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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                         Drucksache 7/6740 16.10.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Stefan Gebhardt (DIE LINKE) Personalpolitik und Kommunikation der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz Kleine Anfrage - KA 7/4007 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seitdem im Jahr 2017 die Direktorenstelle der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz neu be- setzt wurde, mehren sich administrative und kommunikative Mängel. Zuletzt wurden diese Mängel durch die öffentlich umstrittene Baumfäll-Aktion der Stiftung sichtbar. Die Freistellung des Referatsleiters Waldbewirtschaftung sowie die Kündigung des Leiters des Referates Museen und Sammlungen stellen weitere in der Öffentlichkeit höchst umstrittene Personalentscheidungen der Stiftungsleitung dar. Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Frage 1: Im MZ-Artikel vom 14. Juli 2020 wird der Vorgang der Kündigung des Leiters des Referates Museen und Sammlungen dargestellt. Hat die Landesregierung im Verlauf der Personaldebatte um den Referatsleiter die Stiftung um Stellung- nahme gebeten bzw. der Stiftung Handlungsempfehlungen ausgesprochen? Wenn ja, welche und wie hat die Stiftungsleitung darauf reagiert? Wenn nein, warum nicht? Vorbemerkung der Landesregierung: Mit der Frage 1 werden auch schützenswerte personenbezogene Daten von Be- diensteten der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz, die zudem Gegenstand laufender Ver- fahren sind, erfragt. Nach Art. 53 Abs. 4 LVerf LSA braucht die Landesregierung einem Informationsver- langen nur insoweit zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigen- (Ausgegeben am 19.10.2020)",
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            "content": "2 verantwortung der Regierung oder Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt würde oder nicht zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interes- sen Dritter verletzt werden. Dabei muss auch erwogen werden, ob sich ein Interesse an einer Geheimhaltung nicht ausreichend durch Vorkehrungen nach der Geheim- schutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt wahren lässt. Diese Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendi- gerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus. Dazu gehört z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterung und Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehen, aber auch die entsprechende Eigenverantwortung der neben der Regierung genannten Verwal- tung. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entspre- chen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regie- rung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungs- oder Verwaltungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entschei- dung noch nicht getroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts erstreckt sich daher die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Zudem unterliegen personenbezogene Daten von Bediensteten der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz aufgrund des gemäß Artikel 6 LVerf LSA bestehenden informationel- len Selbstbestimmungsrechts einem besonderen Schutz (§ 1 Abs. 1 DSG-LSA). Um sowohl diesem als auch dem auf Artikel 53 LVerf LSA beruhenden parlamentari- schen Informationsanspruch gerecht zu werden, erfolgt eine solche Beantwortung mit schützenswerten personenbezogenen Daten üblicherweise vertraulich. Antwort zu Frage 1: Die Direktorin der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz führt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz als Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung und übt die personalrechtlichen Befugnisse aus. Nach § 8 der Satzung ist das Kuratorium Beschlussorgan u. a. bei der Einstellung und Höhergruppierung der Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 13 TV-L. Zudem ist nach § 9 Abs. 4 der Satzung der Vorstand für die Geschäftsführung dem Kuratorium gegenüber verantwortlich und führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus. Die Direktorin der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz wurde seitens des Kuratoriumsvor- sitzenden und seines Vertreters wie auch von der Stiftungsbehörde mehrfach um Stellungnahme und Bericht zum jeweils aktuellen Sachstand gebeten.",
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            "content": "3 Der Kuratoriumsvorsitzende und sein Stellvertreter ließen sich über die Möglichkeit und die Bereitschaft zu vergleichsweiser Streitbeilegung informieren und regten eine solche Lösung an. Nach der von der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Beschäftigten der Rechtsweg be- schritten. Es handelt sich um ein laufendes Gerichtsverfahren; auf die Vorbemerkung wird in- soweit verwiesen. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung den im Zusammenhang mit der Kündigung des Leiters des Referates Museen und Sammlungen erhobenen Vorwurf zur Anstiftung des Sozialversicherungsbetruges durch die Stiftungsleitung? Antwort zu Frage 2: Die Klärung des genannten Vorwurfs ist auch Gegenstand des in der Beantwortung zu Frage 1 genannten laufenden gerichtlichen Verfahrens. Auf die Vorbemerkung der Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Kommunikation der Stiftung nach au- ßen? Antwort zu Frage 3: Die Kommunikation der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz nach außen war auch Gegen- stand in der Kuratoriumssitzung am 27. Mai 2020, in der die Direktorin gebeten wur- de, diese deutlich zu verbessern, indem Sachverhalte transparenter vermittelt und die Öffentlichkeit - vor allem die Bürgerinnen und Bürger vor Ort - rechtzeitiger und umfassender über anstehende Veränderungen, geplante Ereignisse sowie Kontakt- und Informationsmöglichkeiten informiert werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/3250 (Drs. 7/5523 vom 14.01.2020) verwiesen. Als Anlage 1 waren die Beschlüsse des Kuratoriums aus der Sondersitzung am 02.12.2019 beigefügt - hierzu wird ins- besondere auf Beschluss Nr. 3. verwiesen. Frage 4: Erachtet die Landesregierung das katastrophale administrative Handeln der Stiftungsleitung als schädigend für die Außenwirkung der Stiftung? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Frage 4: Ein „katastrophales administratives Handeln der Stiftungsleitung“ hat das Kuratorium oder die Stiftungsbehörde bisher nicht feststellen können.",
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