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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/602 (15/511) 28.08.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Windenergie Vorbemerkung des Fragestellers: „Der wünschenswerte Ausbau der Erneuerbaren Energien und hier insbesondere der Ausbau der Windenergie muss Kriterien der Nachhaltigkeit genügen. Daher müssen die Belange des Natur-, Arten- und des Landschaftsschutzes eine hinrei- chende Berücksichtigung finden.“ Inwieweit werden die Belange des Natur- und Ar- tenschutzes sowie des Landschaftsschutzes wäh- rend der Planung und Genehmigung einer Wind- kraftanlage/-fläche konkret berücksichtigt (sowohl bei der Flächennutzungsplanänderung/-ergänzung zwecks Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie als auch im Einzelgenehmi- gungsverfahren? Insbesondere welche Gutachten sind mit welchem Untersuchungsrahmen anzufer- tigen? Zu Frage 1: Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege werden entsprechend der jeweili- gen Planungsebene vollumfänglich entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Baugesetzbuches (BauGB) abgehandelt. Dies betrifft insbesondere den besonderen Artenschutz (§ 44 ff BNatSchG), das Netz Natura 2000 (§ 34 ff BNatSchG, § 19 BNatSchG), den Flächenschutz (§§ 23, 25, 26 und 30 BNatSchG sowie die einschlägigen Rechtsverordnungen) und die Eingriffsre- gelung (§§ 13 bis16 und 18 BNatSchG). Je nach Betroffenheit der Rechtsmaterien sind je nach Planungsebene entsprechende Gutachten (z.B. Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP – ins- besondere Vögel und Fledermäuse-, FFH-Verträglichkeitsstudie, Landschaftspflegeri- scher Begleitplan u.a.) vorzulegen. Ausgegeben: 28.08.2013 (05.06.2013)",
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"content": "Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Wann ist aus Sicht der Landesregierung im Zu- sammenhang mit Windkraftanlagen das Verlet- zungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt? Zu Frage 2: Relevant ist bei der Planung von WEA die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tö- tungs- / Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgrund der Verunfal- lung an Rotoren und Masten. Nach der Rechtsprechung muss das Vorhaben dahinge- hend beurteilt werden, ob das Verletzungs- / Tötungsrisiko durch das Vorhaben im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko signifikant erhöht wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06; Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10). Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- maßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzele- xemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebe- nen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturge- schehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, Az.: 9 A 14.07, Rn. 91; OVG Thüringen, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az.: 1 KO 372/06, in juris Rn. 35). Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Wann liegt nach Auffassung der Landesregierung eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbil- des durch Windkraftanlagen vor? Zu Frage 3: Der Gesetzestext des § 14 BNatSchG spricht von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die u.a. Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind. Beeinträchtigung ist jede sichtbare und nachteilige, d. h. nicht landschaftsgerech- te Veränderung der Landschaft in ihrer gegenwärtigen Gestalt (VGH Mannheim, Be- schl. v. 14.11.1991). Maßgebend ist, ob der Eingriff als Fremdkörper in der Landschaft erscheint, einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat bzw. ob es sich um ein Landschaftselement handelt, das für die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung ist. Findet im Saarland hinsichtlich bereits errichteter und im Betrieb befindlicher Windkraftanlagen ein systematisches Monitoring in Bezug auf die Ver- letzung oder Tötung von Vögeln oder Fledermäu- sen durch Windkraftanlagen (Rotorenschlag, Ba- rotrauma etc.) statt? Wenn ja, seit wann und auf Grundlage welcher Untersuchungsstandards? Wenn nein, warum nicht? -2-",
