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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/514 (15/378) 07.06.2013 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Margriet Zieder-Ripplinger (SPD) betr.: Post-Paketdienstzustellung DHL an saarländische Exklave Vorbemerkung der Fragestellerin: „In der Saarbrücker Zeitung vom Dienstag, den 19. Februar 2013, wird von Bewohnern zweier Häuser in einer saarländischen Exklave im Schafbachtal berichtet, die seit Herbst 2012 ihre Pakete nicht mehr vom Post-Paketdienstleister DHL ausgelie- fert bekommen. Als Begründung hätten die Zusteller des Post- Paketdienstleisters angeführt, sie dürften die Grenze nicht mehr überfahren. Denn im Zustell- wagen könnten sich Waren befinden, für die natio- nale Verbrauchssteuern bei Grenzübertritt fällig würden (z.B. Alkoholische Getränke, Kaffee, Ta- bakwaren usw.). Nun sind die beiden Häuser auf Großrosselner Bann nur über die französische Rue des Fleurs im benachbarten Petite Rosselle mit dem Auto zu er- reichen. Ein Grenzübertritt ist für Postzusteller und Paketdienst unumgänglich.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß Artikel 87f des Grundgesetzes gewährleistet der Bund nach Maßgabe des Postgesetzes im Bereich des Postwesens flächendeckend angemessene und ausrei- chende Dienstleistungen. Aufbauend auf dem Postgesetz ist hierzu in der einschlägi- gen Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zur Definition des Postuniver- saldienstes ein Mindestversorgungsniveau festgelegt. Die Bundesnetzagentur ist laut Postgesetz als zuständige Regulierungsbehörde befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Ausgegeben: 07.06.2013 (07.03.2013)",
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"content": "Drucksache 15/514 (15/378) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - In § 1 PUDLV ist in Absatz 1 Nr. 2 als Universaldienstleistung auch die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, aufge- führt. Ferner ist in § 1 Absatz 4 PUDLV bestimmt, dass die Universaldienstleistungen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen umfassen. In § 3 Nr. 3 PUDLV ist als Qualitätsmerkmal der Paketbeförderung bestimmt, dass Pa- kete zuzustellen sind, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift des Paketes genannten Wohn- oder Geschäftsadresse zu erfolgen. Der Postuniversaldienst wird in Deutschland von allen Marktteilnehmern des Postmark- tes gemeinsam erbracht. Steht fest oder ist zu besorgen, dass eine Postuniversal- dienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, kann die Bundes- netzagentur ein aufwändiges Abhilfeverfahren einleiten. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der saarländischen Landesregierung zu vermu- ten, dass in dem in der vorliegenden Landtagsanfrage geschilderten Fall eine Nicht- einhaltung des Postuniversaldienstes vorliegen kann. Nach einer eingehenden Recherche zu weiteren möglichen Lokationen im Saarland, an denen eine vergleichbare Sachlage wie in der Landtagsanfrage für Großrosseln geschildert vorliegen könnte, hat die Landesregierung nach einer Sachverhaltserörte- rung mit dem Hauptzollamt Saarbrücken und der Bundesfinanzdirektion am 15.03.2013 der Deutschen Post AG und der Bundesnetzagentur eine Sachverhaltsanfrage über- mittelt. Nach Gesprächen sowohl mit der Bundesnetzagentur wie auch der Deutschen Post AG hat sich die Deutsche Post AG in einer schriftlichen Äußerung am 25.04.2013 zu dem Sachverhalt und insbesondere den von der Fragestellerin aufgeworfenen Fra- gen geäußert. Woher rührt der plötzliche Sinneswandel der DHL im Herbst letzten Jahres? Bis zu diesem Zeitpunkt war die Paketauslieferung offensichtlich trotz der o.b. Rechtslage problemlos erfolgt. Zu Frage 1: Zu dieser Frage teilt die Deutsche Post AG in dem o.g. Schreiben mit: „In der Tat stellen wir zur Zeit an die angesprochenen Adressen in Großrosseln keine Pakete und Päckchen zu. Anlass für diese Veränderung war, dass das Hauptzollamt Saarbücken uns im Herbst 2012 auf bestimmte rechtliche Bedingungen im Zusam- menhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Gütern aufmerksam gemacht hat.“ Gibt es weitere Exklaven im Saarland, die von die- ser Problematik betroffen sind und wie erfolgt die Post- und Paketzustellung dort? Zu Frage 2: Im Saarland gibt es im Sinne der Landtagsanfrage drei Exklaven bzw. Lokationen, in denen einzelne Adressen zum Zwecke der Paketzustellung mit Kraftfahrzeugen nur über französisches Staatsgebiet zu erreichen sind. -2-",
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"content": "Drucksache 15/514 (15/378) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Neben dem genannten Großrosseln ist dieser Sachverhalt auch in Gersweiler und Überherrn festzustellen. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um ins- gesamt sechs Gebäude bzw. mindestens sechs betroffene Haushalte, bei denen zwar eine Briefzustellung, aber derzeit keine Paketzustellung im Sinne der Post- Universaldienstleistungsverordnung erfolgt. Selbst Polizei bzw. Rettungsdienste dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben kurzfristig die Grenze überschreiten. Was kann die Regierung des Saar- landes unternehmen, um eine reibungslose Post- bzw. Paketzustellung für die Bewohnerinnen und Bewohner saarländischer Exklaven zu gewährleis- ten? Zu Frage 3: Wie in der Vorbemerkung erläutert, liegt die Zuständigkeit zur Gewährleistung einer flächendeckend angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Postdienstleistun- gen beim Bund. Im Rahmen der o.g. eingehenden Sachverhaltserörterung der Landes- regierung mit der Bundesnetzagentur und der Deutschen Post AG hat die Landesregie- rung ausdrücklich auf die Abhilfeoptionen auf Basis von Artikel 35 Absatz 2 der maß- geblichen EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem hingewiesen. Um ihrerseits zu einer Lösung des verbrauch-steuerrechtlich induzierten Paketzustellproblems beizutragen, hat die Deutsche Post AG am 15.04.2013 die für den Bereich des saarländischen Grenzgebiets zu Frankreich zuständige Bundesfi- nanzdirektion Südwest in Neustadt angeschrieben und darum gebeten, (Zitat) „mit den betreffenden französischen Behörden Modalitäten festzulegen, die die Vorschriften von Artikel 35 Absatz 1 der angesprochenen EU-Richtlinie vereinfachen, so dass in der Praxis eine regelmäßige Beförderung von Paketsendungen über französisches Staats- gebiet zwecks Zustellung an die betroffenen Empfänger im Saarland wieder durchführ- bar ist“. In einem Antwortschreiben vom 06.05.2013 hat die Bundesfinanzdirektion Südwest der Deutschen Post AG mitgeteilt, dass sie sich mit der französischen Zoll- verwaltung in Verbindung setzen wird, um eine praxisnahe Lösung im saarländischen Grenzgebiet zu Frankreich zu finden. Die Landesregierung hat sich unmittelbar nach Bekanntwerden der geänderten Zu- stellpraxis bei den verantwortlichen Stellen für eine Lösung des Problems eingesetzt und wird in den nächsten Monaten den weiteren Prozess der zuständigen nationalen Stellen weiter politisch begleiten. -3-",
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