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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache  18/5257 18. Wahlperiode                                                   2017-03-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Finanzielle Situation der Stadt Glücksburg 1. Wie hat sich die Pro-Kopf-Verschuldung in Glücksburg sowie die Pro-Kopf- Verschuldung ähnlich großer Gemeinden seit 2010 entwickelt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Die Entwicklung der Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Glücksburg (Ostsee) und ähnlich großer Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 1. Die Stadt Glücksburg (Ostsee) hatte zum Stand 30. Juni 2015 5.843 Einwohnerinnen und Einwohner. Zum Vergleich wurden die verschuldeten Kommunen aufgeführt, welche bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner weniger oder mehr als die Stadt Glücks- burg (Ostsee) hatten. Die Daten wurden der Statistik „Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände in Schleswig-Holstein - Kernhaushalte -“ vom Statisti- kamt Nord entnommen. Die Daten werden für die Jahre 2010 bis 2015 angeführt. Aktuellere Statistiken liegen noch nicht vor. 2. Wie schätzt die Landesregierung, die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt Glücksburg vor dem Hintergrund zu erfüllender kommunaler Pflichtaufgaben ein? Antwort: Die Stadt Glücksburg (Ostsee) erwartet nach dem vorgelegten Doppelhaushalt 2016/2017 im Ergebnisplan für das Jahr 2017 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 674,7 T€. Für die Jahre 2018 bis 2020 erwartet die Stadt Glücksburg (Ostsee) weitere Defizite in Höhe von 490,7 T€, 422,8 T€ und 284,0 T€. Der aufgelaufene",
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            "content": "Drucksache 18/ 5257         Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Fehlbetrag Ende 2016 beträgt gemäß Haushaltsplanung voraussichtlich 4,9 Mio. €. Bei einer Betrachtung der Aufwendungen im gleichen Zeitraum wird deutlich, dass diese sich in den Jahren 2017 bis 2020 kaum verändern. 2017 be- tragen die Aufwendungen 11.141,4 T€ und im Jahr 2020 werden diese gemäß der mittelfristigen Finanzplanung 11.364,4 T€ betragen. Es wird deutlich, dass die bisher von der Stadt ergriffenen Konsolidierungsmaßnahmen zwar zu einer Haushaltsentlastung führen, jedoch noch kein Haushaltsausgleich erreicht wer- den kann. Wesentlich mitgeprägt wird die schwierige Finanzsituation der Stadt Glücksburg (Ostsee) durch den defizitären Betrieb der Fördeland Therme. Es wird jährlich ein Zuschuss in Höhe von ca. 580,0 T€ an die Fördeland Therme gezahlt. Die Haushaltslage der Stadt Glücksburg (Ostsee) ist in der mittelfristigen Ergeb- nis- und Finanzplanung gekennzeichnet durch zu erwartende Jahresfehlbeträge, eine Abnahme der liquiden Mittel und einen Anstieg der Kassenkredite. Vor die- sem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass die dauernde finanzielle Leistungsfä- higkeit der Stadt nicht mehr gegeben ist. Die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgaben wird hierdurch nicht gefährdet. Die Gemeindeordnung (GO) enthält eindeutige Regelungen, dass die Funktionsfähig- keit einer Kommune stets aufrechterhalten werden muss. Nähere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus der Antwort zu Frage 3. 3. Teilt die Landesregierung die Einschätzung der Kommunalaufsicht des Kreises Schleswig-Flensburg, dass aufgrund des hohen Schuldenstandes die Zahlungs- unfähigkeit der Stadt drohe? Antwort: Die Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) ein allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Nach § 17 Absatz 2 InsO ist ein Schuldner ab dem Zeitpunkt zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß § 12 Absatz 1 InsO ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unter- steht, unzulässig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. In § 131 Absatz 2 GO ist ausdrücklich geregelt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge- meinde nicht stattfindet. Alle Gemeindeordnungen in Deutschland sind in diesem Punkt eindeutig und inhaltsgleich. Diese Regelung garantiert die Funktionsfähig- keit der öffentlichen Verwaltung. Nach § 95 i bzw. § 87 GO kann eine Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen bzw. Ausgaben Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Auch aus diesem Grund steht eine Zahlungsunfähigkeit nicht im Raum. Der Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit bzw. allgemein die Insolvenzunfähigkeit von Kommunen korrespondiert mit zahlreichen kommunalhaushaltsrechtlichen Regelungen, die die Gemeinden zu einer soliden Finanzpolitik verpflichten. Er- gänzend wirkt die kommunalaufsichtliche Beratung und Unterstützung der Ge- 2",
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            "content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode  Drucksache 18/5257 meinden, verbunden mit den weiteren gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten. 4. Wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, um die Stadt Glücksburg bei der Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben zu unterstützen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Stadt Glücksburg (Ostsee) erhält jährlich Schlüsselzuweisungen an die Ge- meinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach § 5 des Finanzaus- gleichsgesetzes (FAG) sowie Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben nach § 10 FAG. Darüber hinaus werden Gemeinden, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel ausgleichen können, Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich der Jahresfehlbe- träge der abgelaufenen Haushaltsjahre gemäß § 12 FAG gewährt. Für das Jahr 2010 wurde der Stadt Glücksburg (Ostsee) eine Fehlbetragszuweisung in Höhe von 12.552,91 € vom Kreis Schleswig-Flensburg gewährt. Seit der Fehlbetrags- zuweisung für 2011 liegt die Zuständigkeit beim Land. Es wurden nachstehende Fehlbetragszuweisungen vom Land gezahlt: Für 2011                    80.000 € Für 2012                  102.000 € Für 2013                  388.000 € Für 2014                  380.000 € Abschlag 2015             390.000 € Insgesamt               1.340.000 € Die Stadt wirtschaftet seit dem 1.1.2013 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. Die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 wurden im vergangenen Jahr vorgelegt. Die Jahresabschüsse für 2015 und 2016 liegen noch nicht vor. Des Weiteren werden Sonderbedarfszuweisungen gemäß § 13 FAG vorrangig den kreisangehörigen Gemeinden gewährt, die im Vorjahr eine Fehlbetragszu- weisung vom Land erhalten haben. Die Stadt Glücksburg (Ostsee) gehört zu den vorrangig zu fördernden Gemeinden und hat in den letzten Jahren folgende zwei Sonderbedarfszuweisungen erhalten: - 2012: 470.000 € für die energetische Sanierung der Grundschule Glücksburg - 2015: 310.000 € für die Anschaffung eines Hubrettungsfahrzeugs. Weitere Anträge wurden nicht gestellt. Es wurden keine Anträge der Stadt Glücksburg (Ostsee) abgelehnt. Eine Sonderbedarfszuweisung kann bis zu 90 % der Gesamtkosten betragen, höchstens 450.000 €. Je nach Antragslage können die Förderquote und der För- derhöchstbetrag bei Bedarf gesenkt werden, so dass möglichst viele der vorran- gig zu fördernden Gemeinden mit einer Sonderbedarfszuweisung unterstützt wer- den können. Es können jedoch nur Maßnahmen gefördert werden, die zu einer notwendigen Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen investiven Grund- 3",
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