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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1583 (15/1490)-NEU 18.11.2015 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Zustand des Kanalwesens im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Seit langem ist bekannt, dass im saarländischen Abwasserbereich ein erheblicher Sanierungsbe- darf besteht. Nach Recherchen des Saarländi- schen Rundfunks vom März 2015 ist ein Siebtel der 7000 Kilometer der kommunalen Kanäle im Saarland marode. Die Gemeinden müssten inner- halb der nächsten fünf Jahre eine Milliarde Euro in die Instandsetzung investieren. Der Sanierungs- stau liegt im Saarland damit deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Nach Auskunft der kommu- nalen Vertreter im Umweltausschuss ist eine stra- tegische Sanierungsplanung angesichts der Fi- nanzlage jedoch nicht möglich. Da für die Prüfung und Sanierung der Abwasser- kanäle die Kommunen verantwortlich sind, muss in gemeinschaftlicher Aufgabe eine Lösung ge- funden werden. Entgegen der Dringlichkeit dieser Aufgabe sind jedoch bisher keine Vorschläge von Seiten der Landesregierung bekannt geworden. Obwohl seit einer Änderung des Wasserhaus- haltsgesetzes von 2009 (§§ 60 und 61) eine Selbstüberwachung für alle Abwasseranlagen bundesrechtlich vorgeschrieben ist, wurde noch keine Eigenkontrollverordnung durch das Land eingeführt. In anderen Bundesländern ist dies je- doch bereits geschehen. Mit einer solchen Ver- ordnung muss der Sanierungsbedarf regelmäßig ermittelt, die Prioritäten der Sanierungen festge- legt, und Fortschritte dokumentiert werden. Ein weiteres Ausbleiben einer entsprechenden Ver- ordnung kann zur Gefährdung der Umwelt und zur höheren Belastung des Trinkwassers führen. Ausgegeben: 19.11.2015 (28.07.2015)",
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"content": "Drucksache 15/1583 (15/1490) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung der Landesregierung: Die Angaben zum Sanierungsbedarf bei den ca. 7000 km kommunalen Kanälen im Saarland sind zutreffend und wurden in den letzten Jahren bereits mehrfach dem Um- weltausschuss berichtet (2003, 2006, 2015). Allerdings ist die Aufgabe, den Sanierungsbedarf der Kanalisation regelmäßig zu er- mitteln, die Prioritäten der Sanierungen festzulegen und Fortschritte zu dokumentieren, im Saarland bereits als Aufgabe des Abwasserkatasters festgeschrieben. Gemäß § 50a Abs.2 Nr. 3 SWG führen die saarländischen Kommunen seit 1992 ein Abwasser- kataster, das u.a. über den bautechnischen Zustand ihrer Kanalisationen und den dar- aus resultierenden Sanierungsbedarf Aufschluss gibt. Deshalb war bereits in 2002 (Abfrage des MUV) bei den Gemeinden im Bereich der Ortskanalisation ein hoher In- spektions- und Schadensklassifizierungsgrad von ca. 78% vorhanden. Die Mindestinhalte eines Kanalkatasters gemäß § 50a Abs. 2 Nr. 3 SWG wurden allen Kommunen mitgeteilt und sind in Anlage 1 beigefügt. Insoweit kann von Landesseite nicht nachvollzogen werden, dass die noch fehlende Eigenkontrollverordnung (EKVO) zur Gefährdung der Umwelt und zur höheren Belas- tung des Trinkwassers führen könnte. Es gibt in diesem Bereich von Landesseite keine Versäumnisse. Die Aufgabe der in Vorbereitung stehenden Eigenkontrollverordnung (mit der Erweite- rung auf Kanalisationen) zielt bzgl. der Kanalisation vor allem auf eine regelmäßige Kontrolle und einen Nachweis der Funktionsfähigkeit der Mischwasserentlastungen ab. Sie dient damit vordringlich dem Schutz der Gewässer, da über das Abwasserkataster die Daten über den bautechnischen Zustand der Kanalisationen und dem daraus resul- tierenden Sanierungsbedarf