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            "content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                              Drucksache 15/450 (15/343) NEU 30.04.2013 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Umset- zung der UN-Behindertenrechtskonvention in der Schule [Drucksache 15/279 (15/172)] Welche weitergehenden über die Integrationsver- ordnung hinaus reichenden Änderungen von Rechtsgrundlagen zur inklusiven Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Förder- bedarfen plant die Landesregierung? In welchem Schuljahr sollen diese Änderungen in Kraft treten? Zu Frage 1: Wie schon in der Antwort zur LT-Drs. 15/172 ausgeführt, beabsichtigt die Landesregie- rung deutlich weitergehende Veränderungen der Rechtsgrundlagen zur inklusiven Be- schulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Förderbedarfen als nur die Änderung der Integrationsverordnung. Nach Ansicht der Landesregierung kann eine Veränderung der Integrationsverordnung allein der Verpflichtung aus der UN- Behindertenrechtskonvention nicht gerecht werden. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Inklusion gründlich und sorgfältig vorbereitet werden muss. Dabei will sie sich auf die Ergebnisse und die Erfahrungen der Regelschulen, die im Pilotprojekt zur Entwicklung eines inklusiven Förderkonzepts („s. Erlass zur Einrichtung des Pilotprojektes zur Entwicklung eines inklusiven Förderkonzepts an Regelschulen im Saarland“) beteiligt sind, stützen und die Ergebnisse der Evaluation zu diesem Projekt in ihre weitere Planung zur Umset- zung der Inklusion einarbeiten. Davon abhängig werden die Rechtsgrundlagen zur in- klusiven Beschulung von allen Kindern und Jugendlichen (nicht nur von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Förderbedarfen) geändert. Alle Änderungen werden Schritt für Schritt durchgeführt, vorher angekündigt, diskutiert und erläutert. Umsetzung von Inklusion bedeutet die Mitnahme aller Gesellschafts- schichten, will sie auch gelingen. In den nun folgenden Schuljahren werden nach und nach die notwendigen Maßnah- men zur Umsetzung der Inklusion veranlasst. Ausgegeben: 03.05.2013 (04.02.2013)",
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            "content": "Drucksache 15/450 (15/343)      Landtag des Saarlandes               - 15. Wahlperiode - Die in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Maß- nahmen der Landesregierung zur frühzeitigen in- dividuellen Förderung der Schülerinnen und Schü- ler sind allesamt Maßnahmen, die von der Vor- gängerregierung erfolgreich eingeleitet bzw. durchgeführt worden sind. Daraus ergibt sich fol- gende Nachfrage: Gibt es darüber hinausgehend neue bzw. weiter- gehende Maßnahmen zur individuellen Förderung und zur Vermeidung des weiteren Anstiegs der Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonder- pädagogischem Förderbedarf? Zu Frage 2: Die bisher eingeleiteten Maßnahmen erfahren in der jetzigen Phase ihre Ausgestaltung und eine umfassende und in die landesweite Praxis umzusetzende Weiterentwicklung. Darüber hinaus wurde im Sommer 2012 ein Konzept zur Fortentwicklung inklusiver Aspekte in Regelschulen erstmals erstellt und auf den Weg gebracht. Dieses Konzept liegt nun für den Primarbereich vor, befindet sich zurzeit in der Abstimmungsphase und wird danach - wie oben beschrieben - nach und nach umgesetzt. Der Einsatz der ausgebildeten Inklusionsberater/innen wurde konzeptionell überarbei- tet und in Zusammenarbeit mit dem LPM auf eine neue Grundlage gestellt. „Umgang mit Heterogenität“ war vom Konzept der Lehrerausbildung für den neuen Studiengang Grundschule als Wahlpflichtfach geplant. Inzwischen gibt es in der Leh- rerbildung (erste, zweite und dritte Phase) eine enge Zusammenarbeit zwischen Uni- versität, Studienseminaren, Fortbildungsinstituten und dem Ministerium für Bildung und Kultur. Um weitergehende Maßnahmen zur individuellen Förderung verwirklichen zu können und eine Vermeidung des weiteren Anstiegs der Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erreichen, ist das noch bestehende Verfah- ren zur Anerkennung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu optimieren. Steigt bei zurückgehenden Schülerzahlen weiterhin die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf, sinken auch die Ressourcen an Lehrerwochenstunden für Maßnahmen zur individuellen Förderung. Aus diesem Grund werden auch schon bei Antragstellung auf Überprüfung auf sonder- pädagogischen Förderbedarf nicht alle Anträge von den Förderzentren und dem Minis- terium für Bildung und Kultur gerade im Sinne der Schülerinnen und Schüler zur Gu- tachtenerstellung weitergeleitet. Vielmehr werden die Anträge genau geprüft und bei Nichterteilung des Gutachte- nauftrags die Antragssteller in Bezug auf die individuelle Hilfe für den Schüler/die Schülerin in der Regelschule beraten. -2-",
