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            "content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                                      Drucksache 15/947 (15/852) 18.06.2014 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Neue Leitlinien der EU über die Zulässigkeit von Beihilfen für Flughäfen und Airlines Vorbemerkung des Fragestellers: Am 20. Februar 2014 hat die EU neue Leitlinien über die Zulässigkeit von Beihil- fen für Flughäfen und Airlines verabschiedet. Die neuen Richtlinien sind bisher noch nicht im Amtsblatt veröffentlich. Sie können jedoch in englischer Sprache unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/aviation_guidelines_en.p df abgerufen werden. Laut der neuen Richtlinien können Betriebsbeihilfen für Flughäfen mit Passagier- zahlen unter 3 Millionen für eine Übergangsperiode von 10 Jahren zulässig sein. 1 Hierzu müssen die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt ein: 1. Die Beihilfe muss einen Beitrag zur Verwirklichung eines Ziels von gemein- samem Interesse leisten. 2. Der Markt darf in Bezug auf dieses Ziel kein zufriedenstellendes Ergebnis bringen, so dass ein staatliches Einschreiten notwendig ist. 3. Die Beihilfe muss als politisches Instrument geeignet sein. 4. Es muss ein Anreizeffekt vorliegen, d.h. es muss nachgewiesen sein, dass das Angebot signifikant reduziert würde, wenn es keine Betriebsbeihilfe gä- be. 5. Die Beihilfe muss sich auf das erforderliche Minimum beschränken. Hierzu muss anhand eines Business-Plans nachgewiesen werden, dass die Be- triebskosten nach der zehnjährigen Übergangszeit komplett gedeckt werden können und sich die jährliche Beihilfe auf 50% des Ausgangsdefizits be- schränkt. Für Flughäfen mit Passagierzahlen unter 700.000 gilt dies nicht. Hier wird die Kommission die Situation, die Aussichten auf komplette De- ckung der Betriebskosten und die Notwendigkeit anderer Regelungen nach vier Jahren erneut prüfen. Außerdem darf die maximal gewährte Beihilfe für diese Flughäfen in den ersten fünf Jahren 80% des Ausgangsdefizits betra- gen. 6. Die negativen Effekte auf den Wettbewerb dürfen die positiven Effekte der Beihilfe nicht überschreiten. In den Erläuterungen dieser Voraussetzungen lässt die Kommission erhebliche Zweifel gegenüber der Fähigkeit von Flughäfen erkennen, die sich im Einzugs- gebiet anderer Flughäfen befinden. Ausgegeben: 18.06.2014 (02.04.2014) 1 Vgl. European Commission (2014), Guidelines on State aid to airports and airlines, Brussels, p. 30-34 (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/aviation_guidelines_en.pdf)",
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            "content": "Drucksache 15/947 (15/852)              Landtag des Saarlandes                    - 15. Wahlperiode - So stellt sie mit Blick auf die erste Voraussetzung – die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse – klar, dass der Betrieb mehrerer unrentabler Flughäfen im selben Einzugsgebiet nicht zur Verwirklichung eines Ziels von ge- meinsamem Interesse beiträgt: “[…] the duplication of unprofitable airports does not contribute to an objective of common interest. Where an airport is located in the same catchment area of another airport with spare capacity, the business plan, based on sound passen- ger and freight traffic forecasts, must identify the likely effect on the traffic of the other airports located in that catchment area. Accordingly, the Commission will have doubts as to the prospects for an unprof- itable airport to achieve full operating cost coverage at the end of the transitional 2 period, if another airport is located in the same catchment area.” Auch bezüglich der Erfüllung der sechsten Voraussetzung drückt die EU- Kommission ihre Probleme gegenüber einer Situation, in der sich mehrere Flug- häfen im gleichen Einzugsgebiet befinden, aus: „When assessing the compatibility of operating aid the Commission will take ac- count of the distortions of competition and the effects on trade. Where an airport is located in the same catchment area of another airport with spare capacity, the business plan, based on sound passenger and freight traffic forecasts, must identify the likely effect on the traffic of the other airports located in that catch- ment area. Operating aid for an airport located in the same catchment area will be consid- ered compatible with the internal market only when the Member State demon- strates that all airports in the same catchment area will be able to achieve full 3 operating cost coverage at the end of the transitional period.” Im Falle von Flughäfen, die sich im Einzugsgebiet eines anderen Flughafens be- finden, verlangt die Kommission daher eine Einzelnotifizierung der Beihilfe. Das Einzugsgebiet ist definiert als eine Entfernung von 100 km oder 60 Minuten 4 Fahrzeit von einem anderen Flughafen. “Due to a high risk of distortion of competition, the following aid measures should always be notified individually: […] (2) operating aid to an airport, if other airports are located within 100 kilometres or 60 minutes travelling time by car, bus, train or high-speed train from an exist- 5 ing airport.” Die neuen Regelungen gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtli- 6 nien im Amtsblatt der EU. Die Mitgliedstaaten sollen ihre bestehenden beihilfe- rechtlichen Regelungen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung in Ein- 7 klang mit den neuen Leitlinien gebracht haben. 2 Ebd., S. 31. 3 Ebd., S. 33-34. 4 Vgl. ebd., S. 10. 5 Ebd., S. 34. 6 Vgl. ebd. S. 39. 7 Vgl. ebd. S. 39. -2-",
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            "content": "Drucksache 15/947 (15/852)       Landtag des Saarlandes           - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung der Landesregierung: Die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (2014/C 99/03) sind am 4. April 2014 in Kraft getreten. Nach ständiger Rechtsprechung schafft die Kommission mit Erlass der Leitlinien einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand und bindet sich selbst bei der Ausübung ihres Ermes- sens an diese, soweit die Leitlinien nicht vom Primär- und Sekundärrecht abweichen. Aufgrund der anhängigen Beihilfeverfahren u. a. gegen die Flughäfen Saarbrücken und Zweibrücken besteht derzeit eine Sondersituation. Da die EU-Kommission einen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Flughäfen sieht und eine Konkurrenzsituation vermu- tet, hat sie die Länder aufgefordert, eine tragfähige Lösung für die Zukunft der beiden Standorte noch vor Abschluss der Beihilfeverfahren zu erarbeiten. Zu diesem tragfähigen Zukunftskonzept gehört unter anderem auch eine gemeinsame Ge- schäftsplanung, aus der ersichtlich wird, dass der Betrieb der Flughäfen entsprechend den neuen Beihilfeleitlinien erfolgen wird. Aufgrund dessen wurden die Gespräche über eine Kooperation der beiden Flughäfen zwi- schen den beiden Ländern/Flughäfen auch vor dem aktuellen beihilferechtlichen Hintergrund in den letzten Wochen intensiviert. Hierzu gehörten auch Gespräche mit Vertretern der EU- Kommission und dem Bundesverkehrsministerium. Ein erster Schritt in eine gemeinsame Zukunft ist dabei der Mitte April 2014 unterzeichnete Kooperationsvertrag zwischen den bei- den Flughafengeschäftsführungen. Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund ihr gemeinsames Modell für die Zukunft am 15. Mai 2014 der EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, vorgestellt. Die EU- Kommission wird dieses Modell und den gemeinsam entwickelten Geschäftsplan prüfen und bewerten. Aufgrund der bisher mit der EU-Kommission geführten Gespräche geht die Lan- desregierung von einer positiven Rückmeldung der EU-Kommission aus. Parallel zu diesem Prozess befindet sich auf Bundesebene das Bundesverkehrsministerium im Dialog mit der Generaldirektion Wettbewerb, um Möglichkeiten einer nationalen Beihil- feregelung zu eruieren. Müssen die gewährten Betriebsbeihilfen für den Flughafen Saarbrücken-Ensheim aufgrund der speziellen Anforderungen für Flughäfen, die sich im Einzugsgebiet anderer Flughäfen befinden, bei der EU-Kommission einzeln angemeldet werden? Zu Frage 1: Bereits gewährte Betriebsbeihilfen müssen nicht mehr angemeldet werden. Diese werden in dem noch anhängigen Beihilfeverfahren geprüft und bewertet. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus. Ob zukünftige Betriebsbeihilfen für den Flughafen Saarbrücken einzeln notifiziert werden müssen, ist aufgrund der Ausführungen in der Vorbemerkung der Landesregierung zu ver- neinen. Zudem enthalten die neuen Leitlinien hierzu keine eindeutige Regelung. -3-",
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