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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                                             Drucksache 7/6639 01.10.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Stand der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektro- nischen Akte in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/3965 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Landesregierung ist durch das Bundesgesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2017 I 2208) verpflichtet, die elektronische Gerichtsakte bis zum 31. Dezember 2025 an allen ordentlichen Gerichten, der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie bei den Staatsanwaltschaften einzuführen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung der Landesregierung: Bei der Umstellung der Arbeitsweise der Justiz hin zum vollständigen elektronischen Rechtsverkehr (im Folgenden ERV) unter elektronischer Aktenführung (im Folgenden eAkte) hat der Bundesgesetzgeber im Wesentlichen durch zwei Gesetze die bun- desweite Digitalisierung der Arbeitsplätze in der Justiz forciert. Das eJustice-Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3786 ff.) verpflichtete die Justiz zunächst u. a. durch entsprechende Änderungen der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der Frei- willigen Gerichtsbarkeit, des Arbeitsgerichtsgesetzes, des Sozialgerichtsgesetzes, der Finanzgerichtsordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2018 Hinweis:   Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 05.10.2020)",
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            "content": "2 die elektronische Empfangsbereitschaft der Gerichte in diesen Bereichen herzustel- len. Ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet das eJustice-Gesetz die professionellen Ein- reicher in den betroffenen Bereichen (Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristi- sche Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihr zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertretungsberechtigte Perso- nen nach den Verfahrensordnungen: ArbGG, SGG, VwGO, FGO, für die ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht) vorbereitende Schriftsätze und deren Anla- gen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Do- kument zu übermitteln. Eine umgekehrte Pflicht der Gerichte, in Verfahren nach den o. g. Verfahrensordnungen an die professionellen Einreicher ab diesem Stichtag ebenfalls ausschließlich elektronisch zu versenden, wurde nicht normiert. Den Versand elektronischer Dokumente durch die Gerichte regelt § 174 Abs. 3 ZPO, auf den die anderen Verfahrensordnungen verweisen, lediglich dahingehend, dass an professionelle Einreicher und darüber hinaus an Verfahrensbeteiligte, die der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben, elektroni- sche Dokumente übersendet werden dürfen. Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (eJustice-II-Gesetz) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2017 S. 2208 ff.) erweiterte die Regelungen des eJustice-Gesetzes auf den Bereich der Strafsachen zum 1. Januar 2018, in Ordnungswidrigkeitensachen bis spätestens zum 1. Januar 2020. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen ab dem 1. Januar 2022 den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten bestimmte Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln. Eine umgekehrte Pflicht der Strafverfol- gungsbehörden und Gerichte vor Einführung der eAkte wurde auch für diesen Be- reich nicht normiert. Darüber hinaus normiert das eJustice-II-Gesetz die Verpflichtung der Justiz zur Füh- rung elektronischer Akten in den betroffenen Bereichen ab dem 1. Januar 2026 zwingend für Verfahren, die ab diesem Stichtag anhängig werden. In sämtlichen Be- reichen können die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für ihren Bereich bestimmen, dass Akten, die vor dem Stichtag in Papierform angelegt wur- den, in dieser Form weitergeführt werden. Bestandsverfahren können somit entwe- der in Papierform oder nach entsprechender Digitalisierung elektronisch geführt wer- den. Für Vormundschafts- und Betreuungssachen können die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die zuvor in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt werden, ohne dass die bis dahin geführten Pa- pieraktenbestandteile (Bände) digitalisiert werden müssen (sog. Hybridaktenfüh- rung). 1.    Wie schätzt die Landesregierung den gegenwärtigen Stand der Umset- zung der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte ein?",
