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            "content": "Landtag von Sachsen-Anhalt                         Drucksache 7/6632 30.09.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Polizeieinsätze im Bereich Strubepark in Magdeburg im 2. Halbjahr 2018 (II) Kleine Anfrage - KA 7/3960 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 4 der Kleinen Anfrage „Polizeieinsätze im Bereich Strubepark in Magdeburg im 2. Halbjahr 2018“ (KA 7/2263), vorliegend in der Drucksache 7/4113 vom 20. März 2019. Die Frage bezog sich auf einen polizeilichen Einsatz am 5. Oktober 2018 in der Warschauer Straße in Magdeburg. In diesem Zusammenhang wurden gegen zwei Personen, einen damals 22-Jährigen aus Guinea-Bissau und einen damals 35-Jährigen aus Burkina Faso, mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.   Mit welchem Ergebnis wurden die eingeleiteten Ermittlungsverfahren be- ziehungsweise Strafverfahren abgeschlossen? Im Zusammenhang mit dem Einsatz am 5. Oktober 2018 wurden gegen zwei Personen, einen 22-Jährigen aus Guinea-Bissau und einen 35-Jährigen aus Burkina Faso, Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegen den 22-Jährigen aus Guinea-Bissau wurden insgesamt vier Ermittlungs- verfahren eingeleitet. Im Einzelnen wegen eines Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Strafgesetzbuch (StGB), Beleidigung auf sexuel- ler Grundlage gemäß § 185 StGB, Versuchter Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und Allgemeinen Verstoßes mit Cannabis und Zubereitungen gemäß § 29 BtMG. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG wurde (Ausgegeben am 30.09.2020)",
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            "content": "2 durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt. Die drei weiteren Ermitt- lungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst. Unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Verfahren (nicht vom 5. Oktober 2018) wurde der 22-Jährige aus Guinea-Bissau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Strafe wird derzeit vollstreckt. Gegen den 35-Jährigen aus Burkina Faso wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen des 5. Oktober 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen gemäß § 113 StGB in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte und gleichge- stellte Personen gemäß § 114 StGB sowie Körperverletzung gemäß § 223 StGB eingeleitet. Wegen dieses Sachverhalts wurde er zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen à zehn Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Geldstrafe dauert an. 2.  Sind die beiden betreffenden Personen im Zeitraum vom 6. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 nochmals polizeilich in Erscheinung getreten? Wenn ja, wurden gegen welche Person wie viele Ermittlungsverfahren wegen wel- chem Straftatverdacht eingeleitet? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Gegen den 35-jährigen Staatsangehörigen von Burkina Faso ist im in der Frage genannten Zeitraum ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. In- formationen zur weiteren Beantwortung der Frage sind der nachfolgenden Ta- belle zu entnehmen. 2018 Delikt                                       Anzahl Ermittlungsverfahren Bedrohung gem. § 241 StGB                                    1 Gegen den 22-jährigen Staatsangehörigen von Guinea-Bissau wurden im in der Frage genannten Zeitraum insgesamt 19 weitere Ermittlungsverfahren eingelei- tet. Informationen zur weiteren Beantwortung der Frage sind den nachfolgen- den Tabellen zu entnehmen. 2018 Delikt                                            Anzahl Ermittlungsverfahren Körperverletzung gem. § 223 StGB                                1 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB                    2 Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB                      1 Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB                               1 Verstoß gegen § 29 BtMG                                         2",
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            "content": "3 2019 Delikt                                        Anzahl Ermittlungsverfahren Körperverletzung gem. § 223 StGB                            2 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB                1 Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB                           2 Verstoß gegen § 29 BtMG                                     4 Diebstahl gem. § 242 StGB                                   1 Raub gem. § 249 StGB                                        1 Schwerer Raub gem. § 250 StGB                               1 3.  Sind die beiden Personen derzeit noch in Deutschland aufhältig? Welchen Aufenthaltstitel besitzen die Personen aktuell? Sofern eine Person keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, wird um Angabe der Gründe gebeten, weshalb diese Person bislang und derzeit noch nicht in ihr Heimatland zugeführt werden konnte beziehungsweise kann. Der 35-jährige Staatsangehörige von Burkina Faso ist im Besitz einer Duldung nach § 60b Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine Rückführung in das Heimatland konnte insbesondere mit Blick auf die nicht zweifelsfrei geklärte Identität des Betroffenen bisher nicht erfolgen. Passbeschaffungsmaßnahmen wurden einge- leitet. Der 22-jährige Staatsangehörige aus Guinea-Bissau war nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst wegen fehlender Reisedokumente im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, befindet sich jedoch seit Mai 2019 in ei- ner Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Haftstrafe. Die Botschaft von Guinea-Bissau in Berlin ist nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes wei- terhin geschlossen. Passersatzpapiere werden derzeit nicht ausgestellt.",
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