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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                        Drucksache 7/4502 13.06.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Bernhard Bönisch (CDU) Säumniszuschläge bei Steuerzahlungen Kleine Anfrage - KA 7/2605 Vorbemerkung des Fragestellenden: Dem Fragesteller wurde folgender Sachverhalt bekannt: Ein Steuerzahler (SZ) war durch ein Finanzamt (FA) aufgefordert, am 10. eines Mo- nats einen Betrag von 2.489,81 Euro (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) als Vorauszahlung auf das Konto des FA einzuzahlen. Tatsächlich überwies der SZ den geforderten Betrag erst am 16. desselben Monats, einem Freitag. Das führte vermutlich dazu, dass der Betrag am 19. des Monats, also mit 9 Tagen Verspätung, auf dem Konto des FA einging. Daraufhin wurde der SZ durch das FA aufgefordert, einen Säumniszuschlag von 24,50 Euro zu zahlen, was etwa 1 % des fraglichen Betrages entspricht. Interpretierte man den Säumniszuschlag als Verzugszinsen, wie sie im gewöhnlichen Geschäftsleben durchaus üblich sind, betrüge der entsprechende Zinssatz etwa 40 %. Der SZ hält diesen Zinssatz für sittenwidrig und ist empört, dass dem Fiskus gestattet ist, was Privaten untersagt wird. Auf der Internetseite der „Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH“ fand der Fragesteller folgenden Text: „Falls Kunden ihren Dispo überziehen, dürfen Banken höhere Zinsen verlangen. Nicht erlaubt sind jedoch pauschale Mindestge- bühren. Die könnten zum Beispiel beim kurzfristigen Überziehen mit geringen Sum- men wesentlich höher sein als der Überziehungszinssatz. Deshalb erklärte der Bun- desgerichtshof solche Klauseln für unzulässig. (Urteile vom 25. Oktober 2016, Az. XI ZR 9/15, XI ZR 387/15).“ (Ausgegeben am 13.06.2019)",
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            "content": "2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Haben Finanzämter Spielräume bei der Festlegung von Säumniszuschlä- gen, insbesondere bei deren Höhe? Sowohl die Voraussetzungen für das Entstehen der Säumniszuschläge als auch ihre Höhe sind in § 240 der Abgabenordnung (AO) gesetzlich geregelt. Die Fi- nanzämter haben bei der Festlegung und Berechnung von Säumniszuschlägen keinerlei Ermessensspielraum. Die Säumniszuschläge entstehen vielmehr kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Säumniszuschläge bedürfen auch keiner formellen Festset- zung durch Bedienstete der Finanzämter, sondern werden programmgesteuert im betreffenden Steuerkonto aufgezeichnet. 2. Hält die Landesregierung den im obigen Beispiel genannten Säumniszu- schlag für legitim und für angemessen? Warum? Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für je- den angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Säumniszuschläge werden also nicht tagegenau ermittelt. Im Falle einer Säumnis von - beispielsweise - 12 (angefangenen) Monaten betragen die Säumniszuschläge demnach 12 % des abgerundeten Steuerrückstandes. Der im obigen Beispiel genannte Säumniszuschlag i. H. v. 24,50 € entspricht der in § 240 Abs. 1 S. 1 AO gesetzlich festgelegten Höhe (2.450 € x 1% x 1 angefan- gener Monat) und ist daher legitim. Die Landesregierung hält den Säumniszuschlag für angemessen, denn Säumnis- zuschläge sollen die Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten. Sie sind weder Zinsen noch Strafe, sondern stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar und sind darüber hinaus auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand. Sie werden jedoch bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben (Schonfrist) und entstehen auch nicht bei den sog. steuer- lichen Nebenleistungen, wie z. B. Verspätungszuschlägen, Zinsen, Zwangsgel- der, Kosten etc. (§ 240 Abs. 2 u. 3 AO). Mit der Regelung des § 240 AO hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem sie im Interesse der Allgemeinheit fäl- lige Steuerforderungen effektiv durchsetzen und eine gleichmäßige Besteuerung sicherstellen kann. Denn gemäß § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Ohne ei- ne Regelung für Säumniszuschläge hätte ein säumiger Steuerzahler einen unge- rechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern rechtzeitig zum Fälligkeitstag entrichten.",
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