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            "content": "3 Der Elektronische Rechtsverkehr in der Justiz Sachsen-Anhalts wurde justizsei- tig vollständig durch Herstellung der Empfangsbereitschaft innerhalb der ge- setzlichen Fristen eröffnet. Die schrittweise Einführung der führenden eAkte innerhalb der gesetzlichen Frist befindet sich derzeit in Planung und Vorbereitung. 1.1     Kann die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Sachsen-Anhalt in der durch den Bundesge- setzgeber vorgeschriebenen Frist realisiert werden? Es ist geplant, die eAkte schrittweise bis zum 31. Dezember 2025 in den von den eJustice-Gesetzen betroffenen Bereichen einzuführen. 1.1.1 Wenn nicht, aus welchen Gründen und bei welcher Gerichtsbar- keit/Staatsanwaltschaft verzögert sich die vollständige Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Sachsen-Anhalt? Entfällt. 1.2     Zu welchem Zeitpunkt rechnet die Landesregierung mit der ab- schließenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Sachsen-Anhalt? Siehe Punkt 1.1. 1.3     Wie sieht der Zeitplan der Landesregierung zur Umsetzung der noch anstehenden konkreten Maßnahmen bis zur endgültigen Um- setzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte konkret aus? Aktuell wird die IT einer Neustrukturierung unterzogen. In diesem Zu- sammenhang werden Konzepte und technische Einführungsschritte neu bewertet. 2. Welche Probleme und Schwierigkeiten traten bisher bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte auf und wie wurden diese gelöst beziehungsweise beseitigt? Im Rahmen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der eAkte in der Justiz traten - wie es bei derartig großen Projekten üblich ist - eine Vielzahl von Schwierigkeiten auf. Exemplarisch sind Folgende zu nennen:  Änderung der gesetzlichen Vorgaben (mit dem eJustice II - Gesetz wurde erstmals ein verbindlicher Termin für die elektronische Aktenführung nor- miert).  Verzögerungen in den Entwicklungsverbünden - erstmals 2019 wurde für die Bereiche landgerichtliche Zivilsachen und Fachgerichte eine „pilotierungsrei- fe“ und 2020 eine „einsatzreife“ Version der e²-Produkte zur Verfügung ge- stellt.",
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            "content": "4  Strategiewechsel in den Entwicklungsverbünden - die Entwicklung des ur- sprünglich im e²-Verbund vorgesehenen neuen Fachverfahrensmoduls e²F wurde zugunsten der Anbindung der bestehenden Altfachverfahren gestoppt, zugleich soll die Entwicklung eines neuen bundeseinheitlichen Fachverfah- rens „gefa“ erfolgen. Die flächendeckende Einführung des gefa ist aber auf- grund der geplanten Fertigstellung nicht vor 2030 realistisch. Damit müssen die Altfachverfahren weiterhin gepflegt und für die eAkte ertüchtigt werden.  Fehlender IT-Grundschutz bei der Justiz-IT-Infrastruktur, sodass ein den An- forderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) genügender Rechenzentrumsbetrieb durch die Justiz selbst nicht möglich war und ist.  Die technischen Rahmenbedingungen im strukturellen Aufbau der IT des Landes Sachsen-Anhalt. 3. Sind in Sachsen-Anhalt sämtliche Geschäftsstellen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der Lage, ausschließlich elektronisch miteinander und insbesondere mit der Anwaltschaft zu kommunizieren, so wie es das Bundesgesetz mit Stichtag vom 01.07.2018 einfordert? Die eJustice-Gesetze fordern justizseitig im Rahmen der Einführung des ERV zu den Stichtagen 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2020 justizseitig allein die Herstellung der Empfangsbereitschaft. Dies wurde mit der Einrichtung eines EGVP pro Gericht bzw. Staatsanwaltschaft umgesetzt. Die EGVP können nicht nur zur Kommunikation mit den professionellen Einreichern, sondern auch zur Kommunikation der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden untereinander ge- nutzt werden. 