicherheit zu verhindern und dabei die Interessen der betroffenen Grund- rechtsträger zu berücksichtigen und abzuwägen. Dabei bedarf es stets der sorgfältigen Betrachtung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände des jewei- ligen Einzelfalls im Rahmen von Gefahrenprognosen. Den Versammlungsbe- hörden und der Polizei sind diese Prinzipien bekannt und sie handeln danach. Insoweit sieht die Landesregierung für weitere Maßnahmen im Sinne der Fra- gestellung keine Veranlassung. 11. Liegen der Landesregierung Informationen vor, wonach Lager mit Pflas- tersteinen oder anderen Wurfgeschossen an der geplanten Demonstrati- onsstrecke der IB angelegt wurden? Wenn ja, liegen Informationen vor, wer diese Lager wann und zu welchem Zweck angelegt hat? Die Polizei hatte im Rahmen von Kontrollen mehrere „Steindepots“ im Sinne der Fragestellung festgestellt. Hinweise auf die Verursacher liegen nicht vor. 12. Im Zuge des Versammlungsgeschehens an der Kreuzung Adam-Kuckhoff- Str./Weidenplan wurde eine Baustelle durch linke Demonstranten erstürmt und illegal ein Banner angebracht. Weshalb griff die Polizei in diesem Zu- sammenhang nicht ein? Wurden die Personalien der Personen ermittelt, die das Banner platzierten? Wurden in diesem Zusammenhang Ermitt- lungsverfahren eingeleitet, wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Tatverdächtigen, Alter, Tatbeständen, Tatort, ggf. Begehungsweise, An- zahl der Geschädigten. Die Polizei wurde im Zusammenhang mit diesem Vorfall strafverfolgend tätig. Es wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs ge- gen drei Tatverdächtige im Alter von 20, 21 und 22 Jahren sowie gegen zwei unbekannte Tatverdächtige eingeleitet. Tatort war die Adam-Kuckhoff-Straße 35 in Halle (Saale). Eine juristische Person wurde durch den Vorfall geschädigt. 13. Welche Landtags- und Bundestagsabgeordneten nahmen am 20. Juli 2019 in Halle (Saale) an welchen Versammlungen teil? Gab es auf diesen Ver- sammlungen Straftaten? Wenn ja, welche? Gesicherte Erkenntnisse, welche Abgeordneten im Sinne der Fragestellung als Versammlungsteilnehmer vor Ort waren, liegen der Landesregierung nicht vor.",
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