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            "content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                               Drucksache 15/719 (15/659) 07.01.2014 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Arbeitswelt im Justizvollzug, Personalentwicklung in der Landesverwaltung Vorbemerkung des Fragestellers: „Beamtinnen und Beamte können in eine höhere Laufbahn wechseln, hierzu werden in der Regel Laufbahnprüfungen abgelegt. Jedoch kann ein Laufbahnwechsel auch auf anderem Wege erfol- gen. In den Justizvollzugsanstalten des geschlos- senen Vollzuges sind die Strafgefangenen und Untersuchungshäftlinge rund um die Uhr unterge- bracht. Zudem bietet die Antwort Drucksa- che 15/465 Anlass zu weiteren Nachfragen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Ein Laufbahnwechsel in die nächsthöhere Laufbahn ist bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich nur durch den sogenannten „Aufstieg“ möglich. Das saarländische Lauf- bahnrecht sieht zurzeit zwei verschiedene Arten des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn vor, den sogenannten „Regelaufstieg“ und den „Praxisaufstieg“. Beim „Regelaufstieg“ sind eine Einführungszeit (anstelle des Vorbereitungsdienstes bei Laufbahnbewerbern) sowie eine Aufstiegsprüfung vorgeschrieben, die der Lauf- bahnprüfung bei Laufbahnbewerbern entspricht. Nur beim Aufstieg in den höheren Dienst muss (abgesehen vom feuerwehrtechnischen Dienst) keine Aufstiegsprüfung abgelegt werden. Dieser „Regelaufstieg“ ist in § 20 SLVO für den Aufstieg in den mitt- leren Dienst, in § 27 SLVO für Aufstieg in den gehobenen Dienst und in § 35 SLVO für den Aufstieg in den höheren Dienst geregelt. Neben dem Regelaufstieg ist der Praxisaufstieg möglich für Beamtinnen und Beamte, die langjährige Erfahrungen (mindestens 25 Dienstjahre) in ihrer Laufbahn gesammelt haben, mit der besten Beurteilungsnote beurteilt worden sind und sich bereits in den Dienstgeschäften der nächsthöheren Laufbahn bewährt haben (vgl. §§ 21, 28 und 36 SLVO). Für den Praxisaufstieg ist in der SLVO keine Aufstiegsprüfung vorgeschrieben. Ausgegeben: 07.01.2014 (28.10.2013)",
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            "content": "Drucksache 15/719 (15/659)       Landtag des Saarlandes             - 15. Wahlperiode - Vor der Einführung des Praxisaufstieges in die SLVO durch die Verordnung zur Neu- gestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27. September 2011 (Amtsblatt S. 312) war früher der sog. „Verwendungsaufstieg“ in der SLVO geregelt, bei dem ebenfalls keine Aufstiegsprüfung abgelegt werden musste. Wie viele Beamte sind seit ihrer Verbeamtung in die nächsthöhere Laufbahn gewechselt, und wie viele haben dafür die vorgesehene Laufbahnprü- fung nicht abgelegt? Bitte für jedes Ministerium und deren Abteilungen sowie die nachgeordneten Behörden getrennt dar- stellen, sowie die erste Eingruppierung und die jetzige Besoldungsstufe angeben, zudem auch die Dauer bis zur Beförderung angeben. Zu Frage 1: Über die Frage nach der Gesamtheit aller Beamtinnen und Beamten, die seit ihrer Verbeamtung – also theoretisch einem Zeitraum von über 30 Jahren – in die nächst- höhere Laufbahn gewechselt sind, werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt. Ihre auf einen so langen Zeitraum bezogene Beantwortung könnte nur mit sehr gro- ßem personellem und zeitlichem Aufwand geleistet werden. Um die Frage dennoch zeitnah beantworten zu können, sind die Laufbahnaufstiege in der als Anlage beige- fügten Übersicht ab dem Zeitpunkt der Einführung des zurzeit geltenden Praxisauf- stiegs (14. Oktober 2011) dargestellt worden. Sollte der Fragesteller Recherchen in die weitere Vergangenheit wünschen, wird um Hinweis gebeten. Beim Ministerium für Inneres und Sport ist der Bereich der Polizei unberücksichtigt geblieben, da sich die Polizeivollzugsbeamten in einer eigenen „Einheitslaufbahn“ (SPolLVO) befinden, bei der jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes zu eröffnen ist (§ 124 Abs. 2 SBG). Beim Ministerium für Bildung und Kultur ist der Schul- und Schulaufsichtsdienst unbe- rücksichtigt geblieben, für den ebenfalls eigene Laufbahnvorschriften gelten (SLehrL- Vo). Was bedeutet die Formulierung „Nach erfolgrei- cher Absolvierung der Einführungszeit in die Lauf- bahn des […] Dienstes wurde der Beamte zum […] ernannt“ für die Landesregierung? Zu Frage 2: Diese Formulierung dürfte den Fall eines Regelaufstiegs in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes nach § 35 SLVO betreffen, bei dem die Personalstelle festgestellt hat, dass dem Beamten nach erfolgreich absolvierter Einführungszeit ein Amt des hö- heren Dienstes übertragen wurde. -2-",
