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            "content": "Drucksache 14/608 (14/562)          Landtag des Saarlandes       - 14. Wahlperiode - Die Arbeitskammer untersteht gemäß § 17 des Arbeitskammergesetzes i.V.m § 4 LOG und der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 24. August 2011 der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Arbeit, Familie, Präven- tion, Soziales und Sport. Aus welchem Grund werden für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer die im Jahresbericht ge- nannten Beratungskosten fällig? Zu Frage 1: Die Beratungsgebühren werden als Kostenbeiträge für Dienstleistungen im Bereich der Verbraucherberatung erhoben. Der Grund dafür liegt in der Vereinbarung über die Kos- tenübernahme im seit 01.01.2010 geltenden Kooperationsvertrag zwischen der Ar- beitskammer und der Verbraucherzentrale des Saarlandes. In 1992 wurde durch das novellierte Arbeitskammergesetz der Aufgabenbereich der Arbeitskammer unter anderem um den Verbraucherschutz erweitert. (§ 2 Abs.4 Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes) Die Kooperation der Arbeitskammer mit der Verbraucherzentrale des Saarlandes be- gann am 01.09.1996. Der dafür maßgebliche Grund war, dass der Bund sich zuneh- mend aus der Finanzierung der Verbraucherzentrale zurückgenommen hatte. Bedingt durch rückläufige Mitgliedsbeiträge aufgrund von Kurzarbeit kündigte die Ar- beitskammer zum 31.12.2009 den Kooperationsvertrag, durch welchen sie sich zur Zahlung eines jährlichen Zuschusses von 90000 Euro, bei voller Übernahme der bis dahin für persönliche Beratung anfallenden Beratungsgebühren, verpflichtet hatte. Mit dem seit 2010 gültigen Kooperationsvertrag wurde eine Eigenbeteiligung von Mit- gliedern der Arbeitskammer in Höhe von 50% der anfallenden Gebühren, beschränkt auf einen Eigenanteil von maximal 15 Euro für eine persönliche Beratung, eingeführt. Die kostenfreie Baufinanzierungsberatung wurde bereits Ende 2009 aus dem Koopera- tionsabkommen herausgenommen. Der jährliche Zuschuss der Arbeitskammer redu- zierte sich ab 2010 auf 50000 Euro. -2-",
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            "content": "Drucksache 14/608 (14/562)           Landtag des Saarlandes        - 14. Wahlperiode - Wie steht die Landesregierung zu der Erhebung der oben genannten Beratungsgebühren für Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Verbraucherzentrale? Hält sie die Erhebung ange- sichts der Tatsache für gerechtfertigt, dass die saarländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bereits einen monatlichen Pflichtbeitrag für die Arbeitskammer zahlen, der von ihrem mo- natlichen Bruttogehalt abgezogen wird? Hält sie die Erhebung angesichts der Tatsache für gerecht- fertigt, dass die Arbeitskammer des Saarlandes die     Verbraucherzentrale finanziell unterstützt? Hält sie die Erhebung angesichts der Tatsache für gerechtfertigt, dass die Verbraucherzentrale als eingetragener Verein nach eigenen Angaben „fi- nanziell größtenteils aus Mitteln des saarländi- schen Landeshaushalts, aus Mitteln des Bundes- ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und zu einem geringeren Teil von weiteren Förderern wie Landkreisen, Kommu- nen und dem Sparkassen- und Giroverband Saar“ – also aus Steuergeldern – finanziert wird? Zu Frage 2: Die Landesregierung verweist zur Beantwortung der vorstehenden Fragen auf ihre Vorbemerkung und die Ausführungen zu Frage 1. Hatte die Landesregierung im Vorfeld Kenntnis von der Erhebung der oben genannten Bera- tungsgebühren für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer durch die Verbraucherzentrale? Wenn ja, wie hat sie sich in dieser Frage positioniert? Zu Frage 3: Das erst seit Herbst 2009 bestehende Ministerium für Gesundheit und Verbraucher- schutz hatte keine Kenntnis im Vorfeld der Erhebung der Beratungsgebühren. Zuvor war das Ministerium für Wirtschaft als Zuwendungsgeber für die Kontrolle des Haushaltes der Verbraucherzentrale zuständig. Dieses war im Verlauf des Jahres 2009 seitens der Verbraucherzentrale über die geplante Gebührenerhebung für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer durch die Verbraucherzentrale in Kenntnis gesetzt wor- den. Die Landesregierung hat die Gebührenerklärung zur Kenntnis genommen. Mit Blick auf den zwischen der Arbeitskammer und der Verbraucherzentrale mit Wir- kung ab dem 01.01.2010 geschlossenen Kooperationsvertrag ist festzustellen, dass dieser dem rechtsaufsichtsführenden Ministerium nicht zur Genehmigung gemäß § 2 Absätze 3 und 4 des Arbeitskammergesetzes vorgelegt wurde. Im Rahmen der Haus- haltsberatungen 2010 hat allerdings die Vertreterversammlung am 20.11.2009 den Regelungen zugestimmt. -3-",
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