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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/449 19. Wahlperiode 2018-01-25 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Folgen des Verzichtes auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Empfänger von Fehlbedarfszuweisungen und Kommunen, deren Haushaltssatzungen der Genehmigung der Kommunalaufsicht unterliegen. 1. Durch welche Regelungen wird die Landesregierung rechtzeitig zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge“ vom 14.12.2017, das die bisher bestehende Pflicht zur Erhebung von Straßen- ausbaubeiträgen abschafft und durch eine Wahlfreiheit der Kommunen ersetzt, sicherstellen, dass Kommunen, die aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Leis- tungsfähigkeit Fehlbedarfszuweisungen erhalten, entsprechend dem nur in der Gesetzbegründung nicht aber im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis, der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dürfe hierbei nicht zu Nachteilen bei der Genehmigung des Kommunalhaushaltes oder der Mittelzuweisung des Landes führen, von der ihnen eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch machen können, ohne dass die hierdurch entstehenden Mehrausgaben für Investitionsmit- tel von den Fehlbetragszuweisungen abgezogen werden?",
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"content": "Drucksache 19/449 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Antwort: Der jährlich aktualisierte Runderlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen enthält Hinweise zur Beschränkung der Aufwen- dungen und Auszahlungen/Ausgaben und Ausschöpfung der Ertrags- und Ein- zahlungs-/Einnahmequellen. Die Landrätin und die Landräte sind als Gemeinde- prüfungsämter gebeten worden, die jeweils aktualisierte Hinweisliste als eine Grundlage für die im folgenden Jahr durchzuführenden Prüfungen der ihrer Auf- sicht unterliegenden Gemeinden im Rahmen von Fehlbetragszuweisungen zu verwenden. Aufgrund der absehbaren Gesetzesänderung wurde bereits mit dem vorgenannten Runderlass vom 31. Juli 2017 in den Ziffern IV.10 und IV.11 si- chergestellt, dass ein Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht zu einem Nachteil bei der Gewährung von Fehlbetragszuweisungen und Sonder- bedarfszuweisungen führt, soweit für die Erhebung keine Rechtspflicht mehr be- stehen sollte. 2. Durch welche Regelungen wird die Landesregierung rechtzeitig zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge“ vom 14.12.2017 sicherstellen, dass Kommunen, deren Haushalte aufgrund ihrer anhaltend defizitären finanziellen Situation der Genehmigungspflicht der Kommu- nalaufsicht unterliegen, entsprechend dem nur in der Gesetzbegründung nicht aber im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis, der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dürfe hierbei nicht zu Nachteilen bei der Genehmigung des Kommunalhaushaltes oder der Mittelzuweisung des Landes führen, von der ihnen eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch machen können, ohne dass die hierdurch entstehenden Mehrausgaben für Investitionsmittel im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens gekürzt oder gestrichen werden? Antwort: Bei der Prüfung der in der Haushaltssatzung genehmigungspflichtigen Festset- zungen (Beträge der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaß- nahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen) gemäß §§ 95 g bzw. 86 sowie §§ 95 f bzw. 85 der Gemeindeordnung ist die Erhebung bzw. der Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine zu prüfende Tatbestandsvorausset- zung. Die Gemeindeordnung stellt insofern lediglich auf die Grundsätze einer ge- 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/449 ordneten Haushaltswirtschaft und hierbei insbesondere auf die dauernde Leis- tungsfähigkeit und damit den Haushaltsausgleich ab. Eine Änderung der gesetzli- chen bzw. untergesetzlichen Vorschriften des Kommunalhaushaltsrechts ist inso- fern entbehrlich. 3. Durch welche Maßnahmen wird die Landesregierung rechtzeitig zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge“ vom 14.12.2017 sicherstellen, dass sich die Haushaltssituation von Kommunen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nur durch die Gewährung von Fehlbedarfs- zuweisungen gesichert oder durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen erhalten wer- den kann, entsprechend dem nur in der Gesetzbegründung nicht aber im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis, der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbau- beiträgen dürfe hierbei nicht zu Nachteilen bei der Genehmigung des Kommunal- haushaltes oder der Mittelzuweisung des Landes führen, durch den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht weiter verschlechtert? Antwort: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass Fehlbetragszuweisungen bei der Haushaltsaufstellung regelmäßig nicht veranschlagungsreif sind und sich damit bezüglich der Beurtei- lung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune nicht auf die Ergebnispla- nung des Haushaltsjahres sowie der Folgejahre auswirken. 3",
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