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            "content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                          Drucksache 15/1351 (15/888) 22.04.2015 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.:  Giftstoffe unter Tage und Gefährdung des Oberflächen- und Grundwassers durch die Pläne der RAG AG zur Flutung Vorbemerkung des Fragestellers: „Seit 1993 wurden im Saarland unter Tage Abfall- und Reststoffe eingelagert oder zur Stabilisierung bzw. Verfüllung von Schächten verwendet. Begonnen wurde mit der Deponierung von 10.000 Fässern mit Asbest-Beton. Darüber hinaus bein- haltete das Konzept von Saarberg zur Verbrin- gung von Reststoffen aus dem Jahr 1993 zum ei- nen sogenannte kohlestämmige Reststoffe, die bei der Verbrennung von Kohle in Kraftwerken üb- rig bleiben, und zum anderen auch solche Stoffe, die mit dem Abbau oder der Kohle nichts zu tun haben: Stäube aus Müllverbrennungsanlagen, Rückstände aus Bodenwaschanlagen, Stäube und Sande aus Gießereien. Auch in Nordrhein-Westfalen wurde in der Ver- gangenheit Giftmüll unter Tage gebracht. Hier warnt der ehemalige Abteilungsleiter im Umwelt- ministerium sowie Wasserexperte, Harald Fried- rich, für den Fall einer Flutung der Schächte ein- dringlich vor Gefahren für das Grundwasser. Die RAG AG hat Ende Februar 2014 ihr Gruben- wasserhaltungskonzept für das Saarland vorge- stellt. Vorgesehen ist ein kompletter Anstieg des Grubenwassers. Giftstoffe können hierdurch ver- mehrt ins Oberflächenwasser gelangen. Ebenso besteht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers, wenn die Schadstoffe durch das Wasser gelöst werden.“ Ausgegeben: 22.04.2015 (17.04.2014)",
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            "content": "Drucksache 15/1351 (15/888)           Landtag des Saarlandes         - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung der Landesregierung: Nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Abfälle, die nicht vermeidbar sind, sind für die Wieder- verwendung vorzubereiten, zu recyceln (stoffliche Verwertung) oder auf sonstige Wei- se zu verwerten (in dieser Abfolge). Von den im Einzelfall bestehenden Verwertungs- möglichkeiten hat allerdings diejenige Maßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dies gilt auch abweichend von der Reihenfolge der Abfallhie- rarchie. Die Beseitigung von Abfällen schließt die Rangfolge der Abfallhierarchie ab und ist damit nachrangig gegenüber der Vermeidung und den Verwertungsformen. Abweichend vom Grundsatz der Abfallhierarchie entfällt der Verwertungsvorrang aus- nahmsweise, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet. Zur sonstigen Verwertung gehört neben der energetischen Nutzung (Abfallverbren- nung) auch der Bergversatz. Unter Bergversatz versteht man die Nutzung von Abfällen wegen ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheit- lichen Zwecken unter Tage, z.B. als Material zur Stabilisierung eines Grubengebäu- des. In der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Abfälle zum Berg- versatz eingesetzt werden können. Die Verwendung von Abfällen zum Versatz ist nach § 4 VersatzV nur zulässig, wenn bestimmte Feststoffgrenzen und Zuordnungswerte eingehalten werden und keine nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaf- ten zu besorgen sind, wobei für den Versatz in Salzgestein bei Vorliegen eines Lang- zeitsicherheitsnachweises erleichterte Voraussetzungen gelten. Die Rückgewinnung von Metallen aus Abfällen hat Vorrang vor dem Versatz. Abfälle, die bestimmte Metall- konzentrationen (z.B. 10 g/kg Kupfer) enthalten, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial verwendet werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumut- bar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Ver- wertung durchführbar ist. Abfälle, die unter Tage verwertet werden sollen, müssen die Vorgaben der Versatzver- ordnung einhalten. Da diese Vorgaben darauf ausgerichtet sind, schädliche Einwir- kungen auf die Umwelt zu verhindern, muss bei Einhaltung dieser Rechtsvorgaben davon ausgegangen werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer nicht zu besorgen ist. Die Bergbehörden sind für die Aufgaben nach der Versatzverordnung zuständig. Ihnen obliegen auch die Zulassung untertägiger Deponien zur Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle sowie die Überwachung und die Durchführung von Anordnungen zur Verbrin- gung von Abfällen unter Tage. Die Zulassung der Beseitigung (Deponierung) gefährli- cher Abfälle unter Tage liegt in der Zuständigkeit der Umweltbehörden. Die Begriffe „Giftmüll“ oder „Giftstoffe“ existieren im Abfall- und Gefahrstoffrecht nicht. Im Bereich des Abfallrechts war früher der Begriff „Besonders überwachungsbedürfti- ge Abfälle“ (§ 41 KrW-/AbfG) einschlägig, heute ist es der Begriff „Gefährliche Abfälle“ (§ 48 KrWG). Abfälle stellen vielfach Gemische verschiedener Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dar und können deshalb auch eine Kombination verschiedener Ge- fährlichkeitsmerkmale aufweisen. Die Einstufung eines Abfalls als gefährlich ergibt sich konkret nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). -2-",
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