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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache    19/2459 19. Wahlperiode                                                     12.10.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung – Der Ministerpräsident Regelungen zum Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten im Landesdienst während der Corona-Pandemie 1. Welche Regelungen und Maßnahmen hat die Landesregierung zum Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten im Landesdienst in der aktuellen Zeit der Corona-Pandemie erlassen? Antwort: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches die Gesundheit der Frau und ihres Kin- des am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützt und dazu Regelungen trifft, gilt grundsätz- lich auch für den Schutz vor einer Corona-Infektion. Deshalb darf eine schwangere oder stillende Frau nur die Tätigkeiten ausüben, für die der Dienstherr die erforderli- chen Schutzmaßnahmen in der gesetzlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat. Die sorgfältig erstellte Gefährdungsbeurteilung benennt die möglichen Tätigkeiten und Bedingungen unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen, die ein für die schwangere oder stillende Frau sicheres Arbeiten ermöglichen. Kann eine un- verantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden, ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot durch den Dienstherrn auszusprechen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein (MSGJFS) hat ein Merkblatt für Arbeitgeber herausgegeben, das die Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) gemäß MuSchG thematisiert (Mutterschutzgesetz: Be- schäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus",
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            "content": "Drucksache 19/2459            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode (SARS-CoV-2). Zudem wurde eine Frage zum Thema „Schwangerschaft und betrieb- liches Beschäftigungsverbot aufgrund des neuartigen Corona Virus (SARS-CoV-2)“ in die FAQs aufgenommen. Für die schwangeren und stillenden Beamtinnen in Schleswig-Holstein gilt die Lan- desverordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO), die auf die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes sowie das Beamtenstatusgesetz verweist und am 28.02.2019 im Gesetz- und Verordnungs- blatt für Schleswig-Holstein verkündet worden ist. Der Erlass zusätzlicher allgemeiner Regelungen zum Mutterschutz auf Landesebene aufgrund der Corona Pandemie ist daher nicht erforderlich. Der Erlass des Chefs der Staatskanzlei über „Personelle und organisatorische Maß- nahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV- 2“ vom 28.05.2020, der über das SHIP zugänglich ist, verweist unter Ziffer 1 auf die dem Erlass beigefügten Hinweise zum „Vorgehen für die Rückkehr von Personen, die zu einer Risikogruppe zählen“. Diese Hinweise, die entsprechend auch auf schwangere Mitarbeiterinnen anzuwenden sind, nehmen Bezug auf die oben ge- nannten individuell zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen und beschreiben eine Prüffolge für die Umsetzung der Ergebnisse der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Wörtlich heißt es dort: „(…) 3. Die Ergebnisse der individuellen Gefährdungsbeurteilung sind auf Um- setzung zu prüfen. a. Die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Hygienekonzept der Dienststellen sind ausreichend. Eine Tätigkeit in der Dienststelle kann erfol- gen. b. Die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Hygienekonzept der Dienststellen sind nicht ausreichend. Der darüberhinausgehende, individuelle Schutz erfordert zusätzliche technische, organisatorische oder personenbezo- genen Schutzmaßnahmen, die umgesetzt und eingehalten werden. Eine Tä- tigkeit in der Dienststelle kann erfolgen. c. Die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Hygienekonzept der Dienststellen sind nicht ausreichend. Der darüberhinausgehende, individuelle Schutz durch zusätzliche technische, organisatorische oder personenbezoge- nen Schutzmaßnahmen kann nicht sichergestellt werden. Eine Tätigkeit in der Dienststelle kann nicht erfolgen. Es ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit im Home- office möglich ist.“ 2. Gibt es unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Beschäftigungsberei- che? Wenn ja, welche? Antwort: Nein, es gibt keine unterschiedlichen Regelungen, da für jede Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau das MuSchG gilt. Aber der Dienstherr trifft unterschiedliche Schutzmaßnahmen für unterschiedliche Beschäftigungsbereiche von schwangeren oder stillenden Frauen, denn maßgebli- 2",
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            "content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode    Drucksache 19/2459 cher Prüfgegenstand bleibt bei der Prüfung des beruflichen Einsatzes einer schwan- geren oder stillenden Frau die Gefährdungsbeurteilung bezüglich ihres individuellen Arbeitsplatzes vor Ort. Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau ist im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten. In der Regel berät die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die schwangere oder stillende Frau sowie deren Arbeitgeber hin- sichtlich der Schutzmaßnahmen und der Möglichkeiten eines Einsatzes am Arbeits- platz. Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) und die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle im MSGJFS beraten den Ar- beitgeber und die bei ihm beschäftigten Personen ebenfalls bei Bedarf gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG zu Rechten und Pflichten hinsichtlich der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften. 3",
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