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"content": "Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Frage 4: Ein systematisches Monitoring in Bezug auf die Verletzung oder Tötung von Vögeln und Fledermäusen wird nicht durchgeführt. Ergeben sich jedoch für die jeweilige Windenergieanlage (WEA) durch die Untersuchungen im Rahmen des Zulassungsver- fahrens oder später im Laufe des Betriebs Anhaltspunkte für eine mögliche Betroffen- heit windkraftempfindlicher besonders und / oder streng geschützter Arten im Sinne der §§ 44 f BNatSchG, wird ein entsprechendes Monitoring in der Zulassung oder ggfs. durch Anordnung festgesetzt. Die Untersuchungsstandards entsprechen dem jeweiligen besten Stand der Kenntnis und werden einzelfallbezogen mit der Natur- schutzbehörde abgestimmt. Wie beurteilt die Landesregierung das Gefähr- dungspotential von Windkraftanlagen für die ge- setzlich streng geschützten Fledermäuse insbe- sondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass hier ein direkter Kontakt zwischen Fledermaus und Windkraftanlage für eine Tötung häufig nicht not- wendig ist, da insbesondere die Lungen der Tiere bereits allein durch Druckunterschiede in Anla- gennähe zerrissen werden? Zu Frage 5: Nach gegenwärtigem Wissensstand gehen von WEA verschiedene, allgemeine Aus- wirkungen auf Fledermäuse aus: Das Problem des Fledermausschlags stellt sich flächendeckend bei allen WEA. Es ist nach derzeitigem Wissensstand und in Deckung mit den Aussagen des F&E- Vorhabens (BRINKMANN et al. 2010) vor allem für mindestens sieben Fledermausar- ten relevant, ausgehend von deren Flugaktivität (Flughöhe) und Migrationsverhalten [Barbastella barbastellus (Mopsfledermaus), Nyctalus noctula (Großer Abendsegler), N. leisleri (Kleinabendsegler), Eptesicus serotinus (Breitflügelfledermaus), Pipistrellus pipistrellus (Zwergfledermaus), P. nathusii (Rauhautfledermaus), P. pygmaeus (Mü- ckenfledermaus) und Vespertilio murinus (Zweifarbfledermaus) ] Das betriebsbedingt erhöhte Tötungsrisiko von Fledermäusen wird durch Kollision bzw. Verunfallung an den Rotoren (einschl. Barotrauma), insbesondere bei Nahrungs- und Erkundungsflügen im hohen freien Luftraum und während der Zug- und Schwärm- zeit hervorgerufen. Zusammenfassend lässt sich feststellen: • Fledermausschlag an WEA ist flächendeckend festzustellen. • Betroffen sind vor allem wandernde und den freien Luftraum nutzende Arten. • Die höchste Mortalität ist während der Migrationsphase zu beobachten. • Die Mortalität wird von den Standorteigenschaften und von klimatischen Fakto- ren (u. a. Windgeschwindigkeit, Niederschlag) beeinflusst. -3-",
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"content": "Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Welche Möglichkeiten von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Bezug auf das Konfliktpotential für Vögel und Fledermäuse be- stehen nach Kenntnis der Landesregierung und inwieweit finden diese bei den Windkraftanlagen im Saarland Anwendung? Auf welcher konkreten methodischen Grundlage erfolgt im Saarland vor der Errichtung einer Windkraftanlage die Bewer- tung der Eingriffsfolgen und hier insbesondere ein geeignetes Monitoring? Zu Frage 6: Die Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände und die Beachtung der Prüfbereiche der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (2007, aktualisierte Version 2012) (siehe Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Juni 2013; http://www.saarland.de/dokumente/thema_naturschutz/Leitfaden_Artenschutz_Winden ergie_Schlussfassung_19Juni2013.pdf) ist im Regelfall die am besten geeignete Maß- nahme, um das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für windkraftsensible Vogelarten zu vermeiden. Für den Fall, dass mit einem Eintreten der Verbotstatbestände zu rechnen ist, ist die Durchführung der folgenden, ausgewählten Maßnahmen ratsam, um die Beeinträchti- gung von besonders und streng geschützten Tierarten zu reduzieren (die nachfolgen- de Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): • Verminderung oder Vermeidung der Zerstörung von Habitaten und Lebensstätten, insbesondere Fortpflanzungs- und Ruhestätten, besonders und streng geschützter Arten im Rahmen der