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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/381 (15/315) 14.03.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Heinz Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Anerkennungspraxis der Berufsgenossenschaft bei Schadensfällen Vorbemerkung des Fragestellers: „Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gesundheitliche Vor- und Nachsorge der ab- hängig Beschäftigten in Deutschland von beson- derer Bedeutung. Umso mehr beunruhigen regel- mäßige Medienberichte über problematische Be- gutachtungen, fehlende Unabhängigkeit der Gut- achter und daraus resultierende Probleme bei der Anerkennung von Berufskrankheiten durch die Be- rufsgenossenschaften.“ Vorbemerkung Landesregierung: Der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt keine einzige gewerbliche Berufsgenossen- schaft. Die vorliegende Anfrage stellt auf Sachverhalte des Berufskrankheitengeschehens bundesunmittelbarer Berufsgenossenschaften – also der Bundesverwaltung - ab, zu denen die Landesregierung auf Grund der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundesverwaltung und Landesverwaltung grundsätzlich keinen direkten Zugang oder Zugriff hat. Eine direkte Abfrage statistischer Daten kam daher nicht in Betracht; sie wäre im vorliegenden Fall nur durch das über diese Sozialversicherungsträger Aufsicht führende Bundesversicherungsamt möglich. Gleichwohl war die Landesregierung be- müht, über die gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten hinaus Zahlen in Erfahrung zu bringen, die zumindest eine teilweise Beantwortung der Anfrage zuließen. Dabei war die Landesregierung auf die freiwillige Mitwirkung des Spitzenverbandes der Deut- schen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angewiesen. Die DGUV hat der Lan- desregierung Erläuterungen und Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, auf das bei der Beantwortung der Anfrage zurückgegriffen wird. Das vorliegende Zahlenmaterial be- zieht sich sowohl auf gewerbliche Berufsgenossenschaften, als auch auf Unfallversi- cherungsträger der öffentlichen Hand. Vorweg sei auf folgende Konstellationen zur Einleitung eines Berufskrankheiten- verfahrens sowie im Feststellungsverfahren infolge der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit hingewiesen: Ausgegeben: 14.03.2013 (24.01.2013)",
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"content": "Drucksache 15/381 (15/315) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Für Ärzte besteht gemäß § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Listen-Berufskrankheit. Für Unternehmer besteht eine Melde- pflicht gemäß § 193 Abs. 2 SGB VII bereits bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten in ihrem Unternehmen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte müssen auch Krankenkassen eine Anzeige erstatten. Es können jedoch auch Versicherte und andere Stellen den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufs- krankheit anzeigen. Der Unfallversicherungsträger prüft von Amts wegen gemäß § 19 SGB IV i.V.m. § 20 SGB X und § 17 SGB I durch das Feststellungsverfahren, ob tat- sächlich eine Listen-Berufskrankheit vorliegt (§ 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Berufs- krankheitenverordnung in der jeweils gültigen Fassung) oder ob es sich um eine Er- krankung handelt, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII „wie“ eine Berufskrankheit anzuerken- nen ist. Die durch Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ausgelösten Feststellungsver- fahren führen zu einer der nachfolgend beschriebenen versicherungsrechtlichen Ent- scheidungen: Sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit er- füllt, so wird diese anerkannt. Insbesondere muss zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei bestimmten Berufs- krankheiten fordert der Verordnungsgeber zusätzlich die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Voraussetzung der Anerkennung. § 9 Abs. 4 SGB VII verpflichtet die Un- fallversicherungsträger, dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid zu erteilen, wenn alle übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung gegeben sind. Der Grund dafür ist, dass es dem Versicherten in der Regel nicht zumutbar ist, einen Entschluss über die Aufgabe der Tätigkeit zu fassen, wenn über die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen noch nicht entschieden wurde. Gibt der Versicherte die gefährdende Tätigkeit nicht auf, so wird zwar die Berufskrankheit im juristischen Sinne nicht anerkannt, es werden jedoch ggf. im Rahmen von § 3 BKV umfangreiche Leistungen der Individual- prävention bzw. der medizinischen Rehabilitation erbracht. Wenn allerdings einer der beiden oben genannten Ursachenzusammenhänge nicht nachgewiesen werden kann, muss eine Ablehnung des Falles erfolgen. Wie viele Schadensfälle wurden jährlich in den letzten 10 Jahren im Saarland als Berufskrankhei- ten bei den Berufsgenossenschaften angezeigt? Zu Frage 1: Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da entsprechende re- gionalisierte Statistiken erst ab dem Jahr 2007 –also dem Jahr, in dem die Spitzenver- bände der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur DGUV fusionierten - verfügbar sind. Danach wurden im Saarland in den einzelnen Jahren als Verdacht einer Berufskrank- heit insgesamt als Fälle angezeigt: - 2007: 1.185 - 2008: 1.167 - 2009: 1.407 - 2010: 1.474 - 2011: 1.593 -2-",
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"content": "Drucksache 15/381 (15/315) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie viele davon wurden von den Berufsgenossen- schaften anerkannt? Zu Frage 2: Als Berufskrankheiten wurden in den entsprechenden Jahren jeweils an Fällen aner- kannt: - 2007: 293 - 2008: 284 - 2009: 482 - 2010: 615 - 2011: 517 Wie viele gerichtliche Verfahren wurden dazu ge- führt? Zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Angaben vor. Wie viele hatten zum Ergebnis, dass ein Leis- tungsanspruch festgestellt wurde? Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 3. Wie viele Gutachter gibt es im Saarland, die mit der Feststellung einer Berufskrankheit beauftragt wurden? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 3. Wie viele der angefertigten Gutachten wurden vom Antragsteller, wie viele vom Antragsgegner angefochten? Zu Frage 6: Siehe Antwort zu Frage 3. -3-",
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