bereits gefordert sind und vorliegen. Man könnte selbst- verständlich in eine EKVO noch konkrete Termine zur Aktualisierung der Zustandser- fassung vorgeben, was aber noch keinesfalls das Problem des Sanierungsstaus löst, sondern es nur noch genauer darstellt. Das beschriebene Problem kann nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch kon- sequentes Handeln der Verantwortlichen gelöst werden, wodurch auch unter Umstän- den höhere Abwassergebühren akzeptiert werden müssten. Wie hoch ist der aktuelle Sanierungsbedarf in Bezug auf alle kommunalen Abwasserkanäle im Saarland nach Kenntnisstand der Landes- regierung? Zu Frage 1: Der Finanzbedarf bei EVS, Gemeinden und Abwasserzweckverbänden für die Kanals- anierung beträgt gemäß Ergebnis der o.g. Umfrage ca. 75 Mio. € pro Jahr. Der Investitions- und Sanierungsbedarf unterliegt der Preissteigerung. Legt man den Baupreisindex für Ortskanäle der letzten 20 Jahre auch für die kommenden 20 Jahre zu Grunde, so würde sich der jährliche Finanzbedarf von etwa 75 Mio. € im Jahr 2012 auf über 90 Mio. € im Jahr 2030 erhöhen. -2-",
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"content": "Drucksache 15/1583 (15/1490) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Welches Ergebnis hat die von Ende März 2015 begonnene Umfrage des saarländischen Städte- und Gemeindetages zum Sanierungsstau der Ka- näle ergeben? Wie viele Kommunen haben sich bis zum Zeitpunkt der Antwort dieser Anfrage zu der Umfrage geäußert? zu Frage 2: Die Umfrage wurde nicht weiter verfolgt, da die Fragestellungen nicht eindeutig waren und deshalb keine vergleichbaren Ergebnisse zu Stande kamen. Zudem wurden nicht alle Fragen beantwortet und eine Beteiligung von 23 Kommunen spiegelt nicht das Bild aller saarländischen Kommunen. Gab es bereits Zwischenfälle aufgrund maroder Kanalsysteme? Wie hoch schätzt die Landes- regierung die finanzielle Mehrbelastung für die Kommunen bis zum Jahr 2020 aufgrund von Zwischenfällen durch marode Abwasserkanäle (z.B. von Verstopfungen, Überschwemmungen oder der Infiltration von Fremdwasser)? zu Frage 3: Es wurden immer wieder Zwischenfälle, mehr oder weniger zufällig, bekannt. Aller- dings gibt es darüber keine landesweiten Erhebungen. Insoweit kann auch nicht beur- teilt werden, ob es mittelfristig zu finanziellen Mehrbelastungen kommt. Tatsache ist, dass in der Vergangenheit erforderliche Investitionen unterblieben - man also „gespart hat“ - zu Lasten der Zukunft. Im Übrigen treffen Mehr- oder Minderbelastungen die Kommunen nur indirekt, da alle Belastungen aus dem Kanalsystem nach dem Kosten- deckungsprinzip über Gebühren durch den „Abwasserbürger“ geschultert werden. Nur insoweit die Kommunen für kommunale Anlagen das Kanalsystem mitnutzen, treffen eventuelle Mehrkosten auch sie. Bis wann sollen die Arbeiten des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) an einem Entwurf zur Eigenkontrollverordnung beendet sein? Zu Frage 4: Die vorbereitenden fachlichen Arbeiten am Entwurf der Eigenkontrollverordnung sollen bis zum 15. Dezember 2015 vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abge- schlossen sein. Plant die Landesregierung neben dem Abwasser- kataster ein weiteres Reglement zur Eigen- kontrolle der Kanäle einzuführen, falls sie mittlerweile von der Einführung einer Eigen- kontrollverordnung absieht? zu Frage 5: Die Landesregierung sieht nicht von der Einführung der Eigenkontrollverordnung ab. -3-",