3.1    Wenn nicht, warum nicht? Entfällt. 4. Welche Effekte und Auswirkungen erwartet die Landesregierung von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte? Die zu erwartenden Effekte liegen sowohl im monetären, als auch im nicht mo- netären Bereich. Die zu erwartenden monetäre Effekte ergeben sich bereits aus der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BR Drucksache 818/12 v. 21.12.2012). Insbesondere werden Entlastungen in Form von entfallenden Por- to- und Druckkosten in hohem Maße erwartet. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte wird im nicht monetären Bereich der Justiz zu Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen. Es wird Bürgern, Rechtsanwälten, Notaren und allen an Justizverfahren und Verwaltungsabläufen Beteiligten die Möglichkeit",
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            "content": "5 eröffnet, rechtssicher und schnell miteinander zu kommunizieren und Informati- onen auszutauschen. Insgesamt sind der Elektronische Rechtsverkehr und die eAkte als wesentliche Komponenten der Digitalisierung der Justiz zu verstehen. 4.1    Welche Bilanz kann zum jetzigen Zeitpunkt bereits gezogen wer- den? Der ERV wurde justizseitig flächendeckend fristgemäß und somit erfolg- reich eröffnet. Zur Einführung der eAkte kann noch keine Bilanz gezogen werden. 5. Wie bewertet die Landesregierung die IT-Ausstattung der Justiz in Sach- sen-Anhalt mit notwendiger Hard- und Software? Die technische Ausstattung der Dienststellen der Justiz in Sachsen-Anhalt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt sachgerecht. Sie wird zudem regelmäßig in Be- schaffungszyklen erneuert. 5.1    Waren beziehungsweise sind im Rahmen der Einführung des elekt- ronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Sachsen- Anhalt neue Hardware-Beschaffungen erforderlich? Ja. 5.2    Waren beziehungsweise sind, und wenn ja, welche, Modernisie- rungsmaßnahmen innerhalb der IT-Ausstattung in der Justiz not- wendig? Bitte nach Gericht/Behörde und Zieljahr für die Modernisierung auf- führen. Im Hinblick auf die Einführung des ERV und der eAkte in der Justiz in Sachsen-Anhalt ist auch die Beschaffung neuer Hardware notwendig. Neben der notwendigen Signaturtechnik muss auch die bestehende Hardware an die technischen Voraussetzungen des ERV und der eAkte angepasst werden. Darüber hinaus erfolgen bereits jetzt regelmäßig Modernisierungsmaß- nahmen bei der bestehenden IT-Ausstattung der Justiz (z. B. Hardware- tausch Endarbeitsplatz, Aktualisierung bestehender Serverinfrastruktur). Diese Maßnahmen werden auch im Rahmen des ERV und der eAkte in der Justiz in Sachsen-Anhalt sowie darüber hinaus stetig notwendig sein. Die in der Justiz eingesetzten Fachverfahren werden bereits jetzt an die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die eAkte schrittwei- se angepasst.",
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            "content": "6 6. Konnte beziehungsweise kann mit der momentan vorhandenen IT-Aus- stattung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Fachan- wendungen und der E-Akte reibungslos ein- und durchgeführt werden? Die gesetzlichen Anforderungen für den ERV konnten vollständig erfüllt werden. Mit den derzeitigen Fachanwendungen ist die eAkte jedoch nicht einführbar. Die technische Ausstattung wird daher im Rahmen der Einführung der elektro- nischen Akte sukzessive den steigenden Anforderungen angepasst (siehe Fra- ge 5.2). 7. Welche Vorkehrungen in Bezug auf Datensicherheit hat die Landesregie- rung im Rahmen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte bisher umgesetzt und welche befinden sich noch in Planung? Unter dem nicht definierten Begriff der Datensicherheit werden regelmäßig der Datenschutz einerseits und die Informationssicherheit andererseits verstanden. Auf Grundlage der Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmittelbaren Lan- desverwaltung Sachsen-Anhalt (LISL LSA) vom 25. September 2018 (gültig seit 4. Dezember 2018) ist für das Justizressort der Informationssicherheitsbeauf- tragte des Ressorts benannt worden. Dieser arbeitet an den auf Landesebene abzustimmenden Musterrahmenrichtlinien