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            "content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                              Drucksache 15/532 (15/475) 17.06.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.:   Anonymisiertes Bewerbungsverfahren Vorbemerkung des Fragestellers: „Nach wie vor haben bestimmte Bewerbergruppen auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkte Chan- cen, da sie – teils unbewusst – wegen ihres Alters, Geschlechts, ihrer Herkunft oder einer Behinde- rung bei Personalverantwortlichen auf Vorbehalte stoßen. Mit anonymisierten Bewerbungsverfahren sollen solche vorschnellen Rückschlüsse aufgrund be- stimmter persönlicher Merkmale der Bewerbenden vermieden werden. Durch die Anonymisierung wird die Qualifikation von Bewerberinnen und Be- werbern in den Mittelpunkt gestellt und eine objek- tive Auswahl gesichert. Da den Personalverantwortlichen im schriftlichen Bewerbungsverfahren keine Informationen über persönliche Merkmale, wie etwa Name der sich bewerbenden Person, Adresse, Geburtsdatum, deren Alter, Herkunft oder Familienstand und auch kein Foto zur Verfügung stehen, durch welches man ebenfalls Rückschlüsse auf sich bewerbende Personen ziehen kann, können sie sich bei der Auswahl der Stellenbewerber-/innen auf deren Qualifikation und Fähigkeiten konzentrieren. Eine Einladung zu einem Vorstellungs-gespräch kann dann vorrangig aufgrund der vorhandenen Qualifi- kation erfolgen. Auch internationale Studien und Praxiserfahrungen etwa in Frankreich, der Schweiz, Schweden und Belgien verweisen auf diesen positiven Effekt. Des Weiteren sind ano- nymisierte Bewerbungsverfahren ein praktikables und zielführendes Mittel, um das Allgemeine Ge- leichbehandlungsgesetz (AGG) durch konkrete Verfahrensregeln zu unterlegen und Verstöße ge- gen die Vorschriften dieses Gesetzes zu verhin- dern.“ Ausgegeben: 18.06.2013 (08.05.2013)",
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            "content": "Drucksache 15/532 (15/475)       Landtag des Saarlandes            - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung Landesregierung: Der vom Fragesteller dargelegte Hintergrund basiert auf der Unterstellung, dass be- stimmte Bewerbergruppen bei Personalverantwortlichen wegen ihres Alters, Ge- schlechts, ihrer Herkunft oder einer Behinderung, wenn auch teils unbewusst, auf Vor- behalte stoßen und somit ihre tatsächliche Qualifikation eine untergeordnete Rolle in Bewerbungsverfahren spielt. Diese Unterstellung wird von der Landesregierung für ihren Zuständigkeitsbereich im Bereich des öffentlichen Dienstes zurückgewiesen, da durch das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG) gerade diese Unterschei- dungsmerkmale rechtlich verboten sind. In Bezug auf die Personalverantwortlichen im öffentlichen Dienst bedeutet diese Unterstellung, dass man ihnen, wenn auch nur un- bewusst, Rechtsbruch unter-stellt. Auswahlentscheidungen werden im öffentlichen Dienst jedoch nach den vorher in den Stellenausschreibungen festgelegten Anforde- rungsprofilen gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen. Vertritt die Landesregierung ebenfalls die Auffas- sung, dass durch anonymisierte Bewerbungsver- fahren eine Diskriminierung bei der Auswahl von Bewerbern vermieden werden kann? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 1: Es gibt derzeit keinerlei Hinweise, dass die Durchführung anonymisierter Bewerbungs- verfahren im Saarland zu einer Verbesserung der Chancengleichheit in Bewerbungs- verfahren führen könnte. a)  Inwiefern können Kommunen als Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes bei der Ausgestaltung, Umsetzung und Durchführung des anonymisierten Bewerbungsverfahrens eingebunden werden. Zu Frage 1a: Die Gestaltung von Bewerbungsverfahren im kommunalen Bereich unterfällt als Teil der Personalhoheit der kommunalen Selbst-verwaltung, die verfassungsrechtlich in Artikel 28 Absatz 2 GG und Artikel 117 und 118 SVerf gewährleistet ist. In Selbstver- waltungsangelegenheiten sind die Gemeinden nach § 5 Absatz 4 Kommunalselbstver- waltungsgesetz nur an die Gesetze gebunden. Selbstverwaltung bedeutet in Bezug auf eine Einzelaufgabe, dass diese Angelegenheit „in eigener Verantwortung“ geregelt werden kann. Eigenverantwortlichkeit ist dabei gekennzeichnet durch die Freiheit der Gestaltung und die Freiheit von Weisungen bei der Wahrnehmung der Selbstverwal- tungsangelegenheit. Das Wie der Aufgabenerfüllung ist – im Rahmen der Gesetze – Angelegenheit der Gemeinden. Vor diesem Hintergrund ist es den Kommunen unbenommen, in ihrem Bereich auf- grund eigenverantwortlicher Entscheidung anonymisierte Bewerbungsverfahren zu praktizieren. Für eine gesetzliche Verpflichtung, anonymisierte Bewerbungsverfahren durchzufüh- ren, dürfte schon deshalb keine Notwendigkeit bestehen, weil Diskriminierungen bei der Bewerberauswahl im kommunalen Bereich bislang nicht bekannt geworden sind. Demgegenüber wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als ausreichend ange- sehen, Benachteiligungen bei der Bewerberauswahl zu verhindern. -2-",
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