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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                         Drucksache 7/5045 11.10.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Teilnahmerecht an Sitzungen der Ausschüsse kommunaler Vertretungen nach § 43 Abs. 4 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) Kleine Anfrage - KA 7/2963 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen sind nach § 43 Abs. 4 KVG LSA berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, denen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. Ihnen kann das Wort erteilt wer- den. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.   Wie gelangen die Mitglieder der Vertretung an die Information über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören? Sind sie dabei auf die ortsübliche Bekannt- machung nach § 52 Abs. 4 KVG LSA angewiesen? 2.   Haben die Mitglieder der Vertretung, die von ihrem Teilnahmerecht nach § 43 Abs. 4 KVG LSA Gebrauch machen wollen, einen Anspruch auf Über- sendung der Sitzungsunterlagen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Das Recht eines jeden ehrenamtlichen Mitglieds der Vertretung, bei allen Sit- zungen der Ausschüsse der Vertretung, denen es nicht als Ausschussmitglied angehört, zuzuhören, ist Ausfluss seiner Mitgliedschaft im Gesamtorgan Vertre- tung und steht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung, die den von der (Ausgegeben am 16.10.2019)",
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            "content": "2 Vertretung gebildeten Ausschüssen im Verhältnis zum Gesamtorgan zukom- men. § 43 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) hat insoweit klarstellenden, deklaratorischen Charakter. Mit dem Recht zum Zuhören kann das einem Ausschuss nicht zugehörige Mit- glied der Vertretung seine Möglichkeiten nutzen, sich Informationen für seine eigene Tätigkeit in der Vertretung und über die Tätigkeit des Ausschusses zu verschaffen, der zu seiner Hilfe und Entlastung tätig wird. Anders als in der Ver- tretung und in den Ausschüssen, denen das ehrenamtliche Mitglied der Vertre- tung angehört, besteht bei den anderen Ausschüssen für ausschussfremde Vertretungsmitglieder weder eine Anwesenheitspflicht nach § 54 Satz 1 KVG LSA noch ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ausschusssitzung oder die Gestellung von Sitzungsunterlagen nach § 53 Abs. 4 KVG LSA. Der kom- munalen Vertretung bleibt es unbenommen, das Verfahren für die Ausschüsse, einschließlich der Art und Weise der Unterrichtung ausschussfremder Mitglieder der Vertretung im Rahmen des Gesetzes durch Geschäftsordnung zu regeln (§ 59 KVG LSA). Im Übrigen können die Fraktionen im Rahmen ihres Selbstor- ganisationsrechts die innere Organisation und die Rechte ihrer Mitglieder re- geln. 3. Im Rahmen der Sitzungsordnung ist nach Auffassung des Fragestellers sicherzustellen, dass sichtbar wird, dass dem Betroffenen nicht die vollen Mitgliedschaftsrechte zustehen. Teilt die Landesregierung diese Auffas- sung? Führt das dazu, dass der Betroffene sich nur in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten darf? Die Auffassung wird geteilt. Bei der Gestaltung der Sitzordnung der Ausschuss- beratung ist darauf zu achten, dass der ausschussfremde Betroffene nicht in die Verhandlung mit einbezogen wird.",
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