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            "content": "Drucksache 15/710 (15/662)          Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung Landesregierung: Die im Haushaltsbegleitgesetz 2014 vorgesehenen Änderungen beziehen sich in der Hauptsache auf die Höhe des allgemeinen Abgabesatzes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SpielbG- Saar), den Verwendungszweck der Spielbankabgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 4 SpielbG- Saar) und die Möglichkeiten der Ermäßigung der Spielbankabgabe (§ 14 Abs. 2 und 7 SpielG-Saar). Die Änderungen tragen zum einen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Rechnung, zum anderen dienen sie der Präzisierung der Vorschriften. Wie hat sich das Aufkommen aus der Spielbank- abgabe in den letzten fünf Jahren entwickelt? Zu Frage 1: Das Aufkommen aus der Spielbankabgabe belief sich in den Jahren 2008 bis 2012 auf folgende Beträge: 2008    10.906.790 € 2009    10.074.981 € 2010     5.759.692 € 2011     3.591.320 € 2012     5.723.867 € Was versteht die Landesregierung unter Zwecken, „die allgemeiner Billigung sicher sind“? a)   Für welche Zwecke wurde das Aufkommen aus der Spielbankabgabe in den letzten fünf Jahren verwendet? b)   Wie wurde sichergestellt, dass diese „allgemeiner Billigung sicher sind“? Zu Frage 2: Unter Zwecken, die allgemeiner Billigung sicher sind, sind solche zu verstehen, die der Haushaltsgesetzgeber in seiner Verantwortung für eine gesetzmäßige und mit den Grundsätzen des Haushaltsrechts im Einklang stehende Mittelverwendung rechtfertigen kann. Im Einklang mit der bisherigen gesetzlichen Definition des Verwendungszweckes der Einnahmen der Spielbankabgabe (“allgemeiner Billigung sicher“) wurden diese in der Vergangenheit als allgemeine Deckungsmittel eingesetzt. Zukünftig soll die Zweckbestimmung eingegrenzt, die Verwendung für gemeinnützige und öffentliche Zwecke festgeschrieben und nachgewiesen werden. Es wird insoweit auf den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2014 und die dortigen Anmerkungen in Kapitel 21 01 zu den Titeln 093 01, 093 02 und 122 06 verwiesen. -2-",
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