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            "content": "Drucksache 15/1413 (15/1357)         Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Wie erklärt sich die Landesregierung die ver- gleichsweise hohe Zahl von Truppenbesuchen saarländischer Schülerinnen und Schüler? Zu Frage 1: Angaben über die Anzahl der Besuche liegen dem Ministerium für Bildung und Kultur nicht vor, da diesbezüglich keine Informationspflicht der Schulen gegenüber der Schulaufsichtsbehörde besteht. Die Landesregierung kann deshalb die angegebene Zahl in ihrer Quantität und Relation zu anderen Bundesländern nicht bestätigen. Wie viele Vorträge und Besuche von Bundeswehr- Vertretern gab es im vergangenen Jahr an saar- ländischen Schulen? Bitte auflisten nach Schule, Klassenstufe, Schulform und Ort. Zu Frage 2: Für das Saarland sind zwei Jugendoffiziere zuständig, deren Betreuungsbereich je- doch auch Teile von Rheinland-Pfalz einschließt. Eine Erfassung der Informationsver- anstaltungen der Jugendoffiziere nach Bundesländern erfolgt ebenso wenig wie eine namentliche Speicherung der entsprechenden Schulen, Klassenstufen, Schulformen bzw. Orte. Wie viele Besuche ziviler Verbände, Organisatio- nen und Vereine – beispielsweise Gewerkschaf- ten, Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Frie- densorganisationen – gab es im vergangenen Jahr an saarländischen Schulen? Bitte genau auf- listen. Zu Frage 3: Hierüber liegen dem Ministerium für Bildung und Kultur keine Angaben vor, da diesbe- züglich keine Informationspflicht der Schulen gegenüber der Schulaufsichtsbehörde besteht. Wie wird sichergestellt, dass bei der Werbung von Bundeswehr-Vertretern an saarländischen Schu- len die UN-Kinderrechtskonvention inklusive des Zweiten Fakultativprotokolls aus dem Jahr 2002 eingehalten wird, das die Rekrutierung Minderjäh- riger ächtet? („Artikel 3 (1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Überein- kommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel ent- haltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.“) -2-",
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            "content": "Drucksache 15/1413 (15/1357)          Landtag des Saarlandes          - 15. Wahlperiode - Zu Frage 4: Im schulischen Bereich bestimmen ausschließlich die Lehrkräfte aufgrund ihrer päda- gogischen Verantwortung Themenfestlegung, Stundenanzahl und Form der Unter- richtsgestaltung. Eine Werbung jeglicher Art für die Bundeswehr, z. B. als Arbeitgeber, ist untersagt. Am Landesinstitut für Pädagogik und Medien werden darüber hinaus im Kontext der Friedenspädagogik zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen und Pädagogische Tage zum Themenkomplex „Respekt im Umgang mit anderen, Förderung der kulturellen Vielfalt, Erziehung zur Konfliktfähigkeit, Kinderrechte und Verwirklichung von Men- schenrechten“ angeboten. Ist der Landesregierung bekannt, dass der UN- Fachausschuss für die Rechte des Kindes ein Verbot aller Formen von Werbekampagnen für die Bundeswehr bei Minderjährigen fordert – und wie steht die Landesregierung zu dieser Forderung? Zu Frage 5: Ja. Eine Werbung jeglicher Art für die Bundeswehr an Schulen, z. B. als Arbeitgeber, ist untersagt. In Sachsen-Anhalt hat das Bildungsministerium eine Handreichung an die Schulen ausgegeben. Darin heißt es, jede direkte oder indirekte Form der Berufswerbung für die Bundeswehr an Schu- len während der Schulzeit sei zu unterlassen. („Bei Einladung von (...) Vertretern der Bundes- wehr ist (...) darauf zu achten, parallel oder zeit- nah auch (...) Vertretern friedenspolitischer Orga- nisationen die Gelegenheit zur Darstellung entge- genstehender Positionen unter vergleichbaren Bedingungen zu gewähren.“). Wie steht die saarländische Landesregierung zu dieser Handreichung und gedenkt sie, ähnlich zu handeln? Zu Frage 6: Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass im Sinne einer die Pluralität von in der Ge- sellschaft vorhandenen Meinungen abbildenden Diskussion, auch kritische Stimmen etwa von Friedensinitiativen und der Kirchen gleichberechtigt und gleichgewichtig in den Unterricht einbezogen werden. Die Entscheidung über die Auswahl der Ge- sprächspartner im Unterricht obliegt jedoch grundsätzlich der jeweiligen Schulgemein- schaft. -3-",
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