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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache  19/804 19. Wahlperiode                                                  2018-07-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Planstellenzuweisung für Gemeinschaftsschulen und Gymnasien Vorbemerkung des Fragestellers: Die Planstellenzuweisungen für die Gemeinschaftsschulen und die Gymnasien sollen vergleichbar und transparent dargestellt werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Es lassen sich nur solche Zuweisungstatbestände darstellen, die direkt von der Zahl Schülerinnen und Schüler abhängen, weil die Fragestellung keine weiteren Annah- men enthält. Die tatsächliche Zuweisung von Planstellen für Schulen berücksichtigt dagegen weitere Tatbestände, die von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten vor Ort abhängen (z.B. Zahl der Lehrkräfte mit Schwerbehinderung, Zahl der Lehrkräfte mit Altersermäßigung, Mitarbeit von Lehrkräften in Kommissionen, Projekten und in der Lehrerausbildung, besondere Schwerpunkte, wie etwa Begabungsförderung, En- richment, usw.). Insofern kann zu den vom Fragesteller vorgegebenen hypotheti- schen Schulen keine vollständige Planstellenzuweisung erfolgen. Grundlage für die Berechnung sind die in den Planstellenzuweisungsverfahren fest- gesetzten Zuweisungsfaktoren pro Schüler bzw. Schülerin für das Schuljahr 2018/19. Im Planstellenzuweisungsverfahren wird eine durchschnittliche Lerngruppengröße",
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            "content": "Drucksache 19/804           Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode von 25 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I und - anders als vom Fra- gesteller vorgegeben - von 22,5 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe II vorausgesetzt. Die Planstellenzuweisung einer Schule erfolgt schülerzahlbezogen. 1.    Wie viele Stellen/Stunden bekommt eine hypothetische Gemeinschaftsschule mit Oberstufe im kommenden Schuljahr zugewiesen, die vierzügig von Klasse 5 - 13 jeweils 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse, also insgesamt 900 Schü- lerinnen und Schüler beschult? Bitte aufschlüsseln nach Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Antwort: Unter den vom Fragesteller vorgegebenen Annahmen (u.a. Lerngruppengröße von 25 in der Sekundarstufe II) würden sich die Zuweisungen laut Anlage ergeben. 2.    Wie viele Stellen/Stunden bekommt ein hypothetisches G9-Gymnasium im kom- menden Schuljahr zugewiesen, das vierzügig von Klasse 5 - 13 jeweils 25 Schü- lerinnen und Schüler pro Klasse, also insgesamt 900 Schülerinnen und Schüler beschult? Bitte aufschlüsseln nach Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1 und Vorbemerkung. 3.    Wofür werden diese Stunden jeweils zugewiesen? (Bitte aufschlüsseln bei- spielsweise nach Kontingentstundentafel, Leitungszeiten, Differenzierungsstun- den, Intensivierungsstunden, Wahlunterricht, Personalräte, offener Ganztag, etc.). Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1 und Vorbemerkung. 4.    Würden zusätzliche Ressourcen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf für beide Schulen in gleichem Umfang zur Verfügung gestellt wer- den? 2",
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            "content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode      Drucksache 19/804 Antwort: Grundsätzlich erfolgen Planstellenzuweisungen für Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. I-Kinder) an beiden Schular- ten nach den gleichen Regelungen. Bei der Planstellenzuweisung werden Schülerin- nen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf doppelt ange- rechnet. Dadurch erhält eine Schule beispielsweise für eine Klasse mit 20 Kindern (darunter fünf I-Kinder) dieselbe Planstellenzuweisung wie für eine Klasse mit 25 Kindern ohne I-Kinder. Für Kinder mit Autismus können auf Antrag und nach Erstellung eines Gutachtens durch die Stelle BIS-Autismus des IQSH zusätzliche Stunden zur Betreuung zuge- wiesen werden. Zusätzlich werden die Schulen durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik unterstützt. Diese Stunden werden durch die Förderzentren bereitgestellt. Die dargestellten Regelungen gelten sowohl für Gymnasien als auch für Gemein- schaftsschulen mit Oberstufe. Gymnasien, die erstmals Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die zieldifferent be- schult werden, werden in der Aufbauphase Planstellenanteile zur Erstellung eines Konzeptes und zur zieldifferenten Förderungen von I-Kindern zugewiesen. 5.    Für den Fall, dass im kommenden Schuljahr noch keine 100-prozentige Unter- richtsversorgung möglich ist, wird jeweils auch um den Vergleich von rechneri- schen 100 % und tatsächlicher Versorgung gebeten. Antwort: Mit den oben ausgewiesenen Werten der hypothetischen Modellschulen ist eine 100- prozentige Unterrichtsversorgung möglich. 6.    Welchen Anteil hätten die Schulen an den vorgesehenen Vertretungsfondsmit- teln? Antwort: Der Vertretungsfonds umfasst jährlich 12,1 Millionen Euro. Für die Schularten wird für das jeweilige Haushaltsjahr ein Budget im Vertretungsfonds festgelegt. Grundlage der Aufteilung sind die Prozentanteile von Planstellen/Stellen der jeweiligen Schulart. 3",
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