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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache  18/4306 18. Wahlperiode                                                23. Juni 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Denkmalschutz für den Holm in Schleswig 1. Sind Presseberichte zutreffend, dass das Landesamt für Denkmalschutz eine Unterschutzstellung der Fischersiedlung Holm in Schleswig beabsichtigt? Wenn ja, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage? Antwort: Das Landesamt für Denkmalpflege prüft derzeit, ob die Fischersiedlung Holm in Schleswig als Sachgesamtheit (nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Denkmalschutzge- setz - DSchG -) oder eventuell als Denkmalbereich (nach § 2 Abs. 3 Ziff. 3, insb. 3 b DSchG) in die Denkmalliste des Landes aufgenommen werden muss. Zur Bedeutung: Die Fischersiedlung Holm bildet seit ihren frühesten Anfängen eine besondere, in sich geschlossene städtebauliche Anlage. Die nahezu un- veränderte Siedlungsstruktur und das ursprüngliche Erscheinungsbild der Siedlung machen die Siedlung auf dem Holm zu einem fast einmaligen Bei- spiel traditionellen Wohnens und Wirtschaftens am Wasser. Sie besitzt aus kulturlandschaftlichen, städtebaulichen und architektonischen wie auch aus handwerklichen, sozialgeschichtlichen und wirtschaftlichen Gründen einen be-",
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            "content": "Drucksache 18/4306          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode neue Bewertung aller bisher als „einfache“ Kulturdenkmale eingestuften Ob- jekte beinhalten. 4. In welcher Weise werden die Grundstückseigentümer in das aktuelle Verfah- ren einbezogen und welche rechtlichen Möglichkeiten stehen ihnen offen (An- hörung, Widerspruch usw.)? Antwort: Bei einer möglichen Ausweisung als Denkmalbereich ist nach der Landesver- ordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten vom 10.06.2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 156) ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren vorgesehen. Der Kommune und der zu- ständigen unteren Denkmalschutzbehörde ist vor dem Erlass einer Verord- nung ein Entwurf der Verordnung mit Begründung und Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 1 Abs. 1). Daneben sind der Entwurf der Verord- nung, seine Begründung und eine Übersichtskarte für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (§ 1 Abs. 2). Anregungen der Eigentümer/innen bzw. Bürger/innen können schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorge- bracht werden. Bei einer möglichen Ausweisung als Sachgesamtheit sind die betroffenen Ei- gentümer/innen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DSchG von der Eintragung in die Denkmalliste zu benachrichtigen. Es hat sich bewährt, zusätzlich die Betroffe- nen zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung vor Ort einzuladen. Durch die Umstellung des bisherigen konstitutiven Systems des Denkmal- schutzes auf das deklaratorische System für unbewegliche Kulturdenkmale ergeben sich für die Denkmaleigentümer/innen keine Nachteile. Unbewegliche Kulturdenkmale gemäß § 8 Abs. 1 DSchG sind zwar bereits gesetzlich ge- schützt. Die Rechtsweggarantie ist aber auch weiterhin gewährleistet, denn anstelle des bisherigen Anhörungs- sowie Widerspruchsverfahrens ist nun- mehr jederzeit die Möglichkeit einer Feststellungsklage gegeben. 3",
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