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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache 19/1045 19. Wahlperiode                                                   19.11.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein (AfD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Asylbewerber in Pflegestationen, Pflegeheimen Vorbemerkung der Fragestellerin: Derzeit werden viele Asylbewerber im Pflegebereich eingestellt. Vorbemerkung der Landesregierung: Seit November 2014 hat der Gesetzgeber in mehreren Schritten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Asylbewerber erleichtert. Für Asylbewerber besteht seitdem für die ersten drei Monate bzw. darüber hinaus für die Zeit der Verpflichtung zum Woh- nen in einer Aufnahmeeinrichtung ein Arbeitsverbot. Nach drei Monaten oder zu ei- nem späteren Zeitpunkt nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtung kann Asylbewer- bern die Arbeitsaufnahme erlaubt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Zuwanderungsbehörde, ein Anspruch auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis besteht für die Betroffenen grundsätzlich nicht. Zwischen dem vierten und dem sechzehnten Monat des Aufenthalts ist in diesen Fällen vor der Beschäftigungsaufnahme eine sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Ab dem sech- zehnten Monat besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen im Besitz einer Duldung gelten grund- sätzlich entsprechende Regelungen. Ergänzend hierzu gilt seit August 2016 die mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes entstandene Anspruchsregelung, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung auf- genommen haben oder aufnehmen, bis zum Abschluss der Ausbildung eine Duldung zu erteilen ist, wenn nicht gesetzlich definierte Ausschlussgründe dem entgegenste- hen.",
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