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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1560 (15/1496) 28.10.2015 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Verstöße gegen Baumschutzsatzungen Vorbemerkung des Fragestellers: „Kommunen regeln in Deutschland häufig selbst, unter welchen Umständen Bäume entfernt, zer- stört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen. Hierfür erlassen sie eine Baumschutzsatzung. In der Regel sind in den Sat- zungen bestimmte Kriterien festgelegt, nach de- nen eine Genehmigung zur Fällung oder Be- schneidung vorliegen muss. Beispielsweise wer- den durch die Baumschutzsatzung in Saarbrücken Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 m in 1 m Höhe geschützt. Auf Antrag kann eine Kommune eine Ausnahme zur Fällung oder wesentlichen Veränderungen von Bäumen erteilen. In diesem Fall greifen bestimmte Auflagen. So muss der Eigentümer für den Verlust des Gewächses Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen vornehmen. Wenn ein Grundstückseigentümer Bäume, die unter die gel- tende Baumschutzsatzung fallen, ohne Genehmi- gung fällt oder zerstört, kann ein Bußgeld ange- ordnet werden. Für Ordnungswidrigkeiten im Zu- sammenhang mit Baumfällungen ist im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) zuständig. In der Vergangenheit wurden Fälle bekannt, in denen jedoch Anzeigen beim LUA offensichtlich keinerlei strafrechtliche Konse- quenzen hatten. In anderen Fällen wurden durch die Oberste Forstbehörde Genehmigungen für Baumfällungen erteilt, die durch die Kommunen unter Berufung auf die Baumschutzsatzung für unzulässig gehalten wurden. Die Definition von „Wald“ und die daraus folgende Anwendung der Rechtsgrundlage waren in solchen Fällen nicht immer eindeutig.“ Ausgegeben: 02.11.2015 (14.08.2015)",
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"content": "Drucksache 15/1560 (15/1496) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Welche Kommunen im Saarland haben keine ei- gene Baumschutzsatzung? Zu Frage 1: Folgende Kommunen verfügen im Saarland über eine Baumschutzsatzung: Dillingen, Saarlouis, Überherrn, Bous, Heusweiler, Riegelsberg, Püttlingen, Völklingen, Saarbrücken, Sulzbach, Merchweiler und Homburg. Alle anderen Kommunen des Saarlandes haben derzeit keine Baumschutzsatzung. Wie viele Mitarbeiter des LUA sind für den Bereich Ordnungswidrigkeiten zuständig? Zu Frage 2: Insgesamt sind vier Mitarbeiter des LUA für die Bearbeitung von Verfahren im Ord- nungswidrigkeitsrecht zuständig. Zwei Mitarbeiter bearbeiten die Anzeigen im Bereich Natur- und Artenschutz sowie Landeswaldgesetz. Wie viele Anzeigen gegen die unerlaubte Entfer- nung, Zerstörung, Schädigung oder wesentliche Veränderung im Aufbau von Bäumen erreichten das LUA seit dem Jahr 2012? Wie viele davon werden bzw. wurden nicht bearbeitet? Zu Frage 3: Bei den eingegangenen Anzeigen kann die Anzahl der Fälle auf Grund der Erfas- sungssystematik nur nach Natur- und Artenschutz und Landeswaldgesetz, nicht nach einzelnen Verstößen getrennt werden. Jahr 2012 2013 2014 2015 Natur- und Artenschutz 45 23 37 24 Wald 89 49 40 20 Alle Anzeigen, die bei der Bußgeldstelle eingehen, wurden bzw. werden bearbeitet. Wie viele Bußgeldverfahren aufgrund von Verstö- ßen gegen die Baumschutzsatzung gab es in den Jahren seit 2012 jeweils insgesamt und was wa- ren die Ereignisse? Zu Frage 4: Eine genaue Angabe ist nicht möglich. Anzeigen werden unter dem Oberbegriff „Na- turschutz“ bzw. „Wald“ registriert. Da Anzeigen gegen die Baumschutzsatzung teilwei- se nach näherer Betrachtung Verstöße gegen das BNatSchG sind, ist eine genaue Zahl nicht ermittelbar. -2-",
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"content": "Drucksache 15/1560 (15/1496) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Werden die Ergebnisse der Verfahren an die je- weiligen Kommunen kommuniziert? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Ergebnisse werden aus Datenschutzgründen nicht kommuniziert. Wie viele Strafen (Bußgelder und/oder Ersatz- maßnahmen) wurden aufgrund von Verstößen gegen Baumschutzsatzungen im Saarland in den Jahren seit 2012 jeweils verhängt? In welcher Hö- he beliefen sich in den jeweiligen Fällen die Buß- gelder? Zu Frage 6: Entsprechend den Antworten zu den Fragen Nr. 3 – 5 können hier keine genauen An- gaben gemacht werden. Ersatzmaßnahmen sind kein Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Schwere der Verstöße sowie den mit zu bewertenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Nach welchen Maßstäben wurde die Höhe der einzelnen Bußgelder jeweils ermittelt? Zu Frage 7: Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Schwere der Verstöße sowie den mit zu bewertenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Wie verwendet das LUA die Bußgelder, die auf- grund von Verstößen gegen die Baumschutzsat- zung verhängt werden? Sind diese zweckgebun- den? Zu Frage 8: Die Erträge durch alle Geldbußen des LUA werden im Wirtschaftsplan ausgewiesen. Eine Differenzierung nach den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es nicht. Grund- sätzlich sind alle Geldbußen nicht zweckgebunden, sondern fließen in den allgemeinen Landeshaushalt ein. -3-",
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"content": "Drucksache 15/1560 (15/1496) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Welche Definition für „Wald“ nutzt das LUA bzw. die Oberste Forstbehörde? Welche sind die Vo- raussetzungen für die Anwendung des saarländi- schen Landeswaldgesetzes bzw. der kommunalen Baumschutzsatzungen? Zu Frage 9: Der Begriff „Wald“ ist in § 2 Bundeswaldgesetz und im § 2 Landeswaldgesetz definiert und wird dementsprechend vom LUA und der Forstbehörde angewandt. Zitat §2 (1) Bundeswaldgesetz: “Wald im Sinne diesen Gesetzes ist jede mit Forst- pflanzen bestockte Grundfläche .Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichte- te Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.“ Zitat § 2 (1) Landeswaldgesetz: „Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forst- pflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.“ In wie vielen Fällen wurden durch die Oberste Forstbehörde Genehmigungen für Baumfällungen erteilt, die durch die Kommunen unter Berufung auf die Baumschutzsatzung für unzulässig gehal- ten wurden? Zu Frage 10: Es ist kein Fall bekannt, in dem die Forstbehörde eine Baumfällung genehmigt hätte und die Kommune diese Genehmigung wegen einer Baumschutzsatzung für unzuläs- sig gehalten hätte. Dagegen sind Fälle bekannt, in denen Kommunen bei der Forstbehörde angefragt haben, ob bestimmte Bäume zu einer Waldfläche gehören, da in diesem Fall die Baumschutzsatzung nicht greift sondern das Waldgesetz. Grundsätzlich erteilt die Forstbehörde keine Genehmigungen für Baumfällungen. Baumfällungen darf ein Waldbesitzer nach eigenem Ermessen durchführen, muss dabei aber die gesetzlichen Bestimmungen und ggfs. den Rahmen des Forsteinrich- tungswerks beachten. -4-",
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