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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3629 18. Wahlperiode 15.12.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Beschulung von Heimkindern in Schleswig-Holstein 1. Wie viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von §§ 34, 45 SGB VIII in Schleswig-Holstein bieten eine heiminterne Beschulung an? Antwort: Gemäß § 43 JuFöG hat ein Träger im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass für die Kinder und Jugendlichen, die keiner öffentlichen Schule oder Ersatzschule zugeordnet sind, der erforder- liche Schulunterricht anderweitig erteilt wird oder sie eine besondere pädagogi- sche Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. Nicht jede Einrichtung, die nicht beschulungsfähige Kinder und Jugend- liche aufnimmt und betreut, verfügt für diese Betreuung über eigene Räumlich- keiten (Unterrichtsräume) mit einer entsprechenden Betriebserlaubnis. Einige Angebote der Betreuung außerhalb von Regel- oder Ersatzschulen erfolgen auch trägerübergreifend. Diese Frage kann deshalb von der Landesregierung nicht beantwortet werden. 2. Welche fachlichen und personellen Voraussetzungen müssen diese Einrichtun- gen erfüllen, um eine heiminterne Beschulung anbieten zu können? Antwort: Soweit ein Träger eine entsprechende Betriebserlaubnis beantragt, werden die räumlichen und personellen Voraussetzungen durch die Heimaufsicht geprüft. Hier wird grundsätzlich eine Lehrkraft als Schulleitung gefordert. Die qualitati- ven Anforderungen sind abhängig von dem Hilfebedarf der zu betreuenden",
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"content": "Drucksache 18/3629 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Kinder und Jugendlichen und können nur im Rahmen der Hilfeplanung durch das entsendende Jugendamt oder durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde überprüft werden. 3. Wird die Qualität der heiminternen Beschulung überprüft? Wenn ja, von wem und wie viele Überprüfungen wurden in diesem Jahr durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Antwort: S. Antwort zu Frage 2. Zahlen zu Überprüfungen liegen der Landesregierung nicht vor. 4. In wie vielen Einrichtungen mit heiminterner Beschulung können anerkannte Schulabschlüsse erreicht werden? Antwort: Bei den schulischen Angeboten in den Heimeinrichtungen handelt es sich we- der um Schulen noch um anerkannte Ersatzschulen; daher können dort keine Schulabschlüsse erworben werden. Denkbar ist lediglich, dass dort eine Vorbe- reitung der jungen Menschen auf die staatlichen Externenprüfungen erfolgt. 5. Reduziert sich das Ermessen des § 20 Absatz 1 Satz 2 SchulG ab einer be- stimmten Dauer des Aufenthalts von auswärtigen Kindern und Jugendlichen in schleswig-holsteinischen Heimen auf eine Schulplicht? Wenn ja, wie stellt die Landesregierung die Schulpflicht für Heimkinder ab diesem Zeitpunkt sicher? Antwort: Nein. Die Dauer des Aufenthalts stellt prinzipiell keinen für die Ermessensaus- übung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz maßgeblichen Aspekt dar. Viel- mehr gilt für alle in Einrichtungen untergebrachten „auswärtigen“ Kinder und Jugendlichen, dass sie eine öffentliche Schule nur dann nicht besuchen, wenn sie gemäß § 43 Jugendförderungsgesetz aus erzieherischen Gründen weder dort noch in einer genehmigten Ersatzschule aufgenommen werden können. 2",
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