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"content": "Drucksache 15/1583 (15/1490) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Inwieweit hat die Landesregierung ein finanzielles Konzept zur Kostendeckung der Sanierungen entwickelt? Welche Bundesmittel stehen für die geplanten Investitionen zur Verfügung? Zu Frage 6: Ein finanzielles Konzept zur Kostendeckung der Sanierungen im kommunalen Abwas- serbereich ist nicht notwendig, da die Sanierungen bereits nach den rechtlichen Vor- gaben über Gebühren kostendeckend konzeptioniert sind. Der Bereich unterliegt aller- dings der kommunalen Selbstverwaltung, sodass die Gebührenverantwortung alleine bei den Kommunen liegt. Die erforderlichen Kosten im Bereich der Abwasserbeseitigung sind direkt auf die Ge- bührenzahler umzulegen und belasten also insoweit nicht die Kassen der Kommunen (sofern diese nicht selbst mit eigenen Einrichtungen gebührenpflichtig sind). Aus Bundesmitteln wäre eine Förderung über GAK Mittel (Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“) denkbar. Da die Bundes- mittel aber in ihrer Höhe nach oben begrenzt sind, müsste dies an anderer Stelle ein- gespart werden. Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das MUV bereits wichtige Maßnahmen zur Effi- zienzsteigerung in der Abwasserbeseitigung fördert, die ansonsten gänzlich unterblie- ben (über Aktion-WasserZeichen – „klares Wasser“ heraus aus dem Kanal) – wobei hier aber auch in vielen Fällen entsprechende Sanierungen automatisch miterledigt werden können – ein klassische win-win-Situation, wenn z.B. Fremdwasser in marode Kanäle eindringt und diese mit Förderung saniert werden. Nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabegesetz sind Abschreibungen nur auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten und Zinsen nur auf das Fremdkapital als Kosten ansatzfähig. Diese Kalkulationsgrundlage lässt die Erwirtschaftung von Eigenkapital nicht mehr zu und Investitionen sind nur noch über Fremdkapital zu finanzieren. Gibt es Bestrebungen seitens der Landesregierung, diese rechtliche Grundlage zu verändern? Zu Frage 7: Weitere Bestrebungen der Landesregierung diese rechtliche Grundlage zu verändern gibt es nicht; sie sind auch nicht notwendig. Mit der Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar im Jahre 2014, das maßgebend für die Kalkulationsgrundlage ist (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar in Verbindung mit § 50a Abs. 5 des saarländischen Was- sergesetzes), wurde bereits Vorsorge getroffen, dass die Kommunen ihre Aufgaben im Abwasserbereich wieder selbstbestimmt und nachhaltig im Sinne der Substanzerhal- tung regeln können. Dabei ist klar, und insoweit muss es im Interesse der Sache hin- genommen werden, dass dadurch auch die Gebühren steigen können. -4-",
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"content": "Drucksache 15/1583 (15/1490) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Hintergrund: Mit Inkrafttreten des EVSG im Jahre 1998 wurden auch die Kalkulationsgrundlagen des EVS neu geregelt. Diese Kalkulationsgrundlagen wurden über § 50a Abs. 5 SWG ab dem Jahre 2000 auch für die Kommunen verbindlich. Es wurde hier u.a. geregelt, dass als Abschreibungsbasis nur noch der Anschaffungswert zulässig war. Damit war die Abschreibung auf der Basis der sogenannten „Wiederbeschaffungszeit- werte“, wie sie seinerzeit von der überwiegenden Anzahl der Gemeinden im Abwas- serbereich (fachlich zutreffend) angewendet wurde, nicht mehr zugelassen. Diese da- malige Festlegung der Abschreibungsbasis auf den Anschaffungswert führt automa- tisch zu Mindererlösen bei der Aufwandsposition „Abschreibung“ mit der Folge, dass weniger Einnahmen (und damit Mittel zur Schuldentilgung) zur Verfügung stehen. Dies ist mit Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschrif- ten, vom 16. Juli 2014, geändert worden. Jetzt heißt es in § 14 (2) vorletzter und letzter Satz und damit in der aktuellen Fassung: „Die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen darf bis zur Höhe des Wiederbe- schaffungszeitwertes erhöht werden. Jahresüberschüsse sind vordringlich zur Schul- dentilgung einzusetzen.“ -5-",