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            "content": "Drucksache 15/719 (15/659)       Landtag des Saarlandes             - 15. Wahlperiode - Wie ist die reguläre Schichtstärke des in den Jus- tizvollzugsanstalten eingesetzten Personals je- weils zur Früh-, Mittags- und Nachtschicht? Zu Frage 3: Die reguläre Schichtstärke des in den Justizvollzugsanstalten eingesetzten Personals beträgt im Frühdienst 67 Bedienstete, im Spätdienst 64 Bedienstete und im Nacht- dienst 25 Bedienstete. Zusätzlich sind 85 Personen des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Tagesdienst einge- setzt. Wie viele Bedienstete stehen bei den Justizvoll- zugsanstalten jeweils in welchen Schichten in Rufbereitschaft? Zu Frage 4: Bei den Justizvollzugsanstalten stehen im Allgemeinen Vollzugsdienst keine Bediens- teten in Rufbereitschaft. Wie ist die Planung zur Personalentwicklung im Justizvollzug für die einzelnen Anstalten bei der Umsetzung des Sparplanes? Zu Frage 5: In den zur Zukunftssicherung der Landesverwaltung mit den Gewerkschaften verein- barten Arbeitsgruppen „Aufgabenkritik und Sparpotential“ werden im laufenden Jahr Personalentwicklungspläne bis 2020 und die dazu erforderlichen Begleitmaßnahmen entwickelt. Die für den Justizvollzug gebildete Arbeitsgruppe hat dabei eine Reihe von personalentlastenden Maßnahmen vorgeschlagen, die nun auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden. Für welchen Anteil von über die regelmäßige Ar- beitszeit hinaus geleisteten Dienststunden bei den Bediensteten im Justizvollzug wurde: a) ein Ausgleich mittels Dienstbefreiungen ge- währt, b) ein Ausgleich durch Abgeltung erteilt? Zu Frage 6: Für die Beantwortung von Frage 6 wurde auf Daten des Zeitraums Oktober 2011 bis September 2013 (24 Monate) zurückgegriffen. -3-",
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            "content": "Drucksache 15/719 (15/659)      Landtag des Saarlandes             - 15. Wahlperiode - Tabelle Überstunden und Überstundenausgleich/-abgeltung Saarbrücken von Okt. 2011 bis Sept. 2013 Geleistete               Freizeitaus-              Mehrarbeits- Monat Überstunden                   gleich                entschädigung Okt 11               3.234,75                  1.248,90                          - Nov 11               1.879,60                  2.012,95                          - Dez 11               2.132,90                  1.380,55                          - Jan 12               1.515,37                  2.273,32                          - Feb 12               2.387,37                  1.728,24                          - Mrz 12               1.492,17                  1.517,45                          - Apr 12               4.087,05                    664,50                          - Mai 12               4.208,00                    662,82                  7.199,00 Jun 12               3.569,63                    590,46                          - Jul 12               4.046,50                    369,98 Aug 12               1.999,92                    618,18 Sep 12               4.412,10                  1.352,80                    831,00 Okt 12               1.233,95                  2.219,10                          - Nov 12               1.703,02                  2.246,45                          - Dez 12               3.868,70                  1.045,10                          - Jan 13               1.145,52                  1.548,07                  5.941,00 Feb 13               2.020,25                  1.707,32                          - Mrz 13               1.112,07                  1.112,12                          - Apr 13               1.266,25                  3.636,58                          - Mai 13               4.868,68                    754,38                          - Jun 13               3.181,35                  1.232,92                  8.517,00 Jul 13               2.240,98                  1.261,05                          - Aug 13               3.414,55                    320,03                          - Sep 13               5.349,42                    828,18                          - Okt 11- 66.370,10                 32.331,45                 22.488,00 Sep 13 Anteil                 100%                     48,71%                    33,88% -6-",
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            "content": "Drucksache 15/719 (15/659)          Landtag des Saarlandes             - 15. Wahlperiode - Wie viele Überstunden sind in den letzten 24 Mo- naten verfallen, weil das Arbeitszeitkonto voll war? Zu Frage 9: Keine. Wenn nach der neuen AV des Ministeriums der Justiz zur Arbeitszeit im Vollzugsdienst und Werk- dienst bei Überstunden nicht mehr nach ihrer Ent- stehung differenziert wird, wie werden dann die Besonderheiten bei der Erhöhung der wöchentli- chen Arbeitszeit berücksichtigt? Zu Frage 10: Aufgrund besonderer Erfordernisse, etwa bei Aus- und Vorführungen von Gefangenen zu Gerichtsterminen, fallen mitunter Mehrarbeitsstunden an, die in der Gesamtheit zu einer nicht planmäßigen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der betroffenen Be- diensteten führen können. Es handelt sich hier um Mehrarbeit im Sinne des § 78 Abs. 3 SBG, deren Behandlung (Freizeitausgleich/Vergütung) ebenfalls durch Nr. 9 Abs. 1 der AV des MdJ Nr. 3/2013 vom 2. Mai 2013 geregelt ist. In der Antwort Drucksache 15/465 zu Frage 3 wurde angegeben, dass auf