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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                    Ausarbeitung                                                            Seite 13 WD 2 - 3000 - 014/20 Nach überwiegender Ansicht in der völkerrechtlichen Literatur – die von libyscher Seite freilich 41 nicht geteilt wird – ist Libyen kein „sicherer Ort“ im Sinne des Seevölkerrechts. Diese Einschätzung teilt auch der UNHCR in seinem Bericht zur Situation in Libyen: “In light of the volatile security situation in general and the particular protection risks for third-country nationals (including detention in substandard conditions, and reports of serious abuses against asylum- seekers, refugees and migrants), UNHCR does not consider that Libya meets the criteria for being designated as 42 a place of safety for the purpose of disembarkation following rescue at sea.” Die Verpflichtungen aus der SAR- bzw. SOLAS-Konvention richten sich an die Vertragsstaa- 43 ten. Die IMO-Entschließung vom 20. Mai 2004 nimmt Kapitäne nicht-staatlicher Schiffe aber insoweit in den Blick, als dass diese nach Maßgabe der Entschließung „versuchen sollten sicher- zustellen“ (should seek to ensure), „dass Überlebende nicht an einem Ort ausgeschifft werden, an 44 dem ihre Sicherheit weiter in Gefahr wäre.“ Die Formulierung macht indes deutlich, dass es sich um keine rechtlich verbindliche Regelung handelt. Im Ergebnis lässt sich dem Seevölkerrecht keine unmittelbar an nicht-staatliche Akteure gerich- tete Rechtspflicht zur Verbringung der Schiffbrüchigen an einen sicheren Ort entnehmen, welche die Befolgungspflicht des Kapitäns gegenüber den Anweisungen eines nationalen MRCC (s.o. 2.2.) rechtlich verdrängt. Zweifellos genießt ein Schiffsführer, der mit einer Seenotrettungs- operation betraut ist, bestimmte Handlungsspielräume auf See. Die SOLAS-Konvention sieht in Kap. V, Regel 34, Ziff. 3 vor: „Der Reeder, der Charterer (…) oder irgendeine andere Person dürfen den Kapitän des Schiffes nicht daran hindern, eine Entscheidung zu treffen oder auszuführen, die nach dem fachlichen Urteil des Kapitäns für eine sichere Schiffsführung und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich ist; der Kapitän darf in seiner diesbe- züglichen Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt werden.“ 41     Blanke, Hermann-Josef / Johr, Manoël, „Rechtliche Vorkehrungen für die zivile Seenotrettung im Mittelmeer“, in: DÖV 2019, S. 929-940 (935) m.w.N. in Fn. 71, https://www.uni-erfurt.de/fileadmin/user- docs/Voelkerrecht/Aktuelle_Publikationen/Blanke_Johr_Zivile-Seenotrettung.pdf. Matz-Lück, Nele, Seenotrettung als völkerrechtliche Pflicht: Aktuelle Herausforderungen der Massenmigrations- bewegungen über das Mittelmeer, in: VerfBlog vom 18. August 2018, https://verfassungsblog.de/seenotrettung- als-voelkerrechtliche-pflicht-aktuelle-herausforderungen-der-massenmigrationsbewegungen-ueber-das- mittelmeer/. Anuschet Farahat / Nora Markard, „Places of Safety in the Mediterranean: The EU´s Policy of Outsourcing Responsibility“, Studie für die Böll-Stiftung, Brüssel, Februar 2020, S. 22 ff. (27), https://eu.boell.org/en/2020/02/18/places-safety-mediterranean-eus-policy-outsourcing-responsibility. Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte, “Seenotrettung und Flüchtlingsschutz“ vom 31. Juli 2018, S. 11; a.A. Talmon, „Private Seenotrettung und das Völkerrecht“, in: JZ 2019, S. 802-809 (804). 42     UNHCR, “Position on returns to Libya”, Sept. 2018, Ziff. 42, https://www.refworld.org/docid/5b8d02314.html. 43     Dies betont Talmon, Stefan, „Private Seenotrettung und das Völkerrecht“, in: JZ 2019, S. 802-809 (803). 44     Vgl. „Bekanntmachung der IMO-Entschließung MSC.167(78) des Schiffssicherheitsausschusses über die Richt- linien für die Behandlung von auf See geretteten Personen“, VkBl. 2/2009 Nr. 17, S. 64 vom 16. Dezember 2008, Ziff. 5.6.",
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