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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1926 (15/1894) 12.09.2016 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Astrid Schramm (DIE LINKE.) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Leichenschau im Saarland“ [Drucksache 15/1686 (15/1618)] Vorbemerkung der Fragestellerin: Die unzureichende Beantwortung meiner Anfrage zur Leichenschau im Saarland erfordert weitere Nachfragen. Wann ist mit Ergebnissen der von der Landesre- gierung gemäß Antwort zu Frage 1 in Auftrag ge- gebenen Studie zu rechnen? Zu Frage 1: Die Studie befindet sich zum momentanen Zeitpunkt im Endstadium der Datenerfas- sung, dies bedeutet, dass etwa 10.000 der annähernd 12.500 Todesbescheinigungen erfasst sind. Ab Oktober ist eine erste Sichtung der Daten und eine erste orientierende statistische Auswertung geplant, deren Ergebnisse im Januar 2017 vorliegen. Welche Konsequenzen hatten die gemäß Antwort zu Frage 4 aufgeführten Abweichungen der Klas- sifikation der Todesart? Wurde in den erwähnten 60 Fällen auch obduziert? Wenn ja, waren das kli- nische oder rechtsmedizinische Obduktionen? Zu Frage 2: Nach den hier vorliegenden Informationen wurde bei den erwähnten 60 Fällen zu- nächst keine Bescheinigung zur Einäscherung ausgestellt. Die Fälle wurden der Poli- zei gemeldet. Nach Abschluss der Ermittlungen und Freigabe der Leiche durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Einäscherung aus- gestellt. Bei einem „angehaltenen“ Leichnam wurde eine Obduktion durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine rechtsmedizinische Obduktion. Ausgegeben: 12.09.2016 (07.07.2016)",
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"content": "Drucksache 15/1926 (15/1894) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - In der Antwort zu Frage 5 wird entgegen der Fra- gestellung nur zu den klinischen Sektionen ausge- führt. In welchem Umfang gab es rechtsmedizini- sche Sektionen? Zu Frage 3: Die beiden rechtsmedizinischen Institute wurden nochmals angefragt. Das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum in Homburg teilt lediglich Anga- ben für die Jahre 2014 und 2015 mit: 2014 131 2015 127 Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken (REMAKS) 2011-2015 129 insgesamt Wie verteilen sich die in der Antwort zu Frage 6 genannten Fallzahlen auf die einzelnen Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015? Zu Frage 4: Auf Anfrage teilt die Vollzugspolizei Folgendes mit: Die Fallzahlen für das „klassische Todesermittlungsverfahren“ verteilen sich wie folgt: 2011 527 2012 573 2013 617 2014 652 2015 708 Daneben wurden noch Ermittlungsverfahren bei Verkehrsunfällen durchgeführt: 2011 41 2012 37 2013 39 2014 29 2015 31 In der Bearbeitung der ursprünglichen Anfrage wurden die von der Staatsanwaltschaft erfassten 3.201 Todesermittlungsverfahren dokumentiert. Aufgrund einer neuen Anfrage wurden von der Staatsanwaltschaft folgende Ermitt- lungsverfahren mitgeteilt: 2011 490 2012 560 2013 615 2014 641 2015 676 -2-",
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"content": "Drucksache 15/1926 (15/1894) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Die gegenüber der ursprünglichen Beantwortung abweichenden Zahlen wurden von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass - wie in der Antwort dokumentiert - An- gaben zum Zeitraum Dezember 2010 bis November 2015 übermittelt wurden. Wie erklärt es sich die Landesregierung, dass im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung gemäß der Antwort zu Frage 6 die Anzahl der rechtsmedizinischen Obduktionen vor dem Hinter- grund eines (vermeintlich) hohen Personalauf- wands angeblich nicht zu ermitteln sei). Wurde der Versuch unternommen, entsprechende Informati- onen beim hiesigen Institut für Rechtsmedizin zu erfragen? Zu Frage 5: Obduktionen werden im Saarland sowohl durch die Rechtsmedizin in Homburg wie auch von REMAKS in Saarbrücken durchgeführt. Von Seiten der Institute wurde in Bezug auf die ursprüngliche Frage 6 mitgeteilt, dass keine statistisch verlässlichen Angaben bezüglich der nachgefragten Abweichungen gemacht werden können. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde mitgeteilt, dass im Rahmen der To- desermittlungsverfahren die Angabe, ob eine Obduktion durchgeführt wurde, nicht EDV-technisch erfasst wird. Eine Notwendigkeit für diese EDV-Erfassung ist nicht er- sichtlich. Von Seiten der Vollzugspolizei wurden anhand der jeweiligen jahresbezogenen Haus- haltsrechnung die unten ausgewiesenen Zahlen ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zwischen Durchführung und Inrechnungstellung der Obduktion zum jeweiligen Jahreswechsel zeitliche Überschneidungen geben kann. 2011 131 2012 123 2013 183 2014 137 2015 168 Die Frage 7 zur Sicherstellung der Vergütung wurde nicht hinreichend beantwortet. Wie sichert die Polizei die Ermittlung eines Zah- lungspflichtigen und auf welchem Weg wird dem leichenschauenden Arzt diese Information über- mittelt? Wie stellt sich die Praxis aus Sicht der im Saarland auf Veranlassung der Polizei mit der Lei- chenschau befassten Ärztinnen und Ärzte dar? Zu Frage 6: Primär zahlungspflichtig für Leichenschauen sind die Angehörigen als originäre Bestat- tungspflichtige i. S. d. § 26 Absatz 1 des Saarländischen Bestattungsgesetzes. Eine subsidiäre Zahlungsverpflichtung trifft die zuständige Ortspolizeibehörde nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes. -3-",
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"content": "Drucksache 15/1926 (15/1894) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wenn der Vollzugspolizei bei der Heranziehung des leichenschauenden Arztes Ange- hörige bereits bekannt sind, wird dem Arzt die für ihn relevante Rechnungsadresse vor Ort bekannt gegeben. Andernfalls ist Rechnungsadressat des Arztes die Ortspolizei- behörde. Diese hat aufgrund ihrer „Bestattungsveranlassungspflicht“ eine zumindest vorläufige Kostentragungspflicht; sie kann allerdings die Auslagen nach Ermittlung eines Angehörigen bei diesem wieder einfordern. Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 wurde zusätzlich verfügt, dass die (Vollzugs-) Polizei Adressat der ärztlichen Leistung ist, wenn aus der polizeilich beauftragten Leichen- schau ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO oder die Beauftragung des Arztes durch die Polizei in einem bereits eingeleiteten Todesermittlungsverfahren er- folgt. -4-",
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