den Planstellen im Justizvollzug derzeit sechs Beamte geführt wer- den, die zu anderen Dienststellen abgeordnet sind. a) Wird hier zur Gewährleistung der Personalausstattung im Schicht- dienst Ausgleichspersonal gestellt? b) Wie ist die Dauer der Abordnung der einzelnen Beamten, und zu welchen Dienststellen wurden diese abgeordnet? Zu Frage 11: a) Für die erwähnten sechs abgeordneten Beamten wurde kein Ausgleichspersonal gestellt. Es handelt sich bei diesen Beamten grundsätzlich um vollzugsdienstunfä- hige Beamte, die im Rahmen einer ressortübergreifenden Personalvermittlung ab- geordnet wurden. b) Die genannten sechs Beamten sind / waren wie folgt abgeordnet: Anzahl       abgeordnet an                         von                    bis 1            Landesverwaltungsamt                  01.02.2013             auf Weiteres 1            Landesamt für Umwelt und              14.06.2011             auf Weiteres Arbeitsschutz 1            Landesamt für Verbraucherschutz       21.01.2013             auf Weiteres 1            Landesamt für Verbraucherschutz       04.02.2013             01.10.2013 1            Ministerium für Soziales, Gesundheit, 17.12.2009             auf Weiteres Frauen und Familie 1            Ministerium der Justiz                01.06.2010             30.09.2014 -7-",
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            "content": "Drucksache 15/719 (15/659)               Landtag des Saarlandes                    - 15. Wahlperiode - Anlage einfacher Dienst zum mittleren Dienst     mittlerer Dienst zum gehobenen Dienst            gehobener Dienst zum höheren Dienst Dienststellen      Aufstiegsprüfung     Besoldungsgruppe     Aufstiegsprüfung        Besoldungsgruppe       Aufstiegsprüfung        Besoldungsgruppe mit     ohne      von     bis   Dauer *   mit        ohne     von      bis     Dauer * mit        ohne     von         bis     Dauer * StK                                                                                                                           1    A13 g.D.  A13 h.D.       5 J. 1    A12 g.D.  A13 h.D.       5 J. MWAEV Landesbetrieb für Straßenbau (bis 08.05.12: MfUEV)                               1    A9 m.D. A9 g.D.      6 J. MFE                                                                                                                           1    A12 g.D.  A13 h.D.    6 J. 6 M. 1    A12 g.D.  A13 h.D.    5 J. 6 M. Finanzämter                                                          1                A7 m.D. A9 g.D. 5 J. 9 M.               1    A12 g.D.  A13 h.D.      12 J. 1                A7 m.D. A9 g.D. 6 J. 9 M. 1                A8 m.D. A9 g.D. 7 J. 9 M. MfIS                                                                                                                          1    A12 g.D.  A13 h.D.    3 J. 5 M. 1    A13 g.D.  A13 h.D.    5 J. 5 M. 1    A13 g.D.  A13 h.D.   9 J. 11 M. Landesverwaltungsamt                                                                                                          1    A13 g.D.  A13 h.D.   4 J. 11 M. MSGFuF                                                               1                  A8       A9        4 J.               1    A12 g.D.  A13 h.D.       2 J. Beginn: 01.10.09                              Beginn: 01.03.2012 Ende: Dezember 2013                             Ende: Februar 2014 1                A7 m.D. A9 g.D.      5 J.               1    A12 g.D.   A13 h.D.      2 J. Beginn: 01.10.09                              Beginn: 01.03.2012 Ende: Dezember 2014                             Ende: Februar 2014 (Verlängerung EZ) -1-",
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            "content": "Drucksache 15/719 (15/659)                Landtag des Saarlandes                         - 15. Wahlperiode - MdJ                                                                                                                                      1       A13 g.D.    A13 h.D.   3 J. 6 M. (inzwischen zu MUV versetzt) Gerichte / Staatsan-        1             A4 e.D. A6 m.D.   4 J. 2         1                A7 m.D. A9 g.D. 5 J. 1 M. waltschaften                                                  M. 1             A5 e.D. A6 m.D.          4 J. 2 M. Justizvollzugsanstalten                                                                1    A9 m.D. A9 g.D.          10 J. 1 M. MfUV                                                                                                                                     1       A13 g.D.    A13 h.D.      9 J. Landesamt f. Verbraucherschutz                                                         1    A9 m.D. A9 g.D.          10 J. 8 M. 1    A9 m.D. A9 g.D. 4 J. 6 M. MBK                                                                                    1       A9      A9 g.D.  6 J. 8 M m.D.+Z * angegeben ist jeweils die Zeitspanne zwischen der Einweisung in das letzte Amt der Laufbahn aus der aufgestiegen worden ist und der Einweisung in das Einstiegsamt der nächsthöheren Laufbahn -2-",
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