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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                   Drucksache  18/3037 18. Wahlperiode                                                 2015-06-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Einführung der Doppik auf kommunaler Ebene 1. Wie viele Kommunen in Schleswig-Holstein haben die Umstellung ihres Rechnungswesens auf die doppelte Buchführung derzeit abgeschlossen? Wie viele befinden sich derzeit im Umstellungsprozess? Welchen prozentualen An- teilen entsprechen die jeweiligen Werte? Antwort: Von den 32 Kommunen, die der Aufsicht des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten unterstehen, haben alle Kreise, alle kreisfreien Städ- te sowie 15 der 17 kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf ein Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung umgestellt. Insgesamt wenden in Schleswig-Holstein im Jahr 2015 über zwei Drittel aller Kommunen (775 Kommunen von 1.106 Gemein- den, 85 Ämtern und 11 Kreisen) die Doppik an. Auf die doppisch buchenden Kommunen entfallen dabei rd. 87 % der Personalausgaben (fiktiv doppisch gebuchte Volumina 2014 unter Einbeziehung der Kommunen, die ab dem Jahr 2015 erstmalig die Doppik anwenden). Nähere Angaben sind in der grafischen Darstellung sowie den als Anlage bei- gefügten Übersichten des Statistikamtes Nord (Anlage 1 und 2) zu entneh-",
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            "content": "Drucksache 18/3037           Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode men. In der Anlage 1 ist die Entwicklung des Umstellungsprozesses in den Jahren 2007 bis 2015 unterteilt nach unterschiedlichen Organisationsformen der Verwaltungsdurchführung dargestellt. Der Anlage 2 ist die Entwicklung bei ausgewählten Ein- und Ausgabearten in den Jahren 2009 bis 2014 zu ent- nehmen. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass die größeren Kommunen - erwar- tungsgemäß - bei der Umstellung auf die Doppik vorangegangen sind. Mitt- lerweile wenden aber auch mehr als zwei Drittel der Amtsverwaltungen und amtsangehörigen Gemeinden sowie rund drei Viertel der amtsfreien kreisan- gehörigen Gemeinden ein doppisches Rechnungswesen an. Für Planungen einer Kommune bezüglich der Umstellung des Rechnungswe- sens kennt das Gemeindehaushaltsrecht keine Genehmigungs- bzw. Anzei- gepflicht. Insofern liegen den Kommunalaufsichtsbehörden grundsätzlich kei- ne gesicherten Informationen vor, welche Kommunen in den Jahren 2016 ff. ihre Buchführung von der Kameralistik auf die Doppik umstellen werden. 2. Findet seitens des Landes eine Evaluation im gemeindlichen Haushaltsbe- reich statt? Antwort: Aufgrund der Anforderungen aus § 62 Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) verlieren Verordnungen grundsätzlich nach fünf Jahren ihre Gültigkeit. Nach Einführung der kommunalen Doppik im Jahr 2007 erfolgte insofern eine 2",
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            "content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode   Drucksache 18/3037 erstmalige Evaluation des gemeindlichen Haushaltsrechts im Jahr 2012, so dass die aktuell gültigen Gemeindehaushaltsverordnungen mit Wirkung zum 01. Januar 2013 neu in Kraft getreten sind. Die nächste Evaluation ist dem- entsprechend Ende 2016 / Anfang 2017 erforderlich. Vorbereitend werden dabei Regeländerungen in der Arbeitsgruppe „Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ möglichst im Konsens erarbeitet und beraten. Der Arbeitsgruppe „Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ gehören Vertreter der vier kommunalen Landesverbände (KLV), des Landesrechnungshofes, des Statistikamtes Nord und des Ministeriums für Inneres und Bundesangele- genheiten (Vorsitz) an. Unbeschadet dessen wird anschließend regelmäßig das Anhörungsverfahren im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung durchge- führt. 3. Mit welchen Kosten war die Umstellung des Haushaltswesens in den einzel- nen Kommen verbunden? 4. Wie haben sich die Stellenanteile in den Kommunen als Folge der Umstellung des Rechnungswesens entwickelt? Antwort zu Fragen 3 und 4: Daten in Form einer statistischen bzw. vergleichenden Ausweisung der Infor- mationen liegen nicht vor. Hervorzuheben ist, dass bereits in der Begründung des Entwurfs zum Doppik- Einführungsgesetzes (Drucksache 16/923) auf mit der Umstellung verbundene einmalige Kosten aufgrund       notwendiger Fortbildungen der Beschäftigten,       neuer Software sowie       vollständiger Erfassung und Bewertung des Vermögens und etwas höherer laufender Kosten hingewiesen wurde. 5. Bleibt das vorhandene Wahlrecht für die Kommunen bestehen? Inwiefern sind Ausweitungen geplant Antwort: Auf die Antwort zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) (Drucksache 18/1838) wird verwiesen. In dieser wird u. a. Folgendes ausge- führt: 3",
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