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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/465 (15/401) 08.05.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Arbeitszeitgestaltung im Justizvollzug, Personalentwicklung und Beförderungs- politik Vorbemerkung Fragesteller: „Die Antwort der Landesregierung [Drucksache 15/320 (15256)] auf meine Anfrage wirft weitere Fragen auf. Nach der Antwort der Landesregierung vom 30.01.2013 (Drucksache 15/320) zu Frage 1 a) wird die Einsatzplanung des allgemeinen Justiz- vollzugs- und Werkdienstes seit Januar 2011 mit Unterstützung eines auf die Bedürfnisse des Jus- tizvollzuges zugeschnittenen EDV-Programms vorgenommen. Mit diesem Programm werden al- lerdings die Überstunden aufgrund von angeord- neter Mehrarbeit gem. § 78 Abs. 3 SBG und sol- chen, die aus einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit entstehen, nicht getrennt erfasst und können so nicht nachträglich differen- ziert werden. Die unterschiedlichen Vorschriften, nach denen eine Erhöhung der Dienstzeit erfolgen kann, sehen aber jeweils unterschiedliche Rechts- folgen zum Ausgleich der Mehrarbeit vor. Es ist daher fraglich, wie die gebotene unterschiedliche Behandlung hier erreicht werden soll. Um die hohe Zahl der Überstunden zu senken, solle nach den Angaben des Justizministeriums die Arbeitsorganisation in Zukunft gestrafft wer- den. Auch werde die AV des MdJ Nr. 21/1988 überarbeitet. Mehrarbeit darf jedoch nur in Ausnahmefällen an- geordnet werden, und nicht zur Erfüllung regel- mäßig anfallender Dienstaufgaben. Nach der Ant- wort wurde aber der regelmäßig anfallende Bedarf für die Überwachung der Hofstunden der beschäf- tigten Gefangenen in der JVA Ottweiler im De- zember 2012 als Mehrarbeit von den Beamten des technischen Dienstes besorgt. Ausgegeben: 10.05.2013 (18.03.2013)",
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"content": "Drucksache 15/465 (15/401) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zudem besteht im Justizvollzug keine Laufbahn für den gehobenen technischen Dienst, womit eine angemessene Berücksichtigung von besonderen Qualifikationen der Beamten und Beamtinnen bei der Eingruppierung in die Laufbahnen dort noch nicht möglich ist.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Schlussfolgerung des Fragestellers aus der Antwort der Landesregierung vom 30.01.2013 zu den Fragen 1 a) – c), dass die von den Werkbeamten der JVA Ottweiler bei der Überwachung der Hofstunden der beschäftigten Gefangenen erbrachten 15 Stunden als unzulässige Mehrarbeit i. S. v. § 78 Abs. 3 SBG zu werten sei, geht fehl. Bis Ende 2012 bestand im Werkdienst der dienstplanmäßige besondere Dienstposten „Überwachung der Beschäftigtenfreistunde“, der an lediglich vier Tagen pro Woche (Montag bis Donnerstag) für jeweils eine Stunde eingerichtet war. Die gemäß einem bestehenden Dienstplan nach einem gleichbleibenden Stundensoll geleisteten Dienste sind, wenn sie im Rahmen einer vollen Woche die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden übersteigen, keine Mehrarbeit im Sinne von § 78 Abs. 3 SBG. Mehrarbeit wird nur in seltenen Fällen angeordnet (z.B. beim Einsatz zusätzlichen Per- sonals am jährlichen Sommerfest des Vereins zur Förderung des Sports im Jugend- strafvollzug Ottweiler e.V. oder bei der Rückkehr der Vorführbeamten erst nach dem geplanten Dienstende aufgrund einer nicht vorhersehbaren Dauer des Gerichtster- mins). Wie wird sichergestellt, dass für die unterschiedli- chen Arten der Überstunden die jeweils gesetzlich zulässige Kompensation (Dienstbefreiung oder Mehrvergütung einerseits, vorgeschriebener Frei- zeitausgleich andererseits) erfolgen kann? Zu Frage 1: Der Entwurf der neuen AV des Ministeriums der Justiz zur Arbeitszeit im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst differenziert – wie viele vergleichbare Regelungen an- derer Bundesländer – bei den Überstunden nicht mehr nach ihrer Entstehung, sondern sieht einen Zeitraum von einem Jahr vor, in dem Mehr- oder Minderstunden auszuglei- chen sind, und bestimmt Mehrarbeit als solche Mehrstunden, die im Ausgleichszeit- raum nicht ausgeglichen werden können. Dies entspricht auch im Saarland den ge- setzlichen Vorschriften. Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass Mehrarbeit nach § 78 Abs. 3 SBG nur in Ausnahmefällen angeordnet wird, und nicht auch für den regelmäßigen Arbeitsbedarf? Zu Frage 2: Auf die Erläuterungen der Landesregierung in der vorstehenden Vorbemerkung wird zunächst verwiesen. Die Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 78 Abs. 3 SBG ist nur in den mit den genannten Beispielsfällen vergleichbaren Sachverhalten möglich. -2-",
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"content": "Drucksache 15/465 (15/401) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie groß ist die Anzahl der abgeordneten Beam- ten, die auf Planstellen im Justizvollzug geführt werden? Zu Frage 3: Auf Planstellen des Justizvollzugs werden derzeit sechs Beamte geführt, die zu ande- ren Dienststellen abgeordnet sind, davon vier vollzugsdienstuntaugliche Beamte, die sich in einer ressortübergreifenden Personalvermittlung befinden. Warum wird im Justizministerium in der Abteilung C eine neue Referentenstelle Besoldungsgruppe A 16 geschaffen, wenn zugleich Stellen im mittle- ren Dienst im Justizvollzug gestrichen werden? Zu Frage 4: Im Justizministerium wird in der Abteilung C keine neue Referentenstelle der Besol- dungsgruppe A 16 geschaffen. Wie werden die gestiegenen Mittel aus dem Haushaltsplan 2013, Kapitel 21 02, Titel 461 01 881 für die Zukunftssicherung der Landesverwal- tung den einzelnen Ministerien, den einzelnen Laufbahnen der Beamten und Beamtinnen und der Beschäftigen zugeteilt und in welchem Um- fang werden diese Mittel für Beförderungen ver- wendet, und welcher Anteil hiervon wird für die Entwicklung bei den Landesgesellschaften und Gesellschaften mit Landesbeteiligung für welche Maßnahmen verwendet? Zu Frage 5: Die Verwendung der Haushaltsmittel von 600.000 € im Einzelplan 21 (Kapitel 21 02 Titel 461 01) wird in den Gesprächen mit den Gewerkschaften geklärt und anschlie- ßend vom Ministerrat beschlossen. Ist eine Öffnung des Zugangs zu verwaltungsin- ternen Fachhochschulen für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsbe- rechtigung beabsichtigt, und ist die Einführung ei- ner Laufbahn des gehobenen Werkdienstes ge- plant? Zu Frage 6: Eine Öffnung des Zugangs zu verwaltungsinternen Fachhochschulen für beruflich qua- lifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ist im Beamten- recht allgemein – von der Kommissaranwärterausbildung einmal abgesehen – nicht erfolgt. -3-",
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"content": "Drucksache 15/465 (15/401) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Gegenwärtig ist noch nicht abzusehen, ob das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), in dem Sinne angepasst wird, dass auch im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes beruflich qualifizierte Bewerber wie im Bereich der Kommissaranwärterausbildung (vgl. § 14 Abs. 3 Fachhochschulgesetz) an dieser Einrichtung werden studieren können; dieses bleibt einer weiteren Prüfung vorbehal- ten. Die Einführung einer Laufbahn des gehobenen Werkdienstes ist nicht geplant. -4-",
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