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"content": "m.\n\nSaarland 5\n\nMINISTERIUM FÜR UMWELT\n\nDer Staatssekretär\n\nAn alle Städte\nund Gemeinden des Saarlandes\n\n- gemäß beiliegendem Verteiler -\n\nErstellung eines Abwasserkatasters durch die Städte und Gemeinden\n\nAnlage: - 1 -\n\nSehr geehrte Herren Oberbürgermeister,\nsehr geehrte Frau Bürgermeisterin,\nsehr geehrte Herren Bürgermeister,\n\ngemäß 5 50 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG)\ni.d.F. vom 11.12.1989 haben die Städte und Gemeinden bis späte-\nstens zum 31.12.1992 ein Abwasserkataster zu erstellen.\n\nUm letzte Unstimmigkeiten über Inhalt, Umfang und Fertigstellungs-\ntermin zu beseitigen, wurden im Rahmen der Präsentationsveranstal-\ntung \"EDV-gestütztes Abwasserkataster\" des Städte- und Gemeindeta-\nges am 17.83.1992 in Marpingen durch das Landesamt für. Umwelt-\nschutz die Mindestanforderungen, die Ihnen mit Schreiben vom\n39.11.1998 zugegangen waren, nochmals präzisiert und konkreti-\nsiert. In die Dokumentation dieser Veranstaltung wird der Städte-\nund Gemeindetag den Vortrag \"Konkretisierte Mindestanforderungen\nan das Abwasserkataster\" aufnehmen und veröffentlichen.\n\nHardenbergstraße 8 - Postfach 1010\nD-6600 Saarbrücken\n\nTelefon (0681) 501-1\n\nTelefax (0681) 501-4522\n\nTeletex 6817506 = MFUMW",
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"content": "Die Zusammenfassung der konkretisierten Mindestanforderungen aus\ndem genannten Vortrag des L£U gebe ich Ihnen hiermit zur Kenntnis.\n\nIch gehe davon aus, daß alle saarländischen Städte und Gemeinden\nmit dieser nochmaligen Präzisierung in der Lage sein werden, bis\n\nzum Jahresende den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nBurghard Schneider u",
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"content": "l.\n\n.l\n\n1.\n\nKonkretisierte Mindestanforderungen an das Abwasserkataster\n\n3\n\nkanalkataster\n\nen\n\nInhalt der _Übersichtslagepläne (M. 1:5.000 oder _ 1:10.00)\n\nUm einen Überblick über die Abwasserentsorgung zu erhalten,\nsind mindestens die nachfolgenden Informationen notwendig.\nWird die Darstellung auf einer Karte zu unübersichtlich,\nkönnen die Angaben auch auf mehreren Karten gleichen Maß-\n\nstabs dargestellt werden.\n\nEntwässerungsgebiet\n\nDas der Abwasseranlage des AVS zugeordnete Entwässerungsge-\nbiet, die bereits kanalisierten und noch an eine Kanalisa-\ntion anzuschließenden Flächen (einschließlich der zukünfti-\ngen 'Planungen gem. Flächennutzungsplan) und alle Außenge-\nbiete sind darzustellen.\n\nEinleitungen\n\nAlle Einleitungen ins innerörtliche Kanalnetz\n(übernahmestellen)\n\n- aus Abwasservorbehandlungsanlagen von Betrieben\n\n- von Hauptsammlern des AVS\n\n- von Brunnen, Bächen und Quellen\n\nsind durch Eintrag des Übernahmeschachtes darzustellen.\n\nDie gemeindlichen Binleitungen in die Gewässer (Nieder-\nschlagswasser von Straßen und Plätzen, Mischwasser aus Re-\ngenentlastungen oder Direkteinleitungen), alle Kleineinlei-\nter, alle abflußlosen Gruben sowie die Einleitungen aus dem\ngemeindlichen Kanalnetz in den Hauptsammler des AVS (Über-\ngabestellen) sind zu dokumentieren.\n\nLeitungsnetz\n\nDie gemeindeeigenen Abwasserleitungen sowie die Hauptsamm-\nler des AVS sind schematisch darzustellen.",
