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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                         Drucksache 7/4222 10.04.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Wahrung der politischen Neutralität durch kommunale Hauptverwaltungsbeam- te in amtlichen Verkündigungsblättern der Kommunen (II) Kleine Anfrage - KA 7/2412 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Stadt Weißenfels ist Herausgeber des „Weißenfelser Amtsblatt - Amtliches Ver- kündigungsblatt der Stadt Weißenfels“. Verantwortlich für den amtlichen wie nicht- amtlichen Teil zeichnet sich der Oberbürgermeister. In der Ausgabe 2 vom 1. März 2019 wurde auf Seite 2 ein umfangreiches „Vorwort“ des Oberbürgermeisters abge- druckt. In dem „Vorwort“ begründet Oberbürgermeister Risch umfangreich seinen Entschluss, sich bei den Kreistagswahlen am 26. Mai 2019 um einen Sitz im Kreistag des Burgenlandkreises zu bewerben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.    Sind die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels in dem „Vorwort“ mit der notwendigen politischen Neutralität als kommuna- ler Hauptverwaltungsbeamter bei Verlautbarungen in amtlichen Verkündi- gungsblättern vereinbar? Das Neutralitätsgebot folgt aus dem Recht der politischen Parteien auf Chan- cengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Im Fall des Vorworts des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels wird das Recht der politischen Par- teien auf Chancengleichheit durch die in Rede stehenden Äußerungen noch nicht berührt. Aufgrund seiner politischen Funktion ist der Oberbürgermeister der Stadt Weißenfels befugt, sich als Amtsträger am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen. Zwar wird ein Hinweis auf die (Ausgegeben am 10.04.2019)",
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            "content": "2 Kreistagskandidatur des Oberbürgermeisters offenkundig nicht mehr von dieser Äußerungsbefugnis erfasst. Es handelt sich jedoch um Ausführungen, die sich in einen umfangreichen Absatz über Sachentscheidungen auf Kreisebene ein- fügen; zu dieser Thematik wiederum wird - jedenfalls mittels eines Hinweises auf den Anteil an der Kreisumlage - gerade noch ein hinreichender Bezug zur Stadt Weißenfels hergestellt. In der Gesamtbetrachtung steht nicht die Wahl- bewerbung, sondern die Interessenlage der Stadt Weißenfels im Vordergrund. 2. Verletzen die Darlegungen des Oberbürgermeisters das Recht anderer Wahlbewerber auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, gerade im Vorfeld von Wahlen? Allgemein gilt für staatliche Äußerungen, dass die allgemeine Öffentlichkeitsar- beit als inhaltliche Einwirkung auf die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich unbedenklich ist. Aller- dings sind amtliche Äußerungen dem Gebot parteipolitischer Neutralität ver- pflichtet und können in Vorwahlzeiten noch weitergehender Zurückhaltung un- terliegen. Der genaue Verlauf der Grenzen zwischen gerechtfertigten und unzu- lässigen staatlichen Einwirkungen auf die politische Willensbildung richtet sich dabei jeweils im Einzelfall nach dem formalen oder inhaltlichen Charakter der Einwirkung, nach ihrer Intensität sowie der zeitlichen und räumlichen Nähe zum eigentlichen Wahlakt. Den staatlichen Organen ist eine im Verhältnis zur zeitli- chen Nähe des Wahltermins graduell ansteigende Zurückhaltungspflicht aufer- legt. Inwieweit - unter Anwendung dieser Grundsätze und Maßstäbe - ein Hinweis des Oberbürgermeisters auf seine Kandidatur zum Kreistag im Amtsblatt der Stadt Weißenfels geeignet ist, einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zu begründen, obliegt allein der Entscheidung der zuständigen Vertretung in einem etwaigen Wahlprüfungsverfahren nach erfolgter Wahl.",
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