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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/425 (15/363) 15.04.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Bagatellgrenze bei der Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben Vorbemerkung des Fragestellers: „Gemäß § 156 Abs. 1 AO kann das Bundesminis- terium der Finanzen durch Rechtsverordnung be- stimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleis- tungen nicht festgesetzt werden, wenn der zu be- stimmende Betrag Euro 10 nicht überschreitet. Nach § 156 Abs. 2 AO, der in Bezug auf kommu- nale Abgaben gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 b KAG entsprechend anzuwenden ist, kann die Festset- zung von Steuern und steuerlichen Nebenleistun- gen u. a. dann unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Seitens der saarländischen Gemeinden und Gemeindever- bände werden zum Teil Abgaben im unteren ein- stelligen Euro-Bereich, teilweise sogar im Cent- Bereich erhoben.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 83 Absatz 2 Satz 1 des Kommu- nalselbstverwaltungsgesetzes verpflichten die Gemeinden, und in entsprechender Weise auch die Gemeindeverbände (§§ 189, 216 KSVG), die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Damit sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, die ihnen obliegenden Auf- gaben im Rahmen ihrer Finanzhoheit in eigener Verantwortung erfüllen zu können. Im Rahmen ihrer Abgabenhoheit und der eigenverantwortlichen Abgabenerhebung entscheiden die Kommunen selbst darüber, ab welcher Höhe Kleinbeträge vom Abga- benschuldner nicht mehr angefordert werden. Ausgegeben: 15.04.2013 (27.02.2013) bitte wenden",
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"content": "Drucksache 15/425 (15/363) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ab welchem Betrag seitens der saarländischen Ge- meinden und Gemeindeverbänden wegen Unwirt- schaftlichkeit von der Abgabenerhebung abgese- hen wird (Angaben bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Gemeinden und Gemeindeverbänden)? Zu Frage 1: Kenntnisse über die Verfahrensweise und Praxis der saarländischen Kommunen bei der Anforderung von Kleinbeträgen liegen hier nicht vor, insbesondere bestehen hier auch keine Informations- und Berichtspflichten. Ab welchem Betrag übersteigen bei der Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben nach Auffas- sung der Landesregierung die Kosten nicht mehr die Einnahmen? Zu Frage 2: Die Rentabilität einer Abgabenerhebung ist von einer Vielzahl einzelner Faktoren ab- hängig, beispielsweise von dem der einzelnen Kalkulation zugrunde liegenden Auf- wand, der Häufigkeit der Abgabenerhebung, der Gleichförmigkeit der gebotenen Prü- fung und den Fallzahlen. Des Weiteren sind auch die Organisation, die Arbeitsabläufe und der Automatisierungsgrad von Bedeutung. Der Bearbeitungsaufwand und die dar- aus resultierenden Kosten können somit zwischen den Kommunen und nicht allein nach der konkreten Art und Höhe der Abgabe differieren. Eine allgemeine Aussage zur Rentabilität von Steuern und Abgaben lässt sich somit - auch in Bezug auf einzelne Abgaben - nicht treffen. Auf welchen Betrag sind nach Auffassung der Landesregierung beispielsweise die durchschnittli- chen Kosten der Verwaltung für das Erstellen und den Versand eines Grundsteuer-Bescheides nebst Kontrolle des Zahlungseingangs zu beziffern und wie setzt sich der Betrag konkret zusammen? Zu Frage 3: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung und die Antworten zu Fragen 1 und 2. -2-",
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