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            "content": "Drucksache 15/450 (15/343)      Landtag des Saarlandes             - 15. Wahlperiode - Beispiele für Nichterteilung des Gutachtenauftrags: -  Dokumentation der Beeinträchtigung des Kindes rechtfertigt nicht die Meldung (unterschiedliche subjektive und stark divergierende Einschätzungen der Beein- trächtigungen der Kinder durch Lehrkräfte und Schulleitungen) -  Dokumentation des Leistungsstandes und der Leistungsbeurteilung rechtfertigt nicht die Meldung. -  Die Fördermöglichkeiten des Kindes durch die Regelschule sind nicht ausge- schöpft. Die genaue Prüfung der Anträge ist für jede Meldung notwendig, um nicht leichtfertig einem Schüler/einer Schülerin sonderpädagogischen Förderbedarf anzuerkennen, der ihn dann als Schüler/Schülerin der Förderschule ausweist. Momentan ist in der Tendenz zu erkennen, dass es zum kommenden Schuljahr erst- mals keinen Anstieg der Anzahl, ja sogar einen Rückgang der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf geben wird. Die Zuweisung von Lehrerwochenstunden (pro Kind) für Integrationsmaßnahmen ist laut Ihrer Antwort auf Frage 4 von 2,08 Stunden im Schul- jahr 2011/12 auf 1,92 Stunden pro Maßnahme ab- gesenkt worden. Die Landesregierung räumt ein, dass eine Erhöhung der Lehrerwochenstunden- zahl der Förderschullehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht unterstüt- zen, wünschenswert ist und dazu derzeit nicht ge- nügend Bewerberinnen und Bewerber zur Einstel- lung zur Verfügung stehen. Des Weiteren räumt die Landesregierung ein, dass die Personalisie- rung von Integrationsmaßnahmen keinen rechtli- chen Vorgaben unterliegt, im Gegensatz zur Per- sonalisierung der Förderschulen; ebenso bestätigt die Landesregierung in Ihrer Antwort, dass die bisherige Personalisierung der Förderschulen im Vergleich zur Personalisierung der Integrations- maßnahmen bisher unausgewogen gestaltet war. Diesbezüglich ergeben sich aus der Antwort der Landesregierung folgende Nachfragen: a)    Durch welche Maßnahmen will die Landes- regierung in dieser Hinsicht eine Verbesse- rung der Personalisierungssituation errei- chen? Zu Frage 3 a): Durch die zu erwartende Reduzierung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ergibt sich folgerichtig eine bessere Personalisierung der Integrationsmaßnahmen für das kommende Schuljahr 2013/14. Des Weiteren wurde in diesem Schuljahr die Ausbildungskapazität im Studienseminar Förderschule erhöht. Statt nur der (von der Aufnahmekapazität möglichen) 15 Stellen für Lehramtsanwärter/innen wurden alle 25 Bewerber/innen in die zweite Ausbildungs- phase übernommen. -3-",
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            "content": "Drucksache 15/450 (15/343)      Landtag des Saarlandes              - 15. Wahlperiode - In der Antwort zu Frage 9 gibt die Landesregie- rung an, dass hinsichtlich der Beschulung eines Schülers/einer Schülerin mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf entweder an einer Regel- schule oder an einer Förderschule „weitestge- hend“ Wahlfreiheit für die Erziehungsberechtigten besteht. Im Koalitionsvertrag ist allerdings verein- bart, dass „Eltern ein echtes Wahlrecht zwischen Regelschulen und Förderschulen erhalten“ sollen. Diesbezüglich ergeben sich aus der Antwort der Landesregierung folgende Nachfragen: a)   Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das von ihr genannte „weitestgehende Wahl- recht“ kein „echtes Wahlrecht“ ist, das durch die Regelungen der Integrationsverordnung im Hinblick auf räumliche, personelle und sächliche Voraussetzungen für eine Beschu- lung von Kindern mit einer Behinderung in Regelschulen eingeschränkt wird und ohnehin eine Regelbeschulung erst auf Antrag der El- tern möglich ist? Zu Frage 5 a): Das Ministerium für Bildung und Kultur räumt den Erziehungsberechtigten ein Wahl- recht ein und berät alle Beteiligten diesbezüglich. Derzeit behält die Integrationsver- ordnung noch ihre Gültigkeit, bis deren Änderungen - eher deren Neufassung - im Blick auf die Umsetzung der Inklusion allumfänglich sein wird. Es wäre nicht zielführend, die geltende Integrationsverordnung stückweise zu ersetzen. Bezüglich der Wahlfreiheit wurden Regelungen in Rundschreiben an alle Regelschulen formuliert. b)   Beabsichtigt die Landesregierung diese Ein- schränkungen abzuschaffen oder ist sie der Auffassung, dass das von ihr formulierte „wei- testgehend bestehende Wahlrecht“ der Eltern ausreichend ist, die UN - Behindertenrechts- konvention umzusetzen und im Übrigen auch den Koalitionsvertrag zu erfüllen? Zu Frage 5 b): Die Rechtsgrundlagen zur inklusiven Beschulung von allen Kindern und Jugendlichen (nicht nur von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Förderbedarfen) werden ge- ändert (s. Antwort zur Frage 1) -6-",
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