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            "content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache  18/4027 18. Wahlperiode                                                   06.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Informationspflichten für Bürger und Unternehmen 1. Wie viele Informationspflichten bestehen ausschließlich auf der Grundlage von Landesrecht gegenüber Bürgern und Unternehmen? Bitte einzeln nach Res- sorts aufschlüsseln. Antwort: Informationspflichten gegenüber Bürgern und Unternehmen, die ausschließ- lich auf landesrechtlichen Regelungen beruhen, bestehen in den in der Anlage aufgeführten Fällen. 2. In welcher Höhe folgen aus diesen ausschließlich auf Landesrecht beruhen- den Informationspflichten Bürokratiekosten? Bitte insgesamt sowie aufge- schlüsselt nach Ressorts angeben. Antwort: Die Informationspflichten sind in der Regel Bestandteil von Verwaltungsver- fahren. Spezifische Erhebungen über Bürokratiekosten durch Informations- pflichten, die ausschließlich aufgrund landesrechtlicher Regelungen entste- hen, liegen nicht vor. Der Finanzausschuss hat es anlässlich der Sitzung vom 19. September 2013 begrüßt, dass die Landesregierung die Pflicht zum flä- chendeckenden Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung aufgehoben hat. 3. Wie viele Informationspflichten wurden seit 2013 aufgehoben? Bitte einzeln aufschlüsseln.",
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            "content": "Drucksache 18/4027          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antwort: Sämtliche Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind dem Normprüfungsreferat im MIB u.a. zur Überprüfung der Erforderlichkeit zuzuleiten. Einen Beitrag zur Entbürokratisierung liefert in diesem Zusammenhang auch die Befristung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf 5 Jahre und die daran anschließende Überprüfung auf Entbehrlichkeit. Eine Aufhebung von Informa- tionspflichten sieht die Landesregierung insbesondere in den Fällen kritisch, in denen wichtige Informationen für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten bzw. im Zusammenhang mit potentiellen Eingriffen in Rechte von Bürgern und Unternehmen gegeben werden. 2",
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            "content": "Kleine Anfrage Drs. 18/4027 des Abg. Christopher Vogt (FDP) betr. „Informations- pflichten für Bürger und Unternehmen“ - Anlage Landesrechtliche Grundlage                Informationspflicht StK Art. 46 Landesverfassung                  Verkündung       von      vom      Schleswig- Holsteinischen Landtag beschlossenen Ge- setzen durch den MP nach Ausfertigung und Mitzeichnung durch die beteiligten Landes- minister/innen MJKE Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 6 Abs. 1 DschG                          Denkmalrat und Denkmalbeiräte Veröffent- lichung der Beschlüsse des Denkmalrats zu grundsätzlichen Fragen § 8 Abs. 2 und 3 DSchG                    Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen Veröffentlichung von Denkmallisten und Be- nachrichtigung der Eigentümer/innen § 9 Abs. 1 DSchG                          Unterschutzstellung von beweglichen Kul- turdenkmalen - Verwaltungsakt nach Anhö- rung Betroffener § 9 Abs. 2 DSchG                          Unterschutzstellung von beweglichen Kul- turdenkmalen - Möglichkeit der Einsichtnah- me der Denkmalliste von Eigentümer/innen Ausweisung von Schutzzonen - Die Festle- § 10 Abs. 4 und 5 DSchG                   gung von Schutzzonen ist zu veröffentlichen und nachrichtlich in der Denkmalliste zu vermerken § 3 der Landesverordnung über das Verfah- Veröffentlichung des räumlichen Geltungs- ren zur Ausweisung von Denkmal-bereichen  bereiches eines Denkmalbereiches oder und Grabungsschutzgebieten                Grabungsschutzgebietes § 5 der Landesverordnung über die Denk-   Veröffentlichung der Angaben für unbeweg- mallisten für Kulturdenkmale              liche Kulturdenkmale MIB Art. 46 Landesverfassung                  Verkündung von Rechtsvorschriften im Ge- setzes- und Verordnungsblatt Schl.-H. durch die erlassenden Stellen (vorbehaltlich an- derweitiger Regelungen) Landesverwaltungsgesetz (LVwG)            Veröffentlichung im Amtsblatt für Schl.-H.: § 10 LVwG                                       Amtliches Verzeichnis der Landes- behörden § 25a LVwG   Öffentlich-rechtliche Verträge zwecks",
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            "content": "Aufgaben- und Zuständigkeitsüber- tragungen zur Erprobung einer orts- nahen Aufgabenerfüllung Bekanntmachung der Errichtung und Aufhe- §§ 38,39,42,43,47,48 LVwG                bung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (so- weit sie nicht durch Gesetz erfolgt), sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt (ansonsten genügt eine örtliche Bekanntmachung) § 60 LVwG                                Verkündung von Landesverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H.; örtli- che Verkündung von Stadt-, Gemeinde-, Kreis und Amtsverordnungen Bekanntmachung von Satzungen im Amts- § 68 LVwG                                blatt für Schl.