für die Informationssicherheit mit. Danach ist der Aufbau entsprechender Organisationsstrukturen in der Justiz vorgesehen. Für diese Strukturen bedarf es einer entsprechenden personellen Ausstattung und ggf. auch technischer Ausstattung. Nach der Leitlinie für die Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung vom 19. Februar 2013 und der Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmit- telbaren Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sind die Vertraulichkeit, die Integri- tät und die Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten. 7.1    Wurde in diesen Prozess der Landesbeauftragte für den Daten- schutz Sachsen-Anhalt mit einbezogen? Soweit im Prozess des Aufbaues des Informationssicherheitsmanage- ments die Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt notwendig ist, erfolgt dies entsprechend. 8. Können Richter*innen und Staatsanwält*innen problemlos auch von ande- ren Standorten als dem Dienstort auf den elektronischen Arbeitsplatz zu- rückgreifen? Nein. Der Themenkomplex wird aktuell geprüft.",
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            "content": "7 8.1     Welcher technischen und organisatorischen Voraussetzungen be- darf es hierfür? Für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staats- anwälte besteht nur teilweise die Möglichkeit, auch über die VPN-Lösung des Landes Sachsen-Anhalt (SALSA) auf das Landesdatennetz sowie die Fachverfahren und Anwendungen der Justiz zuzugreifen. Ein effekti- ver Zugriff auf die Fachverfahren ist aufgrund der derzeitigen Infrastruk- tur nur sehr eingeschränkt in den Bereichen, in denen die Fachverfahren aus Terminalservern betrieben werden (Staatsanwaltschaften), möglich. Derzeit wird eine Erweiterung geprüft. Im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie der elektronischen Akte ist jedoch bereits jetzt ersichtlich, dass diese Zu- griffsmöglichkeiten erheblich ausgeweitet werden müssen. 8.2     Falls der Zugriff derzeit nicht möglich sein sollte, ist dieser künftig geplant? Ja. 9. Wie sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt mit notwendiger Technik ausgestattet, um Verhandlungen auch in Form von Videoverhandlungen durchzuführen? Die Gerichte in Sachsen-Anhalt verfügen derzeit über drei Videokonferenzanla- gen (Oberlandesgericht Naumburg, Landgericht Halle, Landgericht Magdeburg) und mobile Technik, die fähig ist, Videokonferenzen durchzuführen (Laptops mit Kamera). Diese Anlagen werden in Justizverwaltungsangelegenheiten genutzt, um notwendige Dienstbesprechungen auch in der Zeit der Corona-Ein- schränkungen zu gewährleisten. Für Rechtssachen ergibt sich der gesetzliche Rahmen aus den Prozessvor- schriften (u. a. § 128a ZPO, § 102a VwGO, § 110a SGG, § 91a FGO). Hiernach besteht die Möglichkeit mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzu- führen. Über die Art der Verhandlungsmöglichkeit entscheidet das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen. Voraussetzung für den Einsatz der Videokonfe- renztechnik ist eine für den notwendigen Up- und Download geeignete Infra- struktur an den Standorten der Konferenzanlagen aller Teilnehmer. In der Justiz Sachsen-Anhalt ist der Einsatz von Videokonferenzanlagen auch an die Uplo- ad-Kapazitäten im Landesdatennetz ITN-LSA / ITN-XT geknüpft. Eine kurzfristi- ge Realisierung bei den Gerichten ist nicht möglich. Neben der Bandbreitenanbindung ist entscheidende Voraussetzung für einen datenschutzkonformen Betrieb der Einsatz entsprechend Software. Dies ist nicht gegeben, wenn die Server-Standorte (auch) in den USA liegen. Damit un- terliegen diese nicht dem Geltungsbereich der DSGVO und den Maßgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Cloud Compu-",
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            "content": "8 tingC5 (Cloud Computing Compliance Controls Catalogue) und dem IT- Grundschutz Baustein „Cloud-Nutzung“. Derzeit wird über das MF der Aufbau einer solchen Infrastruktur, die keine Serververbindung in die USA oder nach China hat, geprüft. 9.1    Wie viele Videokonferenzanlagen gibt es an welchen Gerichten in Sachsen-Anhalt? Siehe Antwort zu 9.",
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