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"content": "1.\n\n1\n\n2\n\n2:\n\n.2.1\n\n2\n\nSonstige Informationen\n\nSchutzzone II und III von ausgewiesenen sowie geplanten\nwasserschutzgebieten, natürliche Wasserscheiden (Gewäs-\nsereinzugsgebiete) sind darzustellen. Die Belastung der na-\ntürlichen Vorfluter ist zu beschreiben (kein Meßprogramn)..\n\nInhalt der Lagepläne (M. 1:1.000) und Längsschnitte\n(M. 1:1.000/109)\n\nLagedaten i\nDie Lagepläne und Längsschnitte, die für das Gemeindegebiet\n\nflächendeckend als Bestandspläne vorzuhalten sind, müssen\n\nfolgende Lagedaten enthalten: Es\n\n- Höhe der Kanalsohle und der Schachtdeckeloberkante\n- Schachtbezeichnung\n\n- Haltungslänge mit Sohlgefälle\n\n- Kanalbaustoff, Kanalprofil und Herstellungsjahr\n\nDie Sonderbauwerke (Regenüberläufe, Pumpwerke) sind in Ein-\nzelplänen zu erfassen.\n\nHydraulik\nNeben den rein lagemäßigen Daten muß auch die tatsächliche\n\nund die rechnerische hydraulische Leistungsfähigkeit unter\nAngabe des Berechnungsverfahrens nachgewiesen werden.\n\nZustandserfassung\n\nDer bautechnische Zustand von Kanälen, Schächten und Son-\nderbauwerken ist festzustellen.\n\nUm den Sanierungsbedarf zu ermitteln, sind zusätzlich sol-\nche Kanalstrecken zu filmen, bei denen mittels einfacher\nMethoden keine gesicherten Aussagen getroffen werden können\nund deren letzte Zustandserfassung schon mehr als 1® Jahre\n\nzurückliegt.",
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"content": "„4\n\nEmpfehlenswerte Vorgehensweise:\n\na) Flächendeckende Zusammenstellung aller vorhandenen Un-\nterlagen.\n\nb) Vergleich der vorhandenen Unterlagen mit den Mindestin-\nhalten (qualitatives Defizit wird dokumentiert).\n\nce) Konzept mit erforderlichem Zeit- und Kostenbedarf zur\nAbarbeitung des qualitativen Defizites festlegen.\n\nIn Gebieten ohne vorhandene Planunterlagen sollte begonnen\n\nwerden, um hierdurch dem AVS Daten möglichst frühzeitig zur\n\nVerfügung zu stellen.\n\nEs muß klar definiert sein\n\n- welche Arbeiten noch zu leisten sind und\n\n- in welchem zeitlichen Rahmen die haushaltsmäßig gesicher-\n\nten Mittel abfließen werden.\n\nDas MfU sieht die Anforderungen des 5 590 Abs. 1 dann er-\nfüllt, wenn flächendeckend alle Abwasserkanäle erfaßt sind,\ndas Konzept zur zeitlichen Abarbeitung eines etwaigen qua-\nlitativen Defizites (Prioritätenliste) aufgestellt und die\nHaushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen.\n\n \n\nÖrtliche Erfassung\n\nDas Indirekteinleiterkataster (Lagepläne M. 1:1.000) erfaßt\nalle Indirekteinleiter mit gewerblichem oder industriellen\nAbwasser. Neben der Auflistung der Indirekteinleiter und\nder Einordnung des Abwassers nach Herkunftsbereichen (S 7a,\nAbs. 1,' Satz 4 WHG), ist die Lage der Einleitungen im Lage-\nplan darzustellen (Zuordnung zur entsprechenden Kanalhal-\n\ntung genügt).\n\nBestandspläne\n\nDie nachfolgenden Daten sind in Bestandsplänen bei Betrie-\nben mit abwasserrelevanten Einleitungen ins Kanalnetz zu\nerheben\n\n- Abwasserherkunft, Abwassermenge (1/s, m®/a, max q)",
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"content": "- 4 -\n- Maßgebende Parameter (mg/l und kg/a) sowie Temperatur und\npH-Wert\n- vorhandene Meßeinrichtungen und Vorbehandlungsanlagen\n- vorhandenes Leitungsnetz entsprechend dem Inhalt des Ka-\nnalkataster\nDie Betriebe der Metallbe- und verarbeitung sowie alle che-\nmischen Reinigungen und Tankstellen müssen nicht von den\nGemeinden erfaßt werden, da diese derzeit vom LfU beim\nVollzug der VGS (Verordnung über die Genehmigungspflicht\nfür Einleiten von Abwasser mit gefährlichen’ Stoffen in konm-\nmunale Abwasseranlagen) erfaßt werden.",
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