-H. oder örtlich Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus §§ 80a, 130 LVwG                         § 80a Abs. 2 und 4 bei Vertreterinnen und Vertretern von gleichförmigen Eingaben; im förmlichen Verwaltungsverfahren Mitteilung oder Aufforderung im amtlichen Bekanntma- chungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus- wirken wird Veröffentlichung des bekanntgemachten § 86a LVwG                               Inhalts im Internet bei durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachungen (Sollvorschrift) Anspruch eines Beteiligten in einem Verwal- § 88 LVwG                                tungsverfahren auf Akteneinsicht (soweit durch Rechtsvorschrift zuerkannt) Ladung im förmlichen Verwaltungsverfahren § 134 LVwG Auslegen von Plänen und Planfeststellungs- §§ 140, 141 LVwG                         beschlüssen im Planfeststellungsverfahren; örtliche Bekanntmachung der Auslegung; ggf. Mitteilung von Planänderungen MELUR Landesgesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung (LUVPG) § 4 Satz 2 2.HS LUVPG                    Bekanntmachung der Feststellung, dass eine UVP nach Vorprüfung des Einzelfalls unterbleiben soll § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 1a UVPG        Bekanntmachung zu Beginn des Beteili- gungsverfahrens § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 1b UVPG        Auslegung von Unterlagen § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 UVPG         Bekanntmachung der Zulassungs- bzw. Ab- lehnungsentscheidung",
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            "content": "§ 9 LUVPG i.V.m. § 9b Abs.2a UVPG          Bekanntmachung eines ausländischen Vor- habens § 12 LUVPG i.V.m. § 14i Abs. 2 UVPG        Auslegung von Unterlagen § 12 LUVPG i.V.m. § 14j Abs. 3 i.V.m.      Bekanntmachung eines ausländischen § 9 b Abs. 2 a UVPG                        Plan-/ Programmentwurfs § 12 LUVPG i.V.m. § 14l UVPG               Bekanntmachung der Annahme eines Plans/ Programms sowie Auslegung von Unterla- gen Landesfischereigesetz (LFischG) § 35 Abs. 1 LFischG                        Bekanntmachung der beabsichtigten Einrich- tung von Schonbezirken § 41 Abs. 1 LFischG                        Bekanntmachung der Erklärung zum Mu- schelkulturbezirk im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig- Holstein § 30 Abs. 3 Satz 3 Landeswassergesetz      Pflicht einer Gemeinde, ihre Abwasser- satzung örtlich bekannt zu machen § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die   Pflicht der zuständigen Behörde (LLUR), Zulassung von Fachkundigen für die         jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein die erteilten Fachkundigen-Zulassungen Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich unter Angabe von Name, Anschrift und zugelassenen Abwasservorbehandlungs-       Untersuchungsumfang        des     jeweiligen anlagen (ZFVO)                             Fachkundigen zu veröffentlichen § 2 Abs. 4 der Landesverordnung über die   Pflicht der zuständigen Behörde (LLUR), Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen   jährlich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein die erteilten Zulassungen von Wasser- (ZWVO)                                     untersuchungsstellen unter Angabe von Name, Anschrift und Untersuchungsumfang der jeweiligen Wasseruntersuchungsstelle zu veröffentlichen § 6 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und      Pflicht der zuständigen Bodenschutz- Altlastengesetzes (LBodSchG)               behörde, vor Aufnahme einer Fläche in das Boden- und Altlastenkataster nach § 5 Abs. 1 die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer        hierüber      zu informieren § 22 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Pflicht der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Erstellung des europäischen Schutzgebietes „Natura 2000“ die Gebiets- auswahl und die Erhaltungsziele einschließ- lich einer Übersichtskarte im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben",
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            "content": "MWAVT Landesverwaltungsgesetz (LVwG) §§ 80a, 130 LVwG                         Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 80a Abs. 2 und 4 bei Vertreterinnen und Vertretern von gleichförmigen Eingaben; im förmlichen Verwaltungsverfahren Mitteilung oder Aufforderung im amtlichen Bekanntma- chungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus- wirken wird § 86a LVwG                               Veröffentlichung des bekanntgemachten Inhalts im Internet bei durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachungen (Sollvorschrift) § 88 LVwG                                Anspruch eines Beteiligten in einem Verwal- tungsverfahren auf Akteneinsicht (soweit durch Rechtsvorschrift zuerkannt) § 136 LVwG                               Verfahren zu Entscheidungen bei Planfest- stellungsbeschlüssen wie bei förmlichen Verwaltungsverfahren §§ 140, 141 LVwG                         Auslegen von Plänen und Planfeststellungs- beschlüssen im Planfeststellungsverfahren; örtliche Bekanntmachung der Auslegung; ggf. Mitteilung von Planänderungen Straßen- und Wegegesetz (StrWG) §§ 6,7, 8 StrWG                          Öffentliche Bekanntmachung der Widmung, Umstufung und Einziehung durch Straßen- baulastträger § 40a StrWG                              Anhörungsverfahren; Verweis auf §§ 140, 141 LVwG mit Maßgaben MSGWG Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) § 3 Abs. 2 SbStG                         Auskunft und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen sowie Beiräte und Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 1, 4 SbStG; Infor- mation von Angehörigen, bürgerschaft-lich Engagierten und anderen Personen, die sich über Wohn-, Pflege- und Betreuungs-formen nach §§ 7 – 10 SbStG informieren wollen sowie Träger oder Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen",
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