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"content": "Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/5984 09.04.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftli- chen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Fridays gegen Altersarmut Kleine Anfrage - KA 7/3586 Vorbemerkung der Fragestellenden: Am 24. Januar 2020 fand in Halle (Saale) auf dem Marktplatz eine Versammlung statt, die als „Fridays gegen Altersarmut“ beworben wurde. Daran beteiligten sich nach Berichten vor Ort u. a. Donatus Schmidt (Montagsdemo Halle, ehemals AfD- Stadtrat) und René Schnabel (AfD). In Köthen waren André Poggenburg und der Neonazi Alexander Kurth an einer „Fridays gegen Altersarmut“-Versammlung betei- ligt, auch in anderen Orten waren Rechtsextreme aktiv beteiligt („So rechtsextrem waren die Mahnwachen Friday gegen Altersarmut“, 24.02.2020, volksverpetzer.de, Link: https://www.volksverpetzer.de/recherche-afd/so-rechts-fridays-altersarmut/) Bundesweit wurden die Kundgebungen u. a. durch die neonazistische Partei DIE RECHTE sowie rechtsextreme Medien wie „Journalistenwatch“ beworben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwor- tung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutz-pflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Ant- wort der Landesregierung müssen daher als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ge- genüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landta- ges in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 14.04.2020)",
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"content": "2 gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments un- ter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befrie- digen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu Frage 2 würde Rückschlüs- se auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen- Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentli- che Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulas- sen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Lan- des Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. 1. Welche Versammlungen, die „Fridays gegen Altersarmut“ zugerechnet werden können, sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt bekannt? Bit- te aufschlüsseln nach Datum, Ort, Anzahl der Teilnehmer. Den Erkenntnissen der Landesregierung zufolge fanden folgende Versammlun- gen im Sinne der Fragestellung statt: - Am 24. Januar 2020 in Magdeburg mit 20 Teilnehmern, - am 24. Januar 2020 in Haldensleben mit 3 Teilnehmern, - am 24. Januar 2020 in Staßfurt mit 30 Teilnehmern, - am 24. Januar 2020 in Halle (Saale) mit 40 Teilnehmern, - am 24. Januar 2020 in Köthen mit 28 Teilnehmern, - am 15. Februar 2020 in Halle (Saale) mit 50 Teilnehmern und - am 22. Februar 2020 in Haldensleben mit 14 Teilnehmern. 2. In welcher Form wurde für diese Versammlungen geworben und durch wen? Den Erkenntnissen der Landesregierung zufolge wurde für die Versammlungen in sozialen Medien sowie auf den Homepages der Partei „DIE RECHTE“, des „Team Heimat - Heimat gewaltfrei vereint“, des „staßfurt.repage“ und des „journa- listenwatch.com“ geworben. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öf- fentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheim- haltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen.",
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"content": "3 Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages einge- sehen werden. 3. Wie viele Personen nahmen an der o. g. Kundgebung in Köthen teil? Wel- che Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, woher die Teilneh- merinnen und Teilnehmer anreisten? Bitte aufschlüsseln nach Landkrei- sen/kreisfreien Städten und soweit Teilnehmende von außerhalb von Sach- sen-Anhalt anreisten nach Bundesländern. Es nahmen 28 Personen teil; davon ein Teilnehmer aus dem Burgenlandkreis. Weitergehende Erkenntnisse dahingehend, woher die Versammlungsteilnehmer anreisten, liegen der Landesregierung nicht vor. 4. Welchen rechtsextremen Gruppierungen und/oder Spektren der rechtsext- remen Szene konnten Teilnehmende der Versammlung in Köthen zuge- rechnet werden? Die Landesregierung sammelt Informationen insbesondere über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzli- che Beeinträchtigung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes o- der ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Regelmäßig sind auch Personenzusammen- schlüsse, d. h. Parteien, Vereine oder andere Gruppierungen, zu denen tatsächli- che Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, Gegenstand der In- formationssammlung der Landesregierung. Dabei werden auch Informationen darüber erlangt, ob und gegebenenfalls an welchen Versammlungen Rechtsext- remisten teilnehmen. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse im Sinne der Frage- stellung insoweit vor als bekannt ist, dass ein Teilnehmer dem Personenzusam- menschluss „Thügida/Wir lieben Sachsen“ zuzuordnen ist. 5. Mit wie vielen Kräften war die Polizei bei der o. g. Versammlung in Köthen im Einsatz? Es waren zwölf Polizeibeamte im Einsatz. 6. Wurden der o. g. Versammlung in Köthen behördliche Auflagen erteilt und wenn ja, welche? Wurden diese Auflagen eingehalten? Wenn nicht: Wurden deswegen Ermittlungsverfahren eingeleitet? Auflagen bitte vollständig und mit Begründungen wiedergeben. Es wurden keine Beschränkungen erteilt.",
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"content": "4 7. Wurden der o. g. Versammlung in Halle behördliche Auflagen erteilt und wenn ja, welche? Wurden diese Auflagen eingehalten? Wenn nicht: Wurden deswegen Ermittlungsverfahren eingeleitet? Auflagen bitte vollständig und mit Begründungen wiedergeben. Es wurden keine Beschränkungen erteilt. 8. Weshalb wurde die Versammlung in Halle trotz Mobilisierung durch Rechtsextreme im Vorfeld nicht durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet? Die Versammlung wurde polizeilich begleitet. Es waren fünf Polizeibeamte im Einsatz. 9. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu Verbindungen zwischen der o. g. Versammlung in Halle und/oder deren Veranstaltenden und der „Mon- tagsdemo Halle“ und/oder den Veranstaltenden der „Montagsdemo Halle“ und/oder dem Rechtsextremisten Sven Liebich vor und wenn ja, welche? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor als bekannt ist, dass bei der Versammlung auch Teilnehmer der „Montags- demo Halle“ anwesend waren.",
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