Standortwahl; • Mastfuß-Umgebung und Kranstellflächen auf notwendiges Maß reduzieren; • bei landschaftspflegerischer Gestaltung der Mastfuß-Umgebung und Kranstellflä- chen eine Entwicklung von Strukturen, die Greifvögel und Fledermäuse anziehen können (wie z. B. Teiche, Baumreihen, Hecken) vermeiden (jedoch sind Maßnah- men für Arten ohne Konfliktpotenzial möglich); • Unterirdische Ableitung des Stroms, um Ansitzwarten und Kollisionen mit Elektrolei- tungen zu vermeiden. Zur Reduzierung vorhabenbedingter erheblicher Beeinträchtigungen betreffend wind- kraftsensible Fledermäuse eignen sich, basierend auf belastbaren systematischen Voruntersuchungen nach anerkannten Methodenstandards (siehe Anlage 5 und 7), folgende Maßnahmen: • Auswahl geeigneter und konfliktarmer Standorte und Verschiebung der Anlage; falls dies nicht möglich ist, Verzicht auf konfliktreiche Anlagenstandorte; • Mindestabstände (1.000 m) zu großen Gewässern und Flussläufen; • Mindestabstände von 5 km zu Wochenstubenquartieren und Kolonien von Mopsfle- dermaus und zu national bedeutenden Massenwinterquartieren von schlaggefähr- deten Arten; • Beantragung der Anlage mit grob pauschalierten Abschaltzeiten: • in der Zeit zwischen Anfang April und Ende Oktober, nachts (Zeit zwischen meteorologischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang), • bei Temperaturen über 10° C, -4-",
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"content": "Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - • sowie abhängig vom Ergebnis der Bodenuntersuchung (und im Sinne einer Worst-case-Prognose bei Anlagen über Wald) bei Windgeschwindigkeiten un- ter: • 7 m/s, sofern die Arten: Großer oder Kleiner Abendsegler oder Rauhautfle- dermaus vorkommen (können), • 6 m/s, sofern die vorgenannten Arten nicht vorkommen können. • standort- und anlagenspezifische Betriebszeitenmodelle (Algorithmen) zur Minimie- rung des Fledermausschlages (vgl. Anlage 6), basierend auf belastbaren Aktivitäts- und Monitoringdaten nach dem 1. und nach dem 2. Monitoringjahr in Gondelhöhe (vgl. BRINKMANN et al. 2011), Vergitterung (Maschenweite max. 1 cm) der Gonde- löffnungen (alternativ Anbringen von Bürsten), um einem Einfliegen von Fledermäu- sen und einem daraus resultierenden Verletzungs- oder Tötungsrisiko (mögliche Quetschungen der Tiere) vorzubeugen; • punktuelle Sicherung bekannter Winterquartiere (z. B. fledermausgeeignete Vergit- terung von Erzstollen [Eingängen]); • Lebensraumaufwertung in Waldflächen (RUNGE et al. 2009): • Verbesserung des Quartierangebotes in Waldflächen: Für die im Fokus stehenden, FFH-Anhang II und IV-Fledermausarten (Großer Abend- segler, Kleinabendsegler, Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus usw.) besteht in vie- len Gebieten im Rahmen von FCS-Maßnahmen die Möglichkeit der speziellen Lebens- raumaufwertung. In artspezifisch geeigneten Habitaten, d. h. in mindestens 100 - 120- jährigen Laubwald- oder Laubmischwaldbeständen in WEA entfernten Bereichen kann durch Beruhigung der forstwirtschaftlichen Nutzung zur langfristigen Schaffung zusätz- lichen Quartierangebotes eine dauerhafte Wirksamkeit erreicht werden (Bedingungen für FCS-Maßnahmen). Diese Maßnahmen finden vollumfänglich und einzelfallbezogen Anwendung im Saar- land. Die Beurteilung erfolgt auf dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der daraus resultierenden Methoden. Diese sind im Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Juni 2013, dargestellt und zusammengefasst. Dieser enthält auch die Maß- nahmen zur artenschutzrechtlichen Folgenbewältigung und die grundlegenden Vorga- ben für ein Monitoring, das jedoch einzelfallspezifisch auszurichten ist. Sofern nicht bereits unter Ziffer 1 beantwortet: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung in Bezug auf die Auswirkungen der Beschaffenheit der Umgebung von Windkraftanlagen auf die Kol- lisionsrisiken von Vögeln und Fledermäusen vor? Inwieweit finden diese Berücksichtigung bei der Planung, Genehmigung oder dem späteren Be- trieb einer Windkraftanlage im Saarland? Zu Frage 7: Die Auswirkungen der räumlichen Gegebenheiten und Habitatstrukturen sind artspezi- fisch für die windkraftsensiblen Vogelarten (Zug- und Rastvögel, Brutvögel) und Fle- dermausarten zu beurteilen. Entsprechende Hinweise gibt der Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Juni 2013. Diese finden vollumfänglich Anwendung bei der Planung und Zulassung von WEA. -5-",
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"content": "Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Sind im Saarland Brutstandorte/Aktionsräume der von einem Kollisionsrisiko besonders betroffenen und in der Vogelschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/147/EG) genannten Vogelarten sowie die Fledermausfauna systematisch, landesweit und aktuell erfasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 8: Die Grundlagendaten betreffend stör- und kollisionsgefährdete Brutvogelarten und Rastgebiete liegen vor. Auf Grund der dynamischen Entwicklung betreffend die Wahl der Bruthabitate sind jedoch vorhabenbezogene aktuelle Untersuchungen bei entspre- chenden Vorkommenshinweisen erforderlich und werden auch durchgeführt. Für windkraftsensible Fledermausarten liegen Grunddaten vor, die zur Festlegung des diesbezüglichen Untersuchungsumfangs ausreichen. Auch hier sind vorhabenbezoge- ne aktuelle Untersuchungen bei entsprechenden Vorkommenshinweisen erforderlich und werden durchgeführt. Wie beurteilt die Landesregierung das Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren betroffener Tier- arten im Saarland durch die künftige Erhöhung der Anzahl von Windkraftanlagen? Kann die Landes- regierung insbesondere für jede, der in den nächs- ten Jahren neu in Betrieb gehenden Windkraftan- lage im Saarland ausschließen, dass sich das Ver- lustrisiko signifikant erhöhen wird? Zu Frage 9: Entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 2, 37, 38 und 44 ff BNatSchG in Verbindung mit den diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen der FFH- Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Populationen der betreffenden Arten in einem guten Erhaltungszustand verbleiben. Der Verlust von Einzelexemplaren, so bedauernswert dies auch in jedem Einzelfall ist, ist nicht gefährdend für die Population, solange das Verlustrisiko das des allgemeinen Lebensrisikos der Art nicht signifikant überschreitet. Auf Grund der fortlaufend sich verbessernden Erkenntnisse betreffend Verhalten, Aktionsräume und Lebensrauman- sprüche der Arten und der fall- und artenspezifischen Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass einer signifikanten Erhö- hung des Verlustrisikos entgegengewirkt werden kann. Wie schätzt die Landesregierung - angesichts der Tatsache, dass Fledermäuse zahlreiche „Schadin- sekten“ vertilgen - die Schäden für die saarländi- sche Land- und Forstwirtschaft im Zuge der Dezi- mierung von Fledermauspopulationen durch Windkraftanlagen? -6-",
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"content": "Drucksache 15/602 (15/511) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Frage 10: Wie bereits in der Antwort zu Frage 9 ausgeführt haben die Mitgliedstaaten dafür Sor- ge zu tragen, dass die Populationen der Arten, hier der Fledermausarten, in einem guten Erhaltungszustand verbleiben. Daher wird durch entsprechende Vermeidungs- maßnahmen und zeitlich vorgezogene artenschutzbezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) dafür Sorge getragen, dass es nicht zu einer Dezimierung der Fledermauspopulationen durch WEA oder andere beeinträchtigende Vorhaben, auch nicht in der Summationswirkung, kommt. Wie steht die Landesregierung zu der Einschät- zung, eine Teillösung zur Minimierung der Verlet- zung oder Tötung von Vögeln oder Fledermäusen durch Windkraftanlagen könne darin bestehen, auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Wind- kraftanlagen zu setzen und nicht auf die Anzahl der Windkraftanlagen insgesamt? Zu Frage 11: Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Jeder einzelne Standort und die dort geplante Windenergieanlage sind hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die wind- kraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten sowie weitere windkraftsensible Arten (z. B. Wildkatze) zu betrachten. -7-",
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