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"content": "LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/679 (15/617) 19.11.2013 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Astrid Schramm (DIE LINKE. betr.: Situation von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen in Kinderkrippen/-gärten und Schulen Vorbemerkung der Fragestellerinnen: „In Kinderkrippen und Kindergärten, aber auch in Schulen, bestehen Unsicherheiten im Umgang mit chronisch kranken Kindern und Jugendlichen, ins- besondere im Hinblick auf medizinische (Hilfs)- Maßnahmen. Die Kinder und ihre Eltern werden, insbesondere im Falle der Verweigerung einer Aufnahme seitens der Einrichtung, vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Allein die Existenz von § 4 Absatz 2 der Gesundheitsvorsorge-VO vom 8. April 2013, wonach u.a. besondere Anforderun- gen zwischen Erziehungsberechtigten und Kinder- tageseinrichtung schriftlich zu vereinbaren, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und die Medi- kamentenabgabe schriftlich zu vermerken ist, hat bislang scheinbar nicht zu einer für betroffene Kinder und Eltern wie auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen zufriedenstel- lenden Situation geführt.“ Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Situation und die Probleme von Kindern mit chronischen Erkrankungen in saarländischen Kin- derkrippen und Kindergärten, insbesondere im Hinblick auf medizinische (Hilfs)-Maßnahmen? Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse vor, dass es bei der Betreuung von Kin- dern mit chronischen Erkrankungen zu Problemen kommt. Bei den im Einzelfall not- wendigen individuellen Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass diese unmittelbar zwischen der Einrichtung und den Eltern abgesprochen werden. Ausgegeben: 20.11.2013 (04.09.2013)",
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"content": "Drucksache 15/679 (15/617) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Um dies zu gewährleisten, soll die gemäß der Verordnung zur Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) der Einrichtung bei der Aufnahme vorzulegende ärztliche Bescheinigung auch Aussagen zum Vorliegen chronischer Erkrankungen und Beein- trächtigungen beinhalten. Zudem sind die Eltern gemäß der Gesundheitsvorsorge-VO verpflichtet, die Einrichtung jederzeit über für die Pflege, Betreuung und Förderung des Kindes relevante Erkrankungen zu informieren. Wie vielen Kindern wurde seit dem Jahr 2009 auf- grund einer chronischen Erkrankung die Aufnah- me in einer saarländischen Kindertageseinrichtung verweigert? Welche Krankheit lag jeweils vor und wie beurteilt die Landesregierung die jeweiligen Ablehnungen? Zu Frage 2: Mit der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kinderta- geseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) wurde erst- mals eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende ärztliche Untersuchung von Kindern vor Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege geschaffen. Da weder zuvor eine Statistik geführt noch mit der Gesundheitsvorsoge-VO eine ver- pflichtende Statistik für untersuchende Ärztinnen und Ärzte eingeführt wurde, liegen der Landesregierung keine Kenntnisse hinsichtlich der ärztlichen Empfehlung vor, die Kindertageseinrichtung aus medizinischen Gründen (noch) nicht zu besuchen. Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse vor, ob Kindergärten die Aufnahme von Kindern aus medizinischen Gründen verweigert haben. Inwieweit wurden bislang seitens der Landesregie- rung im Hinblick auf die Probleme von Kindern mit chronischen Erkrankungen in saarländischen Kin- derkrippen und Kindergärten Aktivitäten entfaltet? Existiert eine Handlungs-empfehlung und Hilfestel- lung, wie sie im Jahr 2012 an die Schulen des Saarlandes (A 4 / B – 2.4.3.0. / D 5) versandt wur- de, auch für den Bereich der Kinderkrippen und Kindergärten (bejahendenfalls seit wann)? Wenn nein, ist eine solche Empfehlung und Hilfestellung seitens der Landesregierung geplant? Zu Frage 3: Mit der Gesundheitsvorsorge–VO wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, in der Eckpunkte für die Betreuung chronisch kranker Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege festgeschrieben sind. Anders als im Schulbereich kann die Landesregierung den Kindertageseinrichtungen keine Dienstvorschriften erteilen bzw. verbindliche Empfehlungen aussprechen. Im Rahmen der Selbstverpflichtung der Träger, das Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten und seine Handreichungen umzusetzen, sind die Empfehlungen in den Handreichungen zum Bildungsprogramm für saarländische Kindergärten für den Be- reich der integrativen Arbeit auch auf den Umgang mit chronisch kranken Kindern übertragbar. -2-",
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"content": "Drucksache 15/679 (15/617) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Danach soll jedes Kind die pädagogische und therapeutische Hilfe, derer es bedarf, so weitgehend wie nur möglich im Alltag seiner Kindergruppe erhalten, wozu eine Koope- ration der Fachkräfte und Bemühungen um in den Alltag integrierte Therapien notwen- dig sind Wie gestaltet sich die Haftungsfrage für die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter von Kinderkrippen und Kindergärten, sofern es bei medizinischen (Hilfs)- Maßnahmen zu Fehlern kommt? Zu Frage 4: Die Haftungsfrage für das Personal in Kindertageseinrichtungen bei Fehlern im Rah- men medizinischer (Hilfs)-Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen zivilrechtli- chen Bestimmungen und den Vorgaben des jeweiligen Trägers der Kindertagesein- richtung. Über die einrichtungsinternen Vorgaben hat der Träger die Eltern bei Ab- schluss des Betreuungsvertrages zu informieren Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Situation und die Probleme von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen in saarländischen allgemein bildenden und berufli- chen Schulen, insbesondere im Hinblick auf medi- zinische (Hilfs)-Maßnahmen? Sieht die Landesre- gierung hier Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Bereits bei der Vorbereitung des Rundschreibens \"Umgang mit chronisch kranken Kindern in der Schule, Verabreichung von Medikamenten und Erste Hilfe durch Lehr- kräfte\" vom 31. August 2012 wurde die Problematik mit den Leiterinnen und Leitern der Schulen besprochen, so dass deren Fragestellungen und bisherigen Erfahrungen beim Verfassen des Rundschreibens bereits berücksichtigt wurden. Die nach der Ver- öffentlichung des Rundschreibens an das Ministerium telefonisch oder im Rahmen von einschlägigen Lehrerfortbildungsveranstaltungen herangetragenen Nachfragen betra- fen im Wesentlichen das jeweilige Vorgehen in konkreten Einzelfällen. Ein allgemeiner Handlungsbedarf ist daher zurzeit nicht gegeben, da für jede auftre- tende Problemstellung eine individuelle Lösung gefunden werden muss. Die Landes- regierung geht davon aus, dass die Lehrkräfte sich gemäß der im o.g. Rundschreiben getroffenen Regelungen um die von chronischen Erkrankungen betroffenen Kinder und Jugendliche in der Schule kümmern. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich in Folge der Umsetzung der Inklusion zukünftig Handlungsbedarf ergeben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. -3-",
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