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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                            Drucksache  18/592 18. Wahlperiode                                                         2013-03-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Ausweitung des Defizits bei Konsolidierungskommunen Mit Artikel vom 21.02.2013 berichten die Kieler Nachrichten über die Überlegungen zum Neubau eines Gaskraftwerkers durch die Stadtwerke Kiel AG. Hinsichtlich der Finanzierung heißt es in dem Artikel: \"Es gibt daher Überlegungen, dass MVV und Stadt Kiel in den kom- menden Jahren auf Dividendenzahlungen verzichten: Dabei geht es um ein Volumen von jeweils rund 25 Millionen Euro verteilt auf fünf Jahre. 1.  Welche gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bestehen für den Fall, dass es nach Vertragsabschluss über die Gewährung von Konsolidierungshilfe durch freiwillige Ent- scheidungen der Konsolidierungskommune zu einer Ausweitung des Haushaltsdefizits kommt? Antwort: Gemäß Ziffer 3.2 der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§16 a FAG) ist bei freiwilligen, d. h. nicht auf Gesetz oder Verordnung beruhenden, Aufwen- dungen und Auszahlungen/Ausgaben sicherzustellen, dass die Konsolidierungsanstren- gungen nach dem Konsolidierungskonzept der Konsolidierungshilfeempfänger nicht durch eine Ausweitung der freiwilligen Aufwendungen und Auszahlungen/Ausgaben ge- fährdet werden. Daher sollen finanzielle Mehrbelastungen durch zusätzliche Konsolidie- rungsmaßnahmen in gleicher Höhe an anderer Stelle kompensiert werden. Eine Sankti- onierung, wenn diese Kompensation unterbleibt, sehen die Richtlinien nicht vor. Sie ge- hen davon aus, dass der Geist des Konsolidierungsvertrages von beiden Seiten gelebt wird. Die Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§ 16 a FAG) ist in ihrem vollen Umfang Bestandteil der Verträge mit den Konsolidierungskommunen. In der Richtlinie werden freiwillige Entscheidungen, die zu Mindererträgen und Minder- einnahmen/Minderauszahlungen führen, nicht angesprochen. Unabhängig davon kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem möglichen Verzicht auf Dividendenzahlungen",
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            "content": "Drucksache 18/592              Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode tatsächlich um eine freiwillige Entscheidung handeln würde, da die Überlegung im Zu- sammenhang mit der Investitionsplanung der Gesellschaft steht. 2. Würde ein Verzicht auf Dividendenzahlungen zu einer Ausweitung des Defizits im Haus- halt der Stadt Kiel führen? Antwort: Ja. Wenn ja: 2.  a) Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht auf Dividendenzahlungen auf den zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Stadt Kiel abgeschlossenen Vertrag über die Ge- währung von Konsolidierungshilfen? Antwort: Keine. Die Konsolidierungshilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Gemeinde o- der der Kreis einen angemessenen Eigenanteil zur Haushaltskonsolidierung erbringt. Hierfür unterbreitet die Gemeinde oder der Kreis entsprechende Vorschläge über Konso- lidierungsmaßnahmen, die in einem mit dem Innenministerium zu schließenden öffent- lich-rechtlichen Vertrag festgeschrieben werden. Es handelt sich bei dem Konsolidierungskonzept folglich um ein maßnahmebezogenes Konzept. Entscheidend ist, dass die vertraglich vereinbarten Maßnahmen umgesetzt werden. Dividendenzahlungen der Stadtwerke Kiel AG an die Landeshauptstadt Kiel sind nicht Inhalt des Konsolidierungskonzeptes der Landeshauptstadt Kiel. Ein Verzicht von Divi- dendenzahlungen hätte insofern keine Auswirkung auf den mit der Landeshauptstadt Kiel abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag und wäre im Rahmen des § 16 a FAG und der hierzu ergangenen Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshil- fen (§ 16 a FAG) nicht zu kompensieren. Auch hätte dies keine Kürzung der Konsolidie- rungshilfe zur Folge. Eine Kürzung der Konsolidierungshilfe soll nach Ziffer 7. 3 der Richtlinie über die Ge- währung von Konsolidierungshilfen (§ 16 a FAG) nur dann erfolgen, wenn eine Konsoli- dierungsmaßnahme, die Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, durch die Gemeinde oder den Kreis in dem maßgeblichen Konsolidierungszeitraum nicht umge- setzt wird, es sei denn, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Umset- zung unmöglich ist. 2.  b) Müsste eine Defizitausweitung um 25 Millionen Euro durch zusätzliche Konsolidie- rungsmaßnahmen in gleicher Höhe an anderer Stelle kompensiert werden? Antwort: Nein. Siehe Antwort zu Frage 2. a) 2.  c) Droht der Stadt Kiel andernfalls eine Kürzung der Konsolidierungshilfe? Antwort: Nein. Siehe Antwort zu Frage 2. a) 2",
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