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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/530 (15/471) 17.06.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Personenkontrollen in Zügen Vorbemerkung des Fragestellers: „Wie vor kurzem an unsere Fraktion herangetra- gen, wurden in letzter Zeit in Zügen auf den durch das Saarland führenden Zugstrecken vermehrt verdachtsunabhängige Kontrollen (Ausweiskon- trollen und Identitätsüberprüfungen) nahezu aus- schließlich gegenüber Personen mit ausländi- schen Erscheinungsbild durchgeführt. Deutsche Fahrgäste bzw. Personen, die kein ausländisches Erscheinungsbild aufwiesen, seien bei diesen Kontrollen außen vor gelassen worden. Bei sol- chen Kontrollmaßnahmen, die wohl vornehmlich der Verhinderung der ‚illegalen Einreise’ von Per- sonen nach Deutschland dienen sollen, darf je- doch das ‚ausländische Erscheinungsbild’ nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden, um zu bestimmen, wer nun einer Kontrolle unterzogen wird und wer hiervon verschont bleibt. Eine solche Handhabe wurde u.a. im Beschluss des Oberver- waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 (Az: 7 A 10532/12) für unzulässig erklärt.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Bundespolizei hat nach dem Bundespolizeigesetz grenz- und bahnpolizeiliche Auf- gaben sowie Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz. Zu den grenzpolizeilichen Aufgaben zählt u.a. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs ein- schließlich der Abwehr von Gefahren im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilome- tern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen (sog. anlassu- nabhängige Schleierfahndung). Daneben hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Be- trieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanla- gen ausgehen. Personen-kontrollen in Zügen der Deutschen Bahn AG – auch im Rahmen der sog. Schleierfahndung - sind deshalb originäre Aufgabe der Bundespoli- zei. Die saarländische Landesregierung sieht keinen Anlass, die Wahrnehmung bun- desrechtlicher Kompetenzen durch Bundesbehörden zu bewerten. Ausgegeben: 18.06.2013 (08.05.2013)",
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"content": "Drucksache 15/530 (15/471) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Welche Kriterien müssen erfüllt sein, dass saar- ländische Polizisten in Zügen bzw. im Rahmen von Schleierfahndungskontrollen Personenkontrol- len durchführen dürfen? Zu Frage 1: Nach § 9a des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) ist die saarländische Polizei befugt, auf Grund polizeilicher Lagebilder zum Zwecke der vorbeugen-den Bekämp- fung der grenzüberschreitenden Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 km von den Au- ßengrenzen zu Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anzuhalten, zu befra- gen und zu verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Die Polizei kann dabei mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Auf Grund dieser Vorschrift bedarf es nach saarländischem Polizeirecht im Gegensatz zum Bundespolizeirecht für Maßnahmen der Schleierfahndung eines polizeilichen Lagebil- des, d.h. es müssen polizeilich gesicherte Erkenntnisse zu einer aktuellen Entwicklung grenzüberschreitender Kriminalität vorliegen, die Maßnahmen nach § 9a SPolG recht- fertigen. Die saarländische Vollzugspolizei führt aufgrund der bundespolizeirechtlichen Zuständigkeitsregelungen in Zügen keine eigenständigen Personenkontrollen durch. Inwiefern spielt bei der Auswahl der zu kontrollie- renden Personen auch die Hautfarbe bzw. ein vermeintlich ausländisches Erscheinungsbild eine Rolle? Zu Frage 2: Eine Konzentration polizeilicher Kontrollen auf Personen anhand von Hautfarbe bzw. vermeintlich ausländischem Erscheinungsbild ist keine polizeiliche Handlungsmaxime. Polizeiliche Kontrollen orientieren sich im Rahmen der Ermessensausübung stets an der konkreten Gefahrenlage und polizeilichen Erkenntnissen. Durch welche Maßnahmen stellt die saarländische Landesregierung sicher, dass keine stigmatisie- rende Wirkung von solchen Personenkontrollen ausgeht und Personen nicht aufgrund Ihrer Her- kunft oder vermeintlichen Herkunft vorverurteilt werden oder ohne konkreten Anlass als verdächtig gelten? Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Aus- und Fortbildung an der Fachhochschule für Verwaltung (FHSV) in unterschiedlichen Fachgruppen und Fächern vermittelt, dass Hautfarbe, Abstammung oder nationale bzw. ethnische Abstammung keinerlei Basis für strafverfolgende oder gefahrenabweh- rende Maßnahmen bilden. In den Fächern Kriminalistik und Eingriffsrecht (Staats- und Verfassungsrecht, Strafprozessrecht, Polizeirecht) werden die Studierenden insbeson- dere im Rahmen der Themen „Identitätsfeststellung“ und „Verdachtsschöpfung“ für in Rede stehende Problematik sensibilisiert. Weiterhin werden im verhaltensorientierten Themensegment, insbesondere in den Seminaren „Soziale Kompetenz“, „Umgang mit Konflikten“ und „Kommunikation“, problembezogene Inhalte vermittelt. -2-",
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"content": "Drucksache 15/530 (15/471) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchent- lich, monatlich) bzw. in welcher Häufigkeit werden Zugkontrollen und Schleierfahndungskontrollen ganz allgemein durchgeführt und in wie vielen die- ser Fälle richten sich die Kontrollen ausschließlich oder ganz überwiegend gezielt nur gegen Auslän- der oder Menschen, die an ausländisches Er- scheinungsbild haben? Zu Frage 4: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird verwie- sen. In wie vielen Fällen wurde im Zeitraum von 2003 bis zum heutigen Datum durch die anlasslose Überprüfung effektive Aufklärungsarbeit im Hin- blick auf Verbrechensbekämpfung (insbesondere Schleuserkriminalität, illegaler Aufenthalt usw.) ge- leistet? (Bitte nach Fällen, Jahr und Straftat auf- schlüsseln.) Zu Frage 5: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Inwiefern hat die Landesregierung Kenntnis über die durch die Bundespolizei durchgeführten Per- sonenkontrollen (etwa Ausweiskontrollen und Identitätsüberprüfungen) im Landesgebiet des Saarlandes in Zügen und auf offener Straße (ggf. könnten diese Informationen auch im Wege der Amtshilfe bei den betreffenden bundespolizeili- chen Behörden erfragt werden)? a) Welche Maßstäbe werden für die Durchführ- barkeit solcher Personenkontrollen durch die Bundespolizei angelegt und wie rechtfertigt die Bundespolizei, dass insbesondere Perso- nen mit einem vermeintlich ausländischen Er- scheinungsbild ins Visier der Polizisten gera- ten? Zu Frage